Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung von Todeswegen 
8 
2290 
2291 
beschadet der Vorschrift des § 2297. 
Ist der Bedachte ein pflichtteils- 
berechtigter Abkömmling des Erblassers, 
so kann der Erblasser durch eine 
spätere letztwillige V. die nach 
§ 2338 zulässigen Anordnungen 
treffen. 
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne 
vertragsmäßige V. kann durch Ver- 
trag von den Personen aufgehoben 
werden, die den Erbvertrag geschlossen 
haben 2297 f. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
Aufhebung einer vertragsmäßigen V. 
durch die ein Vermächtnis oder eine 
Auflage angeordnet ist #. Erbvertrag 
— Erbvertrag. 
2294—2297 Rücktritt des Erblassers von 
2298 
2299 
2300 
2301 
einer vertragsmäßigen V. f. Erb- 
vertrag — Erbvertrag. 
Nichtigkeit einer in einem Erbvertrage 
getroffenen V. s. Erbvertrag — 
Erbvertrag. 
Jeder der Vertragschließenden kann in 
dem Erbvertrag einseitig jede V. treffen, 
die durch Testament getroffen werden 
kann. 
Für eine V. dieser Art gilt das 
Gleiche, wie wenn sie durch Testament 
getroffen worden wäre. Die V. kann 
auch in einem Vertrag aufgehoben 
werden, durch den eine vertragsmäßige 
V. aufgehoben wird. 
Wird der Erbvertrag durch Aus- . 
übung des Rücktrittsrechts oder durch 
Vertrag aufgehoben, so tritt die V. 
außer Kraft, sofern nicht ein anderer 
Wille des Erblassers anzunehmen ist. 
s. Testament 2273. 
Auf ein Schenkungsversprechen, welches 
unter der Bedingung erteilt wird, daß 
der Beschenkte den Schenker überlebt, 
finden die Vorschriften über V. v. T. 
Anwendung. Das Gleiche gilt für 
ein schenkweise unter dieser Bedingung 
erteiltes Schuldversprechen oder Schuld- 
184 
  
  
  
8 
2302 
1369 
1440 
1484 
1486 
1509, 
1511, 
1512, 
Verfügung von Todeswegen 
anerkenntnis der in den 88 780, 
781 bezeichneten Art. Vollzieht der 
Schenker die Schenkung durch Leistung 
des zugewendeten Gegenstandes, so 
finden die Vorschriften über 
Schenkungen unter Lebenden An- 
wendung. 
Ein Vertrag durch den sich jemand 
verpflichtet, eine V. v. T. zu errichten, 
aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist 
nichtig. 
Güterrecht. 
Vorbehaltsgut bei g. Göterrecht ist, 
was die Frau durch Erbfolge, durch 
Vermächtnis oder als Pflichtteil er- 
wirbt (Erwerb v. T.) oder was ihr 
unter Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige V., 
der Dritte bei der Zuwendung be- 
stimmt hat, daß der Erwerb Vor- 
behaltsgut sein soll. 1440, 1486, 
1526, 1553. 
Vorbehaltsgut der a. Gütergemeinschaft 
ist, was durch Ehevertrag für Vor- 
behaltsgut eines der Ehegatten erklärt 
ist oder von einem der Ehegatten 
nach § 1369 oder § 1370 erworben 
wird. 
. Erbe — Erbe 1944. 
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe- 
gatten ist, was er bisher als Vor- 
behaltsgut gehabt hat oder nach § 1369 
oder § 1370 erwirbt. 1518. 
1510 Ausschließung der Fortsetzung 
der Gütergemeinschaft durch letztwillige 
V. s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
1516 Ausschließung eines gemein- 
schaftlichen Abkömmlings von der f. 
Gütergemeinschaft durch letztwillige V. 
s. Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
1516 Herabsetzung des Anteils, der 
einem Abkömmling nachder Beendigung 
der f. Gütergemeinschaft gebührt, durch
	        
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