Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung von Todeswegen 
8 
1513, 
1514 
1515, 
1518 
1526 
1553 
2303, 
83 
2065 
letztwillige V. s. Gütergemeinschaft 
— Gühterrecht. 
1516 Entziehung des einem anteils- 
berechtigten Abkömmling nach der 
Beendigung der f. Gütergemeinschaft 
gebührenden Anteils durch letztwillige 
V. s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
Jeder Chegatte kann bei f. Güter- 
gemeinschaft den Betrag, den er nach 
§ 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 
einem Abkömmling entzieht, auch 
einem Dritten durch letztwillige V. 
zuwenden. 1516, 1518. 
1516 Anordnung durch letztwillige V. 
daß ein anteilsberechtigter Abkömmling 
bei der f. Gütergemeinschaft das 
Recht haben soll, bei der Teilung das 
Gesamtgut odereinzelne dazu gehörende 
Gegenstände gegen Ersatz des Wertes 
zu übernehmen s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
Anordnungen, die mit den Vorschriften 
der §§ 1483—1517 in Widerspruch 
stehen, können von den Ehegatten 
weder durch letztwillige V. noch durch 
Vertrag getroffen werden. 
#Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
s. Fahrnisgemeinschaft — Güter- 
recht. 
Pflichtteil. 
2310, 2320, 2324, 2332, 2336, 
2337 s. Pllichttell — Pflichtteil. 
Stiftung. 
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer 
V. v. T., so hat das Nachlaßgericht 
die Genehmigung des Bundesstaats 
einzuholen, sofern sie nicht von dem 
Erben oder dem Testamentsvollstrecker 
nachgesucht wird. 
Testament. 
Der Erblasser kann eine letztwillige 
V. nicht in der Weise treffen, daß 
ein anderer zu bestimmen hat, ob sie 
gelten oder nicht gelten soll. 2192. 
185 
  
8 
2077 
Verfügung von Todeswegen 
Unwirksamkeit einer letztwilligen V.: 
a) durch die der Erblasser seinen Ehe- 
gatten bedacht hat; 
b) durch die der Erblasser seinen 
Verlobten bedacht hat, wenn die 
Ehe oder das Verlöbnis vor dem 
Tode aufgelöst ist s. Erblasser — 
Testament. 
2078—2083 Anfechtbarkeit einer letztwilligen 
2084 
2085 
2086 
2087 
2107 
2189 
V. des Erblassers f. Erblasser — 
Testament. 
Auslegung einer letztwilligen V. l. 
Erblasser — Testament. 
Die Unwirksamkeit einer von mehreren 
in einem Testament enthaltenen V. 
hat die Unwirksamkeit der übrigen V. 
nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, 
daß der Erblasser diese ohne die un- 
wirksame V. nicht getroffen haben 
würde. 
Ist einer letztwilligen V. der Vor- 
behalt einer Ergänzung beigefügt, die 
Ergänzung aber unterblieben, so ist 
die V. wirksam, sofern nicht anzu- 
nehmen ist, daß die Wirksamkeit von 
der Ergänzung abhängig sein sollte. 
Hat der Erblasser sein Vermögen oder 
einen Bruchteil seines Vermögens dem 
Bedachten zugewendet, so ist die V. 
als Erbeinsetzung anzusehen, auch 
wenn der Bedachte nicht als Erbe 
bezeichnet ist. 
Hat der Erblasser einem Abkömm- 
linge, der zur Zeit der Errichtung 
der letztwilligen V. keinen Abkömm- 
ling hat oder von dem der Erblasser 
zu dieser Zeit nicht weiß, daß er 
einen Abkömmling hat, für die Zeit 
nach dessen Tode einen Nacherben be- 
stimmt, so ist anzunehmen, daß der 
Nacherbe nur für den Fall eingesetzt 
ist, daß der Abkömmling ohne Nach- 
kommenschaft stirbt. 2191. 
Anordnung durch V. v. T., daß ein 
Vermächtnis oder eine Auflage den 
Vorrang vor den übrigen Be-
	        
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