Verfügung von Todeswegen
8
1513,
1514
1515,
1518
1526
1553
2303,
83
2065
letztwillige V. s. Gütergemeinschaft
— Gühterrecht.
1516 Entziehung des einem anteils-
berechtigten Abkömmling nach der
Beendigung der f. Gütergemeinschaft
gebührenden Anteils durch letztwillige
V. s. Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
Jeder Chegatte kann bei f. Güter-
gemeinschaft den Betrag, den er nach
§ 1512 oder nach § 1513 Abs. 1
einem Abkömmling entzieht, auch
einem Dritten durch letztwillige V.
zuwenden. 1516, 1518.
1516 Anordnung durch letztwillige V.
daß ein anteilsberechtigter Abkömmling
bei der f. Gütergemeinschaft das
Recht haben soll, bei der Teilung das
Gesamtgut odereinzelne dazu gehörende
Gegenstände gegen Ersatz des Wertes
zu übernehmen s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
Anordnungen, die mit den Vorschriften
der §§ 1483—1517 in Widerspruch
stehen, können von den Ehegatten
weder durch letztwillige V. noch durch
Vertrag getroffen werden.
#Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
s. Fahrnisgemeinschaft — Güter-
recht.
Pflichtteil.
2310, 2320, 2324, 2332, 2336,
2337 s. Pllichttell — Pflichtteil.
Stiftung.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer
V. v. T., so hat das Nachlaßgericht
die Genehmigung des Bundesstaats
einzuholen, sofern sie nicht von dem
Erben oder dem Testamentsvollstrecker
nachgesucht wird.
Testament.
Der Erblasser kann eine letztwillige
V. nicht in der Weise treffen, daß
ein anderer zu bestimmen hat, ob sie
gelten oder nicht gelten soll. 2192.
185
8
2077
Verfügung von Todeswegen
Unwirksamkeit einer letztwilligen V.:
a) durch die der Erblasser seinen Ehe-
gatten bedacht hat;
b) durch die der Erblasser seinen
Verlobten bedacht hat, wenn die
Ehe oder das Verlöbnis vor dem
Tode aufgelöst ist s. Erblasser —
Testament.
2078—2083 Anfechtbarkeit einer letztwilligen
2084
2085
2086
2087
2107
2189
V. des Erblassers f. Erblasser —
Testament.
Auslegung einer letztwilligen V. l.
Erblasser — Testament.
Die Unwirksamkeit einer von mehreren
in einem Testament enthaltenen V.
hat die Unwirksamkeit der übrigen V.
nur zur Folge, wenn anzunehmen ist,
daß der Erblasser diese ohne die un-
wirksame V. nicht getroffen haben
würde.
Ist einer letztwilligen V. der Vor-
behalt einer Ergänzung beigefügt, die
Ergänzung aber unterblieben, so ist
die V. wirksam, sofern nicht anzu-
nehmen ist, daß die Wirksamkeit von
der Ergänzung abhängig sein sollte.
Hat der Erblasser sein Vermögen oder
einen Bruchteil seines Vermögens dem
Bedachten zugewendet, so ist die V.
als Erbeinsetzung anzusehen, auch
wenn der Bedachte nicht als Erbe
bezeichnet ist.
Hat der Erblasser einem Abkömm-
linge, der zur Zeit der Errichtung
der letztwilligen V. keinen Abkömm-
ling hat oder von dem der Erblasser
zu dieser Zeit nicht weiß, daß er
einen Abkömmling hat, für die Zeit
nach dessen Tode einen Nacherben be-
stimmt, so ist anzunehmen, daß der
Nacherbe nur für den Fall eingesetzt
ist, daß der Abkömmling ohne Nach-
kommenschaft stirbt. 2191.
Anordnung durch V. v. T., daß ein
Vermächtnis oder eine Auflage den
Vorrang vor den übrigen Be-