Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung von Todeswegen 
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2203 
2204 
2208 
2216 
schwerungen haben soll s. Erblasser 
— Testament. 
Der Testamentsvollstrecker hat die 
letztwilligen V. des Erblassers zur 
Ausführung zu bringen. 2208. 
. Erbe — Erbe 2044, 2048. 
Hat der Testamentsvollstrecker V. des 
Erblassers nicht selbst zur Ausführung 
zu bringen, so kann er die Aus- 
führung von dem Erben verlangen, 
sofern nicht ein anderer Wille des 
Erblassers anzunehmen ist. 
Anordnungen, die der Erblasser für 
die Verwaltung des Rachlasses durch 
letztwillige V. getroffen hat s. Erb- 
lasser — Testament 
2253—2258, 2270, 2271 Widerruf einer 
2257 
2268 
2270 
einzelnen in einem Testament ent- 
haltenen V. s. Erblasser — 
Testament. 
Wird der durch Testament erfolgte 
Widerruf einer letztwilligen V. wider- 
rufen, so ist die V. wirksam, wie 
wenn sie nicht widerrufen worden 
wäre. 
Ein gemeinschaftliches Testament ist 
in den Fällen des § 2077 seinem 
ganzen Inhalte nach unwirksam. 
Wird die Ehe vor dem Tode eines 
der Ehegatten aufgelöst oder liegen 
die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 
1 Satz 2 vor, so bleiben die in dem 
gemeinschaftlichen Testament enthal- 
tenen V. insoweit wirksam, als anzu- 
nehmen ist. daß sie auch für diesen 
Fall getroffen sein würden. 
Haben die Ehegatten in einem gemein- 
schaftlichen Testamente V. getroffen, 
von denen anzunehmen ist, daß die 
V. des einen nicht ohne die V. des 
anderen getroffen sein würde, so hat 
die Nichtigkeit oder der Widerruf der 
einen V. die Unwirksamkeit der an- 
deren zur Folge. 
Ein solches Verhältnis der V. zu 
einander ist im Zweifel anzunehmen, 
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Verfügung von Todeswegen 
wenn sich die Ehegatten gegenseitig 
bedenken oder wenn dem einen Ehe- 
gatten von dem anderen eine Zu- 
wendung gemacht und für den Fall, 
des Überlebens des Bedachten eine 
V. zu Gunsten einer Person getroffen 
wird, die mit dem anderen Ehegatten 
verwandt ist oder ihm sonst nahe 
steht s. Erbschaft. 
Auf andere V. als Erbeinsetzungen, 
Vermächtnisse oder Auflagen findet 
die Vorschrift des Abs. 1 keine An- 
wendung. 2271. 
2271 Der Widerruf einer V., die mit einer 
V. des anderen Ehegatten in dem im 
§ 2270 bezeichneten Verhältnisse steht, 
erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten 
nach den für den Rücktritt von einem 
Erbvertrage geltenden Vorschriften des 
§ 2296. Durch eine neue V. v. T. 
kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des 
anderen seine V. nicht einseitig aufheben. 
Das Recht zum Widerruf erlischt 
mit dem Tode des anderen Ehegatten; 
der Überlebende kann jedoch seine 
V. aufheben, wenn er das ihm Zu- 
gewendete ausschlägt. Auch nach der 
Annahme der Zuwendung ist der- 
Überlebende zur Aufhebung nach 
Maßgabe des § 2594 und des 
§ 2336 berechtigt. 
Ist ein pflichtteilsberechtigter Ab- 
kömmling der Ehegatten oder eines 
der Ehegatten bedacht, so findet die 
Vorschrift des § 2289 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Bei der Eröffnung eines gemein- 
schaftlichen Testamentes sind die V. 
des überlebenden Ehegatten, soweit 
sie sich sondern lassen, weder zu ver- 
künden noch sonst zur Kenntnis der 
Beteiligten zu bringen. Von den V. 
des verstorbenen Ehegatten ist eine 
beglaubigte Abschrift anzufertigen. 
Das Testament ist wieder zu ver-
	        
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