Verfügung von Todeswegen
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2203
2204
2208
2216
schwerungen haben soll s. Erblasser
— Testament.
Der Testamentsvollstrecker hat die
letztwilligen V. des Erblassers zur
Ausführung zu bringen. 2208.
. Erbe — Erbe 2044, 2048.
Hat der Testamentsvollstrecker V. des
Erblassers nicht selbst zur Ausführung
zu bringen, so kann er die Aus-
führung von dem Erben verlangen,
sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist.
Anordnungen, die der Erblasser für
die Verwaltung des Rachlasses durch
letztwillige V. getroffen hat s. Erb-
lasser — Testament
2253—2258, 2270, 2271 Widerruf einer
2257
2268
2270
einzelnen in einem Testament ent-
haltenen V. s. Erblasser —
Testament.
Wird der durch Testament erfolgte
Widerruf einer letztwilligen V. wider-
rufen, so ist die V. wirksam, wie
wenn sie nicht widerrufen worden
wäre.
Ein gemeinschaftliches Testament ist
in den Fällen des § 2077 seinem
ganzen Inhalte nach unwirksam.
Wird die Ehe vor dem Tode eines
der Ehegatten aufgelöst oder liegen
die Voraussetzungen des § 2077 Abs.
1 Satz 2 vor, so bleiben die in dem
gemeinschaftlichen Testament enthal-
tenen V. insoweit wirksam, als anzu-
nehmen ist. daß sie auch für diesen
Fall getroffen sein würden.
Haben die Ehegatten in einem gemein-
schaftlichen Testamente V. getroffen,
von denen anzunehmen ist, daß die
V. des einen nicht ohne die V. des
anderen getroffen sein würde, so hat
die Nichtigkeit oder der Widerruf der
einen V. die Unwirksamkeit der an-
deren zur Folge.
Ein solches Verhältnis der V. zu
einander ist im Zweifel anzunehmen,
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Verfügung von Todeswegen
wenn sich die Ehegatten gegenseitig
bedenken oder wenn dem einen Ehe-
gatten von dem anderen eine Zu-
wendung gemacht und für den Fall,
des Überlebens des Bedachten eine
V. zu Gunsten einer Person getroffen
wird, die mit dem anderen Ehegatten
verwandt ist oder ihm sonst nahe
steht s. Erbschaft.
Auf andere V. als Erbeinsetzungen,
Vermächtnisse oder Auflagen findet
die Vorschrift des Abs. 1 keine An-
wendung. 2271.
2271 Der Widerruf einer V., die mit einer
V. des anderen Ehegatten in dem im
§ 2270 bezeichneten Verhältnisse steht,
erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten
nach den für den Rücktritt von einem
Erbvertrage geltenden Vorschriften des
§ 2296. Durch eine neue V. v. T.
kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des
anderen seine V. nicht einseitig aufheben.
Das Recht zum Widerruf erlischt
mit dem Tode des anderen Ehegatten;
der Überlebende kann jedoch seine
V. aufheben, wenn er das ihm Zu-
gewendete ausschlägt. Auch nach der
Annahme der Zuwendung ist der-
Überlebende zur Aufhebung nach
Maßgabe des § 2594 und des
§ 2336 berechtigt.
Ist ein pflichtteilsberechtigter Ab-
kömmling der Ehegatten oder eines
der Ehegatten bedacht, so findet die
Vorschrift des § 2289 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
Bei der Eröffnung eines gemein-
schaftlichen Testamentes sind die V.
des überlebenden Ehegatten, soweit
sie sich sondern lassen, weder zu ver-
künden noch sonst zur Kenntnis der
Beteiligten zu bringen. Von den V.
des verstorbenen Ehegatten ist eine
beglaubigte Abschrift anzufertigen.
Das Testament ist wieder zu ver-