Vergangenheit —
8
528 Schenkung s. Verwandtschaft 1613.
Verwandtschaft.
1613 Für die V. kann der Unterhalts-
berechtigte Erfüllung oder Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung nur von
der Zeit an fordern, zu welcher der
Unterhaltspflichtige in Verzug ge-
kommen oder der Unterhaltsanspruch
rechtshängig geworden ist.
Der Unterhalt, der einem unehelichen
Kinde zu gewähren ist, kann auch
für die V. verlangt werden. 1717.
1713 Der Unterhaltsanspruch des unehe-
lichen Kindes erlischt mit dem Tode
des Kindes, soweit er nicht auf Er-
füllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die V. oder auf
solche im voraus zu bewirkenden
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit
des Todes des Kindes fällig sind.
1717.
1711
Vergehen.
Handlung s. Verbrechen — Hand-
lung.
Pflichtteil s.
Pflichtteil.
Verwandtschaft s. Verbrechen —
Verwandtschaft.
847
2333 Verbrechen —
1680
Art. Vergeltungsrecht.
“ Einführungsgesetz s.E.G. — E.G.
Vergleich.
Schuldversprechen.
Wird ein Schuldversprechen oder ein
Schuldanerkenntnis auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des V.
erteilt, so ist die Beobachtung der in
den 88 780, 781 vorgeschriebenen
schriftlichen Form nicht erforderlich.
Vergleich.
779 Ein Vertrag, durch welchen der Streit
oder die Ungewißheit der Parteien
über ein Rechtsverhältnis im Wege
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
(V.), ist unwirksam, wenn der nach
782
188 —
Vergütung
§ dem Inhalte des Vertrags als fest-
stehend zu Grunde gelegte Sach-
verhalt der Wirklichkeit nicht ent-
spricht und der Streit oder die Un-
gewißheit bei Kenntnis der Sachlage
nicht entstanden sein würde.
Der Ungewißheit über ein Rechts-
verhältnis steht es gleich, wenn die
Verwirklichung eines Anspruches un-
sicher ist.
Verjährung.
218 Verzjährung eines Anspruchs aus einem
vollstreckbaren V. s. Verjährung —
Verjährung.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
11.
12. zu einem V. oder einem Schieds-
vertrag, es sei denn, daß der
Gegenstand des Streites oder der
Ungewißheit in Geld schätzbar ist
und den Wert von dreihundert
Mark nicht übersteigt. 1812.
1822
Vergütung.
Dienstvertrag.
611, 612, 614—617, 621—623, 628 Ver-
gütung für Leistung von Diensten s.
Dienstvertrag — Dienstvertrag.
Eigentum.
Wer infolge der Vorschriften der
§§ 946—950 einen Rechtsverlust er-
leidet, kann von demjenigen, zu dessen
Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
V. in Geld nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung fordern. Die
Wiederherstellung des früheren Zu-
standes kann nicht verlangt werden.
951
· 2 —2 2 2o 2
993 s. Sachen 101.
Art. Einführungsgesetz.
4H5 s. Dienstvertrag — Dienstvertrag
§ 617.
767 s. Verein § 27.