Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vergangenheit — 
8 
528 Schenkung s. Verwandtschaft 1613. 
Verwandtschaft. 
1613 Für die V. kann der Unterhalts- 
berechtigte Erfüllung oder Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung nur von 
der Zeit an fordern, zu welcher der 
Unterhaltspflichtige in Verzug ge- 
kommen oder der Unterhaltsanspruch 
rechtshängig geworden ist. 
Der Unterhalt, der einem unehelichen 
Kinde zu gewähren ist, kann auch 
für die V. verlangt werden. 1717. 
1713 Der Unterhaltsanspruch des unehe- 
lichen Kindes erlischt mit dem Tode 
des Kindes, soweit er nicht auf Er- 
füllung oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung für die V. oder auf 
solche im voraus zu bewirkenden 
Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit 
des Todes des Kindes fällig sind. 
1717. 
1711 
Vergehen. 
Handlung s. Verbrechen — Hand- 
lung. 
Pflichtteil s. 
Pflichtteil. 
Verwandtschaft s. Verbrechen — 
Verwandtschaft. 
847 
2333 Verbrechen — 
1680 
Art. Vergeltungsrecht. 
“ Einführungsgesetz s.E.G. — E.G. 
Vergleich. 
Schuldversprechen. 
Wird ein Schuldversprechen oder ein 
Schuldanerkenntnis auf Grund einer 
Abrechnung oder im Wege des V. 
erteilt, so ist die Beobachtung der in 
den 88 780, 781 vorgeschriebenen 
schriftlichen Form nicht erforderlich. 
Vergleich. 
779 Ein Vertrag, durch welchen der Streit 
oder die Ungewißheit der Parteien 
über ein Rechtsverhältnis im Wege 
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird 
(V.), ist unwirksam, wenn der nach 
782 
188 — 
  
Vergütung 
§ dem Inhalte des Vertrags als fest- 
stehend zu Grunde gelegte Sach- 
verhalt der Wirklichkeit nicht ent- 
spricht und der Streit oder die Un- 
gewißheit bei Kenntnis der Sachlage 
nicht entstanden sein würde. 
Der Ungewißheit über ein Rechts- 
verhältnis steht es gleich, wenn die 
Verwirklichung eines Anspruches un- 
sicher ist. 
Verjährung. 
218 Verzjährung eines Anspruchs aus einem 
vollstreckbaren V. s. Verjährung — 
Verjährung. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
11. 
12. zu einem V. oder einem Schieds- 
vertrag, es sei denn, daß der 
Gegenstand des Streites oder der 
Ungewißheit in Geld schätzbar ist 
und den Wert von dreihundert 
Mark nicht übersteigt. 1812. 
1822 
Vergütung. 
Dienstvertrag. 
611, 612, 614—617, 621—623, 628 Ver- 
gütung für Leistung von Diensten s. 
Dienstvertrag — Dienstvertrag. 
Eigentum. 
Wer infolge der Vorschriften der 
§§ 946—950 einen Rechtsverlust er- 
leidet, kann von demjenigen, zu dessen 
Gunsten die Rechtsänderung eintritt, 
V. in Geld nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung fordern. Die 
Wiederherstellung des früheren Zu- 
standes kann nicht verlangt werden. 
951 
· 2 —2 2 2o 2 
993 s. Sachen 101. 
Art. Einführungsgesetz. 
4H5 s. Dienstvertrag — Dienstvertrag 
§ 617. 
767 s. Verein § 27.
	        
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