Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vergütung — 189 — 
8 Erbe. 8 
1987 Der Nachlaßverwalter kann für die 256 
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467 
473 
487 
Führung seines Amtes eine angemessene 
V. verlangen. 
Anspruch des Erben auf V. der von 
dem Erbschaftsbesitzer aus der Erb- 
schaft gezogenen Satzungen s. Erbe 
— Erbe. 
Kauf. 
s. Vertrag — Vertrag 346, 347. 
Sind neben dem in Geld festgesetzten 
Kaufpreise Leistungen bedungen, die 
nicht vertretbare Sachen zum Gegen- 
stande haben, so sind diese Leistungen 
in den Fällen der §§ 471, 472 nach 
dem Werte zur Zeit des Verkaufs in 
Geld zu veranschlagen. Die Herab- 
setzung der Gegenleistung des Käufers 
erfolgt an dem in Geld festgesetzten 
Preise; ist dieser geringer als der 
abzusetzende Betrag, so hat der Ver- 
käufer den überschießenden Betrag 
dem Käufer zu vergüten. 481. 
Der Käufer eines Tieres kann nur 
Wandelung, nicht Minderung ver- 
langen. 
Die Wandelung kann auch in den 
Fällen der §§ 351—353, insbesondere 
wenn das Tier geschlachtet ist, ver- 
langt werden; an Stelle der Rück- 
gewähr hat der Käufer den Wert des 
Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt 
in anderen Fällen, in denen der 
Käufer infolge eines Umstandes, den 
er zu vertreten hat, insbesondere einer 
Verfügung über das Tier, außer 
stande ist, das Tier zurückzugewähren. 
Ist vor der Vollziehung der 
Wandelung eine unwesentliche Ver- 
schlechterung des Tieres infolge eines 
von dem Käufer zu vertretenden Um- 
standes eingetreten, so hat der Käufer 
die Wertminderung zu vergüten. 
Nutzungen hat der Käufer nur 
insoweit zu ersetzen, als er sie ge- 
zogen hat. 481, 492. 
  
280, 
292 
653 
537 
543 
# 
101 
2221 
Vergütung 
Leistung. 
.. . . Sind Aufwendungen auf einen 
Gegenstand gemacht worden, der dem 
Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so 
sind Zinsen für die Zeit, für welche 
dem Ersatzberechtigten die Nutzungen 
oder die Früchte des Gegenstandes 
ohne V. verbleiben, nicht zu ent- 
richten. 
286 f. Vertrag — Vertrag 346, 
347. 
Anspruch des Gläubigers auf Heraus- 
gabe oder V. von Nutzungen s. 
Leistung — Leistung. 
Mäklervertrag. 
Stillschweigende Vereinbarung einer 
V. für Dienste, welche der Mäkler 
geleistet hat s. Mäklervertrag — 
Mäklervertrag. « 
Miete. 
s. Kauf 473. 
555 f. Vertrag — Vertrag 347. 
Sachen. 
Ist jemand berechtigt, die Früchte 
einer Sache oder eines Rechtes bis 
zu einer bestimmten Zeit oder von 
einer bestimmten Zeit an zu beziehen, 
so gebühren ihm, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist: 
2. andere Früchte insoweit, als sie 
während der Dauer der Be- 
rechtigung fällig werden; bestehen 
jedoch die Früchte in der V. für 
die Überlassung des Gebrauchs 
oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, 
Gewinnanteilen oder anderen regel- 
mäßig wiederkehrenden Erträgen, 
so gebührt dem Berechtigten ein 
der Dauer seiner Berechtigung 
entsprechender Teil. 
Testament. 
Der Testamentsvollstrecker kann für 
die Führung seines Amtes eine an- 
gemessene V. verlangen, sofern nicht 
der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
	        
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