Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vergütung — 190 — 
8 Verein. 8 
27 Die Bestellung des Vorstandes eines 1836 
196 
323 
346 
347 
689 
. 
1694 
Vereins ist jederzeit widerruflich, un- 
beschadet des Anspruchs auf vertrags- 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. 
7. derjenigen, welche, ohne zu den 
in Nr. 1 bezeichneten Personen 
zu gehören, die Besorgung fremder 
Geschäfte oder die Leistung von 
Diensten gewerbsmäßig betreiben, 
wegen der ihnen aus dem Ge- 
werbebetriebe gebührenden V., mit 
Einschluß der Auslagen. 201. 
Vertrag. 
s. Kauf 473. 
Für geleistete Dienste sowie für die 
Überlassung der Benutzung einer Sache 
ist beim Rücktritt von einem Vertrage 
der Wert zu vergüten oder, falls in 
dem Vertrag eine Gegenleistung in 
Geld bestimmt ist, diese zu entrichten. 
327. 
Anspruch eines Vertragschließenden auf 
Herausgabe oder V. von Nutzungen 
im Falle des Rücktritts von einem 
Vertrage s. Vertrag — Vertrag. 
Verwahrung. 
699 Entrichtung einer V. für die 
Aufbewahrung einer hinterlegten Sache 
s. Verwahrung — Verwahrung. 
Verwandtschaft. 
Für die Berufung, Bestellung und 
Beaufsichtigung des der Mutter ge- 
stellten Beistandes, für seine Haftung 
und seine Ansprüche, für die ihm zu 
bewilligende V. und für die Be- 
endigung seines Amtes gelten die 
gleichen Vorschriften wie bei dem 
Gegenvormunde. 
Das Amt des Beistandes endigt 
auch dann, wenn die elterliche Ge- 
walt der Mutter ruht. 1686. 
  
. 
  
631 
2 
634 
418 
223 
628 
1568 
Verhalten 
Vormundschaft. 
V. für die Führung der Vormund- 
schaft und Gegenvormundschaft . 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Werkvertrag. 
632, 641, 642, 645, 648—650 V. 
für Herstellung eines Werkes s. Werk- 
vertrax — Werkvertrag. 
Anspruch des Bestellers eines Werkes 
auf Herabsetzung der V. (Minderung) 
s. Werkvertrag — Werkvertrag. 
Verhaftung. 
Schuldverhältnis. 
Infolge der Schuldübernahme er- 
löschen die für die Forderung be- 
stellten Bürgschaften und Pfandrechte. 
Besteht für die Forderung eine Hypo- 
thek, so tritt das Gleiche ein, wie 
wenn der Gläubiger auf die Hypothek 
verzichtet. Diese Vorschriften finden 
keine Anwendung, wenn der Bürge 
oder derjenige, welchem der verhaftete 
Gegenstand zur Zeit der Schuldüber- 
nahme gehört, in diese einwilligt. 
Verjährung. 
Die Verjährung eines Anspruchs, für 
den eine Hypothek oder ein Pfand- 
recht besteht, hindert den Berechtigten 
nicht, seine Befriedigung aus dem 
verhafteten Gegenstande zu suchen. 
Verkalten. 
Dienstvertrag. 
Kündigung des Dienstoerhältnisses 
seitens des Dienstverpflichteten, ohne 
durch vertragswidriges V. des anderen 
Teiles dazu veranlaßt worden zu sein 
s. Dienstvertrag — Dienstvertrag. 
Ehescheidung. 
Berechtigung eines Ehegatten auf 
Scheidung zu klagen, wenn der andere 
Ehegatte durch ehrloses oder un- 
sittliches Verhalten eine tiefe Zer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.