Verhandlung — 200 —
8 Testament. Art.
2239 Die bei der Errichtung des Testaments 9
2241
2243
1892
1788
1875
971,
mitwirkenden Personen müssen wäh-
rend der ganzen V. zugegen sein.
2232, 2249.
Das Protokoll über die Errichtung
des Testaments muß enthalten:
1. Ort und Tag der V.;
2. die Bezeichnung des Erblassers
und der bei der V. mitwirkenden
Personen. 2232, 2249, 2250.
Ein Erblasser, welcher stumm oder
sonst am Sprechen verhindert ist,
muß die Erklärung, daß die Schrift
seinen letzten Willen enthalte, bei der
V. eigenhändig in das über die Er-
richtung des Testaments aufgenommene
Protokoll oder auf ein besonderes
Blatt schreiben, das dem Protokoll.
als Anlage beigefügt werden muß.
2232, 2249.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Rechnung des Vormundes rechtmäßig
und sachlich zu prüfen und deren
Abnahme durch V. mit den Beteiligten
unter Zuziehung des Gegenvormundes
zu vermitteen.
Verhängung.
Vormundschaft.
Die Ordnungsstrafen, welche jemand
zur UÜbernahme der Vormunyschaft
anhalten, dürfen nur in Zwischen-
räumen von mindestens einer Woche
verhängt werden.
Strafen dürfen nicht verhängt werden.
Der Vorsitzende des Familienrats kann
gegen ein Mitglied eine Ordnungs-
strafe von fünfhundert Mark ver-
hängen.
Verheimlichung.
Eigentum.
973 V. eines Fundes s. Eigentam
— Eigentum.
Mehr als drei
Verhinderung
Verheiratung.
Einführungsgesetz s. E.6. — E. G.
Verhinderung s. Hindernis, Hinderung.
8
162
815
856
616
1339
1358
1571
1002
Art.
—
757
1944,
1996
Bedingung.
Wird der Eintritt der Bedingung
von der Partei, zu deren Nachteil er
gereichen würde, wider Treu und
Glauben verhindert, so gilt die Be-
dingung als eingetreten.
Bereicherung.
Die Rückforderung wegen Nichteintritts
des mit einer Leistung bezweckten Er-
folges ist ausgeschlossen, . . .. wenn
der Leistende den Eintritt des Erfolges
wider Treu und Glauben verhindert
hat.
Besitz.
Durch eine ihrer Natur nach vorüber-
gehende V. in der Ausübung der
Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Dienstvertrag.
V. an der Dienstleistung s. Dienst-
vertrag — Dienstvertrag.
Ehe.
s. Verjährung 203.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Zustimmung zu einer von der Frau
zu bewirkenden Leistung ersetzen, wenn
der Mann durch Krankheit oder durch
Abwesenheit an der Abgabe einer
Erklärung verhindert ist.
Ehescheidung s. Verjährung 203.
Eigentum s. Verjährung 203.
Einführungsgesetz.
s. Ehe § 1358.
. Erblasser — Testament § 2243.
Erbe.
1954, 1997 s. Verjährung 203.
Ist der Erbe durch höhere Gewalt
verhindert worden, das Inventar
rechtzeitig zu errichten oder die nach
den Umständen gerechtfertigte Ver-
längerung der Inventarfrist zu be-
antragen, so hat ihm auf seinen
Antrag das Nachlaßgericht eine neue