Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhandlung — 200 — 
8 Testament. Art. 
2239 Die bei der Errichtung des Testaments 9 
2241 
2243 
1892 
1788 
1875 
971, 
mitwirkenden Personen müssen wäh- 
rend der ganzen V. zugegen sein. 
2232, 2249. 
Das Protokoll über die Errichtung 
des Testaments muß enthalten: 
1. Ort und Tag der V.; 
2. die Bezeichnung des Erblassers 
und der bei der V. mitwirkenden 
Personen. 2232, 2249, 2250. 
Ein Erblasser, welcher stumm oder 
sonst am Sprechen verhindert ist, 
muß die Erklärung, daß die Schrift 
seinen letzten Willen enthalte, bei der 
V. eigenhändig in das über die Er- 
richtung des Testaments aufgenommene 
Protokoll oder auf ein besonderes 
Blatt schreiben, das dem Protokoll. 
als Anlage beigefügt werden muß. 
2232, 2249. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Rechnung des Vormundes rechtmäßig 
und sachlich zu prüfen und deren 
Abnahme durch V. mit den Beteiligten 
unter Zuziehung des Gegenvormundes 
zu vermitteen. 
Verhängung. 
Vormundschaft. 
Die Ordnungsstrafen, welche jemand 
zur UÜbernahme der Vormunyschaft 
anhalten, dürfen nur in Zwischen- 
räumen von mindestens einer Woche 
verhängt werden. 
Strafen dürfen nicht verhängt werden. 
Der Vorsitzende des Familienrats kann 
gegen ein Mitglied eine Ordnungs- 
strafe von fünfhundert Mark ver- 
hängen. 
Verheimlichung. 
Eigentum. 
973 V. eines Fundes s. Eigentam 
— Eigentum. 
Mehr als drei 
  
Verhinderung 
Verheiratung. 
Einführungsgesetz s. E.6. — E. G. 
Verhinderung s. Hindernis, Hinderung. 
8 
162 
815 
856 
616 
1339 
1358 
1571 
1002 
Art. 
— 
757 
1944, 
1996 
Bedingung. 
Wird der Eintritt der Bedingung 
von der Partei, zu deren Nachteil er 
gereichen würde, wider Treu und 
Glauben verhindert, so gilt die Be- 
dingung als eingetreten. 
Bereicherung. 
Die Rückforderung wegen Nichteintritts 
des mit einer Leistung bezweckten Er- 
folges ist ausgeschlossen, . . .. wenn 
der Leistende den Eintritt des Erfolges 
wider Treu und Glauben verhindert 
hat. 
Besitz. 
Durch eine ihrer Natur nach vorüber- 
gehende V. in der Ausübung der 
Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. 
Dienstvertrag. 
V. an der Dienstleistung s. Dienst- 
vertrag — Dienstvertrag. 
Ehe. 
s. Verjährung 203. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Zustimmung zu einer von der Frau 
zu bewirkenden Leistung ersetzen, wenn 
der Mann durch Krankheit oder durch 
Abwesenheit an der Abgabe einer 
Erklärung verhindert ist. 
Ehescheidung s. Verjährung 203. 
Eigentum s. Verjährung 203. 
Einführungsgesetz. 
s. Ehe § 1358. 
. Erblasser — Testament § 2243. 
Erbe. 
1954, 1997 s. Verjährung 203. 
Ist der Erbe durch höhere Gewalt 
verhindert worden, das Inventar 
rechtzeitig zu errichten oder die nach 
den Umständen gerechtfertigte Ver- 
längerung der Inventarfrist zu be- 
antragen, so hat ihm auf seinen 
Antrag das Nachlaßgericht eine neue
	        
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