Verhinderung
8
2339
2276
2283
1379
1447
1401
1450
1487
Inventarfrist zu bestimmen s. Erbe
— Erbe.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist:
2. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich verhindert hat, eine
Verfügung von Todeswegen zu
errichten oder aufzuheben. 2345.
Erbvertrag.
[. Erblasser — Testament 2243.
s. Verjährung 203.
Güterrecht.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Zustimmung zu einem
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht,
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht,
vorgenommenen Rechtsgeschäft ersetzen,
wenn die Frau durch Krankheit oder
durch Abwesenheit an der Abgabe
einer Erklärung verhindert und mit
dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Die Zustimmung des Mannes ist bei
g. Güterrecht in den Fällen der
§§ 1395—1398, des § 1399 Abf. 2
und des § 1400 nicht erforderlich,
wenn der Mann durch Krankheit oder
durch Abwesenheit an der Abgabe
einer Erklärung verhindert und mit
dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
1404, 1525.
Ist der Mann durch Krankheit oder
durch Abwesenheit verhindert, ein sich
auf das Gesamtgut der a. Güter-
gemeinschaft beziehendes Rechtsgeschäft
vorzunehmen oder einen sich auf das
Gesamtgut beziehenden Rechtsstreit
zu führen, so kann die Frau im
eigenen Namen oder im Namen des
Mannes das Rechtsgeschäft vornehmen
oder den Rechtsstreit führen, wenn
mit dem Aufschube Gefahr verbunden
ist. 1519.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
201
1519,
299
552
561
704
530
802
2082
2243
203
Verhinderung
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466.
1525 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Leistung.
Vorübergehende V. des Gläubigers
an der Annahme der angebotenen
Leistung s. Leistung — Leistung.
Miete.
Der Mieter wird von der Entrichtung
des Mietzinses nicht dadurch befreit,
daß er durch einen in seiner Person
liegenden Grund an der Ausübung
des ihm zustehenden Gebrauchsrechts
verhindert wird.
Der Vermieter darf die Entfernung
der seinem Pfandrecht unterliegenden
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen
berechtigt ist, auch ohne Anrufen des
Gerichts verhindreen.
Sachen s. Miete 561.
Schenkung.
Dem Erben des Schenkers steht das
Recht des Widerrufs der Schenkung
nur zu, wenn der Beschenkte vor-
sätzlich und widerrechtlich den Schenker
getötet oder am Widerrufe gehindert
hat.
Schuldverschreibung s. Verjährung
203.
Testament.
s. Verjährung 203.
Errichtung eines Testaments durch
einen Erblasser, der stumm oder sonst
am Sprechen verhindert ist s. Ere-
lasser — Testament.
Verjährung.
Die Verjährung ist gehemmt, solange
der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs