Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhinderung 
8 
2339 
2276 
2283 
1379 
1447 
1401 
1450 
1487 
Inventarfrist zu bestimmen s. Erbe 
— Erbe. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdig ist: 
2. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich verhindert hat, eine 
Verfügung von Todeswegen zu 
errichten oder aufzuheben. 2345. 
Erbvertrag. 
[. Erblasser — Testament 2243. 
s. Verjährung 203. 
Güterrecht. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Zustimmung zu einem 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht, 
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht, 
vorgenommenen Rechtsgeschäft ersetzen, 
wenn die Frau durch Krankheit oder 
durch Abwesenheit an der Abgabe 
einer Erklärung verhindert und mit 
dem Aufschube Gefahr verbunden ist. 
Die Zustimmung des Mannes ist bei 
g. Güterrecht in den Fällen der 
§§ 1395—1398, des § 1399 Abf. 2 
und des § 1400 nicht erforderlich, 
wenn der Mann durch Krankheit oder 
durch Abwesenheit an der Abgabe 
einer Erklärung verhindert und mit 
dem Aufschube Gefahr verbunden ist. 
1404, 1525. 
Ist der Mann durch Krankheit oder 
durch Abwesenheit verhindert, ein sich 
auf das Gesamtgut der a. Güter- 
gemeinschaft beziehendes Rechtsgeschäft 
vorzunehmen oder einen sich auf das 
Gesamtgut beziehenden Rechtsstreit 
zu führen, so kann die Frau im 
eigenen Namen oder im Namen des 
Mannes das Rechtsgeschäft vornehmen 
oder den Rechtsstreit führen, wenn 
mit dem Aufschube Gefahr verbunden 
ist. 1519. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
201 
  
1519, 
299 
552 
561 
704 
530 
802 
2082 
2243 
203 
Verhinderung 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466. 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Leistung. 
Vorübergehende V. des Gläubigers 
an der Annahme der angebotenen 
Leistung s. Leistung — Leistung. 
Miete. 
Der Mieter wird von der Entrichtung 
des Mietzinses nicht dadurch befreit, 
daß er durch einen in seiner Person 
liegenden Grund an der Ausübung 
des ihm zustehenden Gebrauchsrechts 
verhindert wird. 
Der Vermieter darf die Entfernung 
der seinem Pfandrecht unterliegenden 
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen 
berechtigt ist, auch ohne Anrufen des 
Gerichts verhindreen. 
Sachen s. Miete 561. 
Schenkung. 
Dem Erben des Schenkers steht das 
Recht des Widerrufs der Schenkung 
nur zu, wenn der Beschenkte vor- 
sätzlich und widerrechtlich den Schenker 
getötet oder am Widerrufe gehindert 
hat. 
Schuldverschreibung s. Verjährung 
203. 
Testament. 
s. Verjährung 203. 
Errichtung eines Testaments durch 
einen Erblasser, der stumm oder sonst 
am Sprechen verhindert ist s. Ere- 
lasser — Testament. 
Verjährung. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange 
der Berechtigte durch Stillstand der 
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs
	        
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