Verhinderung
8
223
153
1594,
1665
1677
1685
1778
1786
Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsoerfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche
in anderer Weise durch höhere
210,
V.
Gewalt herbeigeführt wird.
212, 215.
Die Verzährung eines Anspruchs, für
den eine Hypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Berechtigten nicht,
seine Befriedigung aus dem verhafteten
Gegenstande zu suchen.
Vertrag.
Das Zustandekommen des Vertrags
wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt
oder geschäftsunfähig wird, es sei
denn, daß ein anderer Wille des An-
tragenden anzunehmen ist.
Verwandtschaft.
1599 s. Verjährung 203.
Ist der Vater verhindert, die elterliche
Gewalt auszuüben, so hat das Vor-
mundschaftsgericht, sofern nicht die
elterliche Gewalt nach § 1685 von
der Mutter ausgeübt wird, die im
Interesse des Kindes erforderlichen
Maßregeln zu treffen.
Die elterliche Gewalt des Vaters
ruht, wenn von dem Vormundschafts-
gerichte festgeftellt wird, daß der Bater
auf längere Zeit an der Ausübung
der elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert ist. 1702, 1738, 1765.
Ist der Vater an der Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert oder ruht seine elterliche Ge-
walt, so übt während der Dauer der
Ehe die Mutter die elterliche Gewalt
mit Ausnahme der Nutznießung aus.
1634, 1665.
Vormundschaft.
V. eines als Vormund Berufenen an
der Übernahme der Vormunschaft s.
Vormundschaft — Vormundyschaft.
Die Übernahme der Vormundschaft
kann ablehnen:
1846
1863,
1883
1909
1911,
124
Art.
776
813
821
Verjährung
4, wer durch Krankheit oder durch
Gebrechen verhindert ist, die Vor-
mundschaft ordnungsmäßig zu
führen.
1889.
V. des Vormundes an der Erfüllung
seiner Pflichten s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1864, 1875 V. eines Mitglieds des
Familienrats an der Beschlußfassung.
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
Dauernde V. des Ehemannes an der
Abgabe einer Erklärung über die An-
erkennung der Vaterschaft s. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
Wer unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung
der Gewalthaber oder der Vormund
verhindert ist, einen Pfleger.
1921 Ein Abwesender, dessen Auf-
enthalt bekannt, der aber an der Rück-
kehr und der Besorgung seiner Ver-
mögensangelegenheiten behindert ist,
bedarf zur Wahrung seiner Rechte
eines Pflegers s. Pflegschaft —
Vormundschaft.
Willenserklärung s. Verjährung
203.
Verhütung.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Verjährung.
Anweisung.
Der Anspruch des Anweisungs-
empfängers gegen den Angewiesenen
aus der Annahme der Anweisung
verjährt in drei Jahren.
Bereicherung.
s. Verjährung 222.
Wer ohne rechtlichen Grund eine
Verbindlichkeit eingeht, kann die Er-
füllung auch dann verweigern, wenn