Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verjährung — 206 — Verjährung 
§ 8. derjenigen, welche im Privatdienste 8 leistungen, mit Einschluß der 
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes Auslagen; 
oder anderer Dienstbezüge, mit 15. der Rechtsanwälte, Notare und 
Einschluß der Auslagen, sowie der Gerichtsvollzieher sowie aller Per- 
Dienstberechtigten wegen der auf sonen, die zur Besorgung gewisser 
solche Ansprüche gewährten Vor- Geschäfte öffentlich bestellt oder 
schüsse; zugelassen sind, wegen ihrer Ge- 
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge- bühren und Auslagen, soweit nicht 
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik- diese zur Staatzkasse fließen; 
arbeiter —, der Tagelöhner und 16. der Parteien wegen der ihren 
Handarbeiter wegen des Lohnes Rechtsanwälten geleisteten Vor- 
und anderer an Stelle oder als schüsse; 
Teil des Lohnes vereinbarter 17. der Zeugen und Sachverständigen 
Leistungen, mit Einschluß der wegen ihrer Gebühren und Aus- 
Auslagen, sowie der Arbeitgeber lagen. 
— 4½% Ansprüche Soweit die in Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 
1 ¾ * " 
10. der Lehrherren und Lehrmeister bezeichneten Ansprüche nicht der V. 
von zwei Jahren unterliegen, ver- 
wegen des Lehrgeldes und an- jähren sie in vier Jahren. 196, 201 
derer im Lehrvertrage vereinbarter il 
Leistungen sowie wegen der für 197 In vier Jahren verjähren die An- 
die Lehrlinge bestrittenen Aus- sprüche auf Rückstände von Zinsen 
lagen; mit Einschluß der als Zuschlag zu 
11. der öffentlichen Anstalten, welche den Zinsen zum Zwecke allmählicher 
dem Unterrichte, der Erziehung, Tilgung des Kapitals zu entrichtenden 
Verpflegung oder Heilung dienen, Beträge, die Ansprüche auf Rückstände 
sowie der Inhaber von Privat- von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie 
anstalten solcher Art für Gewährung nicht unter die Vorschrift des 8 196 
von Unterricht, Verpflegung oder Abs. 1 Nr. fallen, und die Ansprüche 
Heilung und für die damit zu- auf Rückstände von Renten, Auszugs- 
sammenhängenden Aufwendungen; leistungen, Besoldungen, Wartegeldern, 
12, derjenigen, welche Personen zur Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und 
Verpflegung oder zur Erziehung allen anderen regelmäßig wiederkehren- 
aufnehmen, für Leistungen und den Leistungen. 201. 
Aufwendungen der in Nr. 11 be= 198 Die V. beginnt mit der Entstehung 
13. 
14. 
zeichneten Art; 
der öffentlichen Lehrer und Privat- 
lehrer wegen ihrer Honorare, die 
Ansprüche der öffentlichen Lehrer 
jedoch nicht, wenn sie auf Grund 
besonderer Einrichtungen gestundet 
sind; 
der Ärzte, insbesondere auch der 
Wundärzte, Geburtshelfer, Zahn- 
ärzte und Tierärzte, sowie der 
Hebammen für ihre Dienst- 
  
des Anspruchs. Geht der Anspruch 
auf ein Unterlassen, so beginnt die V. 
mit der Zuwiderhandlung. 201. 
199 Kann der Berechtigte die Leistung erst 
verlangen, wenn er dem Verpflichteten 
gekündigt hat, so beginnt die V. mit 
dem Zeitpunkte, von welchem an die 
Kündigung zulässig ist. Hat der Ver- 
pflichtete die Leistung erst zu bewirken, 
wenn seit der Kündigung eine bestimmte 
Frist verstrichen ist, so wird der Be-
	        
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