Verjährung — 206 — Verjährung
§ 8. derjenigen, welche im Privatdienste 8 leistungen, mit Einschluß der
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes Auslagen;
oder anderer Dienstbezüge, mit 15. der Rechtsanwälte, Notare und
Einschluß der Auslagen, sowie der Gerichtsvollzieher sowie aller Per-
Dienstberechtigten wegen der auf sonen, die zur Besorgung gewisser
solche Ansprüche gewährten Vor- Geschäfte öffentlich bestellt oder
schüsse; zugelassen sind, wegen ihrer Ge-
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge- bühren und Auslagen, soweit nicht
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik- diese zur Staatzkasse fließen;
arbeiter —, der Tagelöhner und 16. der Parteien wegen der ihren
Handarbeiter wegen des Lohnes Rechtsanwälten geleisteten Vor-
und anderer an Stelle oder als schüsse;
Teil des Lohnes vereinbarter 17. der Zeugen und Sachverständigen
Leistungen, mit Einschluß der wegen ihrer Gebühren und Aus-
Auslagen, sowie der Arbeitgeber lagen.
— 4½% Ansprüche Soweit die in Abs. 1 Nr. 1, 2, 5
1 ¾ * "
10. der Lehrherren und Lehrmeister bezeichneten Ansprüche nicht der V.
von zwei Jahren unterliegen, ver-
wegen des Lehrgeldes und an- jähren sie in vier Jahren. 196, 201
derer im Lehrvertrage vereinbarter il
Leistungen sowie wegen der für 197 In vier Jahren verjähren die An-
die Lehrlinge bestrittenen Aus- sprüche auf Rückstände von Zinsen
lagen; mit Einschluß der als Zuschlag zu
11. der öffentlichen Anstalten, welche den Zinsen zum Zwecke allmählicher
dem Unterrichte, der Erziehung, Tilgung des Kapitals zu entrichtenden
Verpflegung oder Heilung dienen, Beträge, die Ansprüche auf Rückstände
sowie der Inhaber von Privat- von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie
anstalten solcher Art für Gewährung nicht unter die Vorschrift des 8 196
von Unterricht, Verpflegung oder Abs. 1 Nr. fallen, und die Ansprüche
Heilung und für die damit zu- auf Rückstände von Renten, Auszugs-
sammenhängenden Aufwendungen; leistungen, Besoldungen, Wartegeldern,
12, derjenigen, welche Personen zur Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und
Verpflegung oder zur Erziehung allen anderen regelmäßig wiederkehren-
aufnehmen, für Leistungen und den Leistungen. 201.
Aufwendungen der in Nr. 11 be= 198 Die V. beginnt mit der Entstehung
13.
14.
zeichneten Art;
der öffentlichen Lehrer und Privat-
lehrer wegen ihrer Honorare, die
Ansprüche der öffentlichen Lehrer
jedoch nicht, wenn sie auf Grund
besonderer Einrichtungen gestundet
sind;
der Ärzte, insbesondere auch der
Wundärzte, Geburtshelfer, Zahn-
ärzte und Tierärzte, sowie der
Hebammen für ihre Dienst-
des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, so beginnt die V.
mit der Zuwiderhandlung. 201.
199 Kann der Berechtigte die Leistung erst
verlangen, wenn er dem Verpflichteten
gekündigt hat, so beginnt die V. mit
dem Zeitpunkte, von welchem an die
Kündigung zulässig ist. Hat der Ver-
pflichtete die Leistung erst zu bewirken,
wenn seit der Kündigung eine bestimmte
Frist verstrichen ist, so wird der Be-