Teilung
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2042 s. Gemeinschaft 752, 753.
2056 Art und Weise der T. des Nachlasses,
wenn ein Miterbe durch Zuwendungen
mehr erhalten hat, als ihm bei der
Auseinandersetzung zukommen würde
s. Erbo — Erbe.
2059 s. Teil — Erbe.
2060, 2061 Bedingungen, unter welchen der
2062
Miterbe nach der T. des Nachlasses
nur für den seinem Erbteil entsprechen-
den T. einer Nachlaßverbindlichkeit
haftet s. Erbe — Erbe.
Die Anordnung einer Nachlaßver-
waltung kann von den Erben nur
gemeinschaftlich beantragt werden; sie
ist ausgeschlossen, wenn der Nachlaß
geteilt ist.
Erbfolge.
1924—1926, 1928 f. Teil — Erbfolge.
752
753
Gemeinschaft.
Die Aufhebung der Gemeinschaft er-
folgt durch T. in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls
mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung
des Wertes in gleichartige, den An-
theilen der Teilhaber entsprechende
Teile zerlegen lassen. Die Verteilung
gleicher Teile unter die Teilhaber
geschieht durch das Los. 741.
Ist die T. in Natur ausgeschlossen,
so erfolgt die Aufhebung der Gemein-
schaft durch Verkauf des gemeinschaft-
lichen Gegenstandes nach den Vor-
schriften über den Pfandverkauf,
bei Grundstücken durch Zwangsver-
steigerung, und durch T. des Erlöses.
Ist die Veräußerung an einen Dritten
unstatthaft, so ist der Gegenstand
unter den Teilhabern zu versteigern.
Hat der Versuch, den Gegenstand
zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann
jeder Teilhaber die Wiederholung ver-
langen; er hat jedoch die Kosten zu
tragen, wenn der wiederholte Versuch
mißlingt. 741, 755.
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719
731
733
1025
1442
1476
1477
1480
1487
Teilung
Gesellschaft.
Ein Gesellschafter ist nicht berechtigt,
T. des Gesellschaftsvermögens zu ver-
langen.
Die Auseinandersetzung unter den
Gesellschaftern erfolgt in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung in Gemäß-=
heit der 8§ 732 bis 735. Im übrigen
gelten für die T. die Vorschriften
über die Gemeinschaft.
Berichtigung derjenigen Schulden der
Gesellschaft, welche den Gläubigern
gegenüber unter den Gesellschaftern
geteilt sind s. Gesellschaft — Ge-
sellschaft.
Grunddienstbarkeit 1026 s. Teil
— Grunddienstbarkeit.
Güterrecht.
Ein Ehegatte kann nicht über seinen
Anteil an dem Gesamtgut der a. Güter-
gemeinschaft und an den einzelnen
dazu gehörenden Gegenständen ver-
fügen; er ist nicht berechtigt, T. zu
verlangen. 1471, 1487, 1497, 1519,
1546.
s. Teil — Güterrecht.
T. des Überschusses aus dem Ge-
samtgut der a. Gütergemeinschaft s.
Gütergemeinschaft — Güterrecht.
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht vor der T. des Gesamtguts der
a. Gütergemeinschaft berichtigt, so
haftet dem Gläubiger auch der Ehe-
gatte persönlich als Gesamtschuldner,
für den zur Zeit der T. eine solche
Haftung nicht besteht. Seine Haftung
beschränkt sich auf die ihm zugeteilten
Gegenstände; die für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der
88 1990, 1991 finden entsprechende
Anwendung. 1474, 1498, 1504,
1546.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
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