Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teilung 
8 
2042 s. Gemeinschaft 752, 753. 
2056 Art und Weise der T. des Nachlasses, 
wenn ein Miterbe durch Zuwendungen 
mehr erhalten hat, als ihm bei der 
Auseinandersetzung zukommen würde 
s. Erbo — Erbe. 
2059 s. Teil — Erbe. 
2060, 2061 Bedingungen, unter welchen der 
2062 
Miterbe nach der T. des Nachlasses 
nur für den seinem Erbteil entsprechen- 
den T. einer Nachlaßverbindlichkeit 
haftet s. Erbe — Erbe. 
Die Anordnung einer Nachlaßver- 
waltung kann von den Erben nur 
gemeinschaftlich beantragt werden; sie 
ist ausgeschlossen, wenn der Nachlaß 
geteilt ist. 
Erbfolge. 
1924—1926, 1928 f. Teil — Erbfolge. 
752 
753 
Gemeinschaft. 
Die Aufhebung der Gemeinschaft er- 
folgt durch T. in Natur, wenn der 
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls 
mehrere Gegenstände gemeinschaftlich 
sind, diese sich ohne Verminderung 
des Wertes in gleichartige, den An- 
theilen der Teilhaber entsprechende 
Teile zerlegen lassen. Die Verteilung 
gleicher Teile unter die Teilhaber 
geschieht durch das Los. 741. 
Ist die T. in Natur ausgeschlossen, 
so erfolgt die Aufhebung der Gemein- 
schaft durch Verkauf des gemeinschaft- 
lichen Gegenstandes nach den Vor- 
schriften über den Pfandverkauf, 
bei Grundstücken durch Zwangsver- 
steigerung, und durch T. des Erlöses. 
Ist die Veräußerung an einen Dritten 
unstatthaft, so ist der Gegenstand 
unter den Teilhabern zu versteigern. 
Hat der Versuch, den Gegenstand 
zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann 
jeder Teilhaber die Wiederholung ver- 
langen; er hat jedoch die Kosten zu 
tragen, wenn der wiederholte Versuch 
mißlingt. 741, 755. 
  
8 
719 
731 
733 
1025 
1442 
1476 
1477 
1480 
1487 
Teilung 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter ist nicht berechtigt, 
T. des Gesellschaftsvermögens zu ver- 
langen. 
Die Auseinandersetzung unter den 
Gesellschaftern erfolgt in Ermangelung 
einer anderen Vereinbarung in Gemäß-= 
heit der 8§ 732 bis 735. Im übrigen 
gelten für die T. die Vorschriften 
über die Gemeinschaft. 
Berichtigung derjenigen Schulden der 
Gesellschaft, welche den Gläubigern 
gegenüber unter den Gesellschaftern 
geteilt sind s. Gesellschaft — Ge- 
sellschaft. 
Grunddienstbarkeit 1026 s. Teil 
— Grunddienstbarkeit. 
Güterrecht. 
Ein Ehegatte kann nicht über seinen 
Anteil an dem Gesamtgut der a. Güter- 
gemeinschaft und an den einzelnen 
dazu gehörenden Gegenständen ver- 
fügen; er ist nicht berechtigt, T. zu 
verlangen. 1471, 1487, 1497, 1519, 
1546. 
s. Teil — Güterrecht. 
T. des Überschusses aus dem Ge- 
samtgut der a. Gütergemeinschaft s. 
Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit 
nicht vor der T. des Gesamtguts der 
a. Gütergemeinschaft berichtigt, so 
haftet dem Gläubiger auch der Ehe- 
gatte persönlich als Gesamtschuldner, 
für den zur Zeit der T. eine solche 
Haftung nicht besteht. Seine Haftung 
beschränkt sich auf die ihm zugeteilten 
Gegenstände; die für die Haftung des 
Erben geltenden Vorschriften der 
88 1990, 1991 finden entsprechende 
Anwendung. 1474, 1498, 1504, 
1546. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
2°