Verjährung
§ die Rückübertragung nicht auf Grund
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1594
1623
1715
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der V. des Anspruchs gefordert
werden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung bei der V. von Ansprüchen
auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
Mit dem Hauptanspruche verjährt der
Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für
diesen Anspruch geltende besondere
V. noch nicht vollendet ist.
Die V. kann durch Rechtsgeschäft
weder ausgeschlossen noch erschwert
werden. Erleichterung der V. ins-
besondere Abkürzung der Verjährungs-
frist, ist zulässig.
Verlöbnis.
Die in den §8 1298—1301 be-
stimmten Ansprüche verjähren in zwei
Jahren von der Auflösung des Ver-
löbnisses an.
Verwandtschaft.
1599 s. Verjährung 203, 206.
Der Anspruch auf die Aussteuer ist
nicht übertragbar. Er verjährt in
einem Jahr von der Eingehung der
Ehe an.
V. des Anspruchs der Mutter auf
Ersatz der durch die Geburt des un-
ehelichen Kindes entstehenden Kosten
s. Kind — Verwandtschaft.
Vorkaufsrecht s. Upothek —
Hypothek. 1170.
Werkvertrag.
639 V. des Anspruchs des Bestellers
auf Beseitigung eines Mangels des
Werkes sowie der wegen des Mangels
dem Besteller zustehenden Ansprüche
auf Wandelung, Minderung oder
Schadensersatz s. Werkvertrag —
Werkvertrag.
s. Kauf 477—479.
Willenserklärung s. Verjährung
203, 206, 207.
210
— Verjährung
8 Verjährungsfrist.
1339 Ehe f. Verjährung — Verjäh-
rung 203, 206.
1571 Ehescheidung s. Verjährung —
Verjährung 203, 206.
Eigentum.
939 s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
1002 s. Verjährung — Verjährung 203,
206, 207.
Art. Einführungsgesetz.
7% f. E.0. — E.G.
8 Erbe.
1944, 1997 s. Verjährung — Verjährung
203, 206.
1954 s. Verjährung — Verjährung 203,
206, 207.
2283 Erbvertrag s. Verjährung —
Verjährung. 203, 206.
Kauf.
477 Verlängerung der V. s. Kauf —
Kauf.
802 Schuldverschreibung s. Verjäh-
rung — Verjährung 203, 206, 207.
2082 Testament s. Verjsährung —
Verjährung. 203, 206, 207.
Verjährung.
195 Dauer der regelmäßigen V. s. Ver-
Jährung — Verjährung.
196, 197 V. für verschiedene Ansprüche s.
Verjährung — Verjährung.
203 Verhinderung an der Rechtsverfolgung
innerhalb der letzten 6 Monate der
V. s. Verjährung — Verjährung.
205 Der Zeitraum während dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die
V. nicht eingerechnet.
206 Frist zur Verjährung eines Anspruchs
gegen eine geschäftsunfähige oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Person s. Verjährung — Ver-
jährung.
207 Frist zur Verjährung eines Anspruchs,
der zu einem Nachlasse gehört oder
sich gegen einen Nachlaß richtet s.
Verjährung — Verjährung.