Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verjährung — 
218 Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch 
verjährt in dreißig Jahren, auch wenn 
er an sich einer kürzeren Verjährung 
unterliegt. Das Gleiche gilt von 
dem Anspruch aus einem vollstreck- 
baren Vergleich oder einer vollstreck- 
baren Urkunde sowie von einem An- 
spruche, welcher durch die im Konkurs 
erfolgte Feststellung vollstreckbar ge- 
worden ist. 
Soweit sich die Feststellung auf 
regelmäßig wiederkehrende, erst künftig 
fällig werdende Leistungen bezieht, be- 
wendet es bei der kürzeren V. 219, 
220. 
Abkürzung der V. s. Verjährung 
— Verjährung. 
Verwandtschaft 1599 s. Ver- 
Jjährung — Verjährung 203, 206. 
Werkvertrag. 
638 Verlängerung der V. s. Werkvertrag 
— Werkoertrag. 
639, 651 s. Kauf — Kauf 477. 
124 Willenserklärung s. Verjährung 
— Verjährung 203, 206, 207. 
Verjährungszeit. 
221 Verjährung s. Verjährung — 
Verjährung. 
Art. Verjüngung. 
7°. Einführungsgesetz s. E.G.— E.G. 
Verkauf s. auch Kauf, 
Pfandverkauf, Veräusserung. 
1010 Eigentum s. Gemeinschaft — 
Gemeinschaft 755. 
Art. 
146 Einfüũuũhrungsgesetz s. E. G. — E.G. 
8 Erbe. 
2034—2037 V. des Anteils eines Mit- 
erben an der Erbschaft s. Erbe — 
Erbe. 
2042 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft 
753—755. 
211 
  
8 
753 
754 
755 
457 
1221, 
1221 
1235 
1258 
385 
1096 
1097 
1098 
Verkauf 
Erbschaftskauf. 
V. der Erbschaft s. Erbschafts- 
kauf — Erbschaftskauf. 
Gemeinschaft. 
Aupfhebung der Gemeinschaft durch V. 
des gemeinschaftlichen Gegenstandes 
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft. 
V. einer gemeinschaftlichen Forderung 
s. Gemelnschaft — Gemeinschaft. 
V. des gemeinschaftlichen Gegenstandes 
zur Berichtigung von Schulden der 
Gemeinschaft s. Gemeinschaft — 
Gemeinschaft. 
Kauf. 
Verkauf s. Kauf — Kauf. 
s. Hinterlegung — Schuldverhält- 
nis 385. 
Pfandrecht. 
1228— 1249, 1258, 1294—1296 V. 
des Pfandes s. Pfandrecht — 
Pfandrecht. 
1. Freihändiger V. 1235, 1240. 
2. Durch Versteigerung 1236—1240. 
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, den 
ihm verpfändeten Anteil an dem Mit- 
eigentum zu verkaufen s. Pfandrecht 
— Pfandrecht. 
Schuldverhältnis. 
Freihändiger V. von hinterlegten 
Gegenständen s. Hinterlegung — 
Schuldverhältnis. 
Vorkaufsrecht. 
Das Vorkaufsrecht kann auf das 
Zubehör erstreckt werden, das mit 
dem Grundstück verkauft wird. 
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf 
den Fall des V. durch den Eigen- 
tümer, welchem das Grundstück zur 
Zeit der Bestellung gehört, oder durch 
dessen Erben; es kann jedoch auch 
für mehrere oder für alle Verkaufs- 
fälle bestellt werden. 
Das Vorkaufsrecht kann auch dann 
ausgeübt werden, wenn das Grund- 
stück von dem Konkursverwalter aus 
freier Hand verkauft wird. 
1#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.