Verjährung —
218 Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch
verjährt in dreißig Jahren, auch wenn
er an sich einer kürzeren Verjährung
unterliegt. Das Gleiche gilt von
dem Anspruch aus einem vollstreck-
baren Vergleich oder einer vollstreck-
baren Urkunde sowie von einem An-
spruche, welcher durch die im Konkurs
erfolgte Feststellung vollstreckbar ge-
worden ist.
Soweit sich die Feststellung auf
regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, be-
wendet es bei der kürzeren V. 219,
220.
Abkürzung der V. s. Verjährung
— Verjährung.
Verwandtschaft 1599 s. Ver-
Jjährung — Verjährung 203, 206.
Werkvertrag.
638 Verlängerung der V. s. Werkvertrag
— Werkoertrag.
639, 651 s. Kauf — Kauf 477.
124 Willenserklärung s. Verjährung
— Verjährung 203, 206, 207.
Verjährungszeit.
221 Verjährung s. Verjährung —
Verjährung.
Art. Verjüngung.
7°. Einführungsgesetz s. E.G.— E.G.
Verkauf s. auch Kauf,
Pfandverkauf, Veräusserung.
1010 Eigentum s. Gemeinschaft —
Gemeinschaft 755.
Art.
146 Einfüũuũhrungsgesetz s. E. G. — E.G.
8 Erbe.
2034—2037 V. des Anteils eines Mit-
erben an der Erbschaft s. Erbe —
Erbe.
2042 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
753—755.
211
8
753
754
755
457
1221,
1221
1235
1258
385
1096
1097
1098
Verkauf
Erbschaftskauf.
V. der Erbschaft s. Erbschafts-
kauf — Erbschaftskauf.
Gemeinschaft.
Aupfhebung der Gemeinschaft durch V.
des gemeinschaftlichen Gegenstandes
s. Gemeinschaft — Gemeinschaft.
V. einer gemeinschaftlichen Forderung
s. Gemelnschaft — Gemeinschaft.
V. des gemeinschaftlichen Gegenstandes
zur Berichtigung von Schulden der
Gemeinschaft s. Gemeinschaft —
Gemeinschaft.
Kauf.
Verkauf s. Kauf — Kauf.
s. Hinterlegung — Schuldverhält-
nis 385.
Pfandrecht.
1228— 1249, 1258, 1294—1296 V.
des Pfandes s. Pfandrecht —
Pfandrecht.
1. Freihändiger V. 1235, 1240.
2. Durch Versteigerung 1236—1240.
Der Pfandgläubiger ist berechtigt, den
ihm verpfändeten Anteil an dem Mit-
eigentum zu verkaufen s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
Schuldverhältnis.
Freihändiger V. von hinterlegten
Gegenständen s. Hinterlegung —
Schuldverhältnis.
Vorkaufsrecht.
Das Vorkaufsrecht kann auf das
Zubehör erstreckt werden, das mit
dem Grundstück verkauft wird.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf
den Fall des V. durch den Eigen-
tümer, welchem das Grundstück zur
Zeit der Bestellung gehört, oder durch
dessen Erben; es kann jedoch auch
für mehrere oder für alle Verkaufs-
fälle bestellt werden.
Das Vorkaufsrecht kann auch dann
ausgeübt werden, wenn das Grund-
stück von dem Konkursverwalter aus
freier Hand verkauft wird.
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