Verlust
8
1738
1754
1765
1102
1781
1967
das Recht und die Pflicht, für die
Person des Kindes zu sorgen. 1686.
Mit der Ehelichkeitserklärung verliert
die Mutter das Recht und die
Pflicht, für die Person des Kindes
zu sorgen
Mit der endgültigen Versagung der
Bestätigung des Vertrages, durch den
jemand einen anderen an Kindesstatt
annimmt, verliert der Vertrag seine
Kraft. 1770.
Mit der Annahme an Kindesstatt
verlieren die leiblichen Eltern die
elterliche Gewalt über das Kind, die
uneheliche Mutter das Recht und die
Pflicht, für die Person des Kindes
zu sorgen.
V. des Rechts, den Namen des an
Kindesstatt Annehmenden zu führen
s. Kindesstatt — Verwandtschaft.
Vorkaufsrecht.
Verliert der Käufer oder sein Rechts-
nachfolger infolge der Geltendmachung
des Vorkaufsrechts das Eigentum, so
wird der Käufer, soweit der von ihm
geschuldete Kaufpreis noch nicht be-
richtigt ist, von seiner Verpflichtung
frei; den berichtigten Kaufpreis kann
er nicht zurückfordern.
Vormundschaft.
Zum Vormunde soll nicht bestellt
werden:
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt worden ist,
soweit sich nicht aus den Vor-
schriften des Strafgesetzbuches ein
anderes ergiebt. 1778, 1785,
1866, 1886.
Vermächtnis.
Erbe.
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten, für
die der Erbe haftet, gehören ins-
229
8
1969
1972
1973
1974
1980
Vermächtnis
besondere die Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, V. und Auflagen.
Der Erbe ist verpflichtet, Familien=
angehörigen des Erblassers, die zur
Zeit des Todes des Erblassers zu
dessen Hausstande gehört und von
ihm Unterhalt bezogen haben, in den
ersten dreißig Tagen nach dem Ein-
tritte des Erbfalls in demselben Um-
fange, wie der Erblasser es gethan
hat, Unterhalt zu gewähren und die
Benutzung der Wohnung und der
Haushaltsgegenstände zu gestatten.
Der Erblasser kann durch letztwillige
Verfügung eine abweichende An-
ordnung treffen.
Die Vorschriften über V. finden
entsprechende Anwendung.
Pflichtteilsrechte, V. und Auflagen
werden durch das Aufgebot der
Nachlaßgläubiger nicht betroffen, un-
beschadet der Vorschrift des § 2060
Nr. 1.
Der Erbe hat einen durch das Auf-
gebotsverfahren ausgeschlossenen Nach-
laßgläubiger vor den Verbindlichkeiten
aus Pflichtteilsrechten, V. und Auf-
lagen zu befriedigen, es sei denn, daß
der Gläubiger seine Forderung erst
nach der Berichtigung dieser Ver-
bindlichkeiten geltend macht. 1974,
1989, 2013.
Die dem Erben nach § 1973 Abfs. 1
Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt
dem Nachlaßgläubiger gegenüber, der
seine Forderung später als fünf Jahre
nach dem Erbfalle geltend macht, im
Verhältnisse von Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten, V. und Auflagen
zu einander nur insoweit ein, als der
Gläubiger im Falle des Nachlaß-
konkurses im Range vorgehen würde.
2013.
Beantragt der Erbe nicht unverzüg-
lich, nachdem er von der Überschuldung
des Nachlasses Kenntnis erlangt hat