Vermächtnis
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nicht übersteigt. Ist ver hinterlassene
Erbteil größer, so kann der Pflicht-
teilsberechtigte den Pflichtteil ver-
langen, wenn er den Erbteil aus-
schlägt; die Ausschlagungsfrist be-
ginnt erst, wenn der Pflichtteils-
berechtigte von der Beschränkung oder
der Beschwerung Kenntnis erlangt.
Einer Beschränkung der Erbein-
setzung steht es gleich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe
eingesetzt ist. 2307, 2308.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit
einem V. bedacht, so kann er den
Pflichtteil verlangen, wenn er das
V. ausschlägt. Schlägt er nicht aus,
so steht ihm ein Recht auf den
Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert
des V. reicht; bei der Berechnung
des Wertes bleiben Beschränkungen
und Beschwerungen der im § 2306
bezeichneten Art außer Betracht.
Der mit dem V. beschwerte Erbe
kann den Pflichtteilsberechtigten unter
Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Erklärung über die Annahme
des V. auffordern. Mit dem Ab-
laufe der Frist gilt das V. als aus-
geschlagen, wenn nicht vorher die An-
nahme erklärt wird.
Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der
als Erbe oder als Vermächtnisnehmer
in der im § 2306 bezeichneten Art
beschränkt oder beschwert ist, die Erb-
schaft oder das V. ausgeschlagen, so
kann er die Ausschlagung anfechten,
wenn die Beschränkung oder die Be-
schwerung zur Zeit der Ausschlagung
weggefallen und der Wegfall ihm
nicht bekannt war.
Auf die Anfechtung der Aus-
schlagung eines V. finden die für die
Anfechtung der Ausschlagung einer
Erbschaft geltenden Vorschriften ent-
sprechende Anwendung. Die An-
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Vermächtnis
fechtung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten.
Der Erbe kann die Erfüllung eines
ihm auferlegten V. soweit verweigern,
daß die Pflichtteilslast von ihm und
dem Vermächtnisnehmer verhältnis-
mäßig getragen wird. Das Gleiche
gilt von einer Auflage.
Einem pflichtteilsberechtigten Ver-
mächtnisnehmer gegenüber ist die
Kürzung nur soweit zulässig, daß
ihm der Pflichtteil verbleibt.
Ist der Erbe selbst pflichtteils-
berechtigt, so kann er wegen der
Pflichtteilslast das V. und die Auf-
lage soweit kürzen, daß ihm sein
eigener Pflichtteil verbleibt. 2323, 2324.
Wer an Stelle des Pfilichtteils-
berechtigten g. Erbe wird, hat im
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht-
teilslast und wenn der Pflichtteils-
berechtigte ein ihm zugewendetes V.
annimmt, das V. in Höhe des er-
langten Vorteils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser den
Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch
Verfügung von Todeswegen zugewendet
hat. 2323, 2324.
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes V. aus, so hat
im Verhältnisse der Erben und der Ver-
mächtnisnehmer zu einander derjenige,
welchem die Ausschlagung zu statten
kommt, die Pflichtteilslast in Höhe
des erlangten Vorteils zu tragen.
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten
ausgeschlagene Erbschaft oder ein von
ihm ausgeschlagenes V. mit einem
V. oder einer Auflage beschwert, so
kann derjenige, welchem die Aus-
schlagung zu statten kommt, das V.
oder die Auflage soweit kürzen, daß
ihm der zur Deckung der Pflichtteils-
last erforderliche Betrag verbleibt.
Der Erbe kann die Erfüllung eines