Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis 
8 
2307 
2308 
nicht übersteigt. Ist ver hinterlassene 
Erbteil größer, so kann der Pflicht- 
teilsberechtigte den Pflichtteil ver- 
langen, wenn er den Erbteil aus- 
schlägt; die Ausschlagungsfrist be- 
ginnt erst, wenn der Pflichtteils- 
berechtigte von der Beschränkung oder 
der Beschwerung Kenntnis erlangt. 
Einer Beschränkung der Erbein- 
setzung steht es gleich, wenn der 
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe 
eingesetzt ist. 2307, 2308. 
Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit 
einem V. bedacht, so kann er den 
Pflichtteil verlangen, wenn er das 
V. ausschlägt. Schlägt er nicht aus, 
so steht ihm ein Recht auf den 
Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert 
des V. reicht; bei der Berechnung 
des Wertes bleiben Beschränkungen 
und Beschwerungen der im § 2306 
bezeichneten Art außer Betracht. 
Der mit dem V. beschwerte Erbe 
kann den Pflichtteilsberechtigten unter 
Bestimmung einer angemessenen Frist 
zur Erklärung über die Annahme 
des V. auffordern. Mit dem Ab- 
laufe der Frist gilt das V. als aus- 
geschlagen, wenn nicht vorher die An- 
nahme erklärt wird. 
Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der 
als Erbe oder als Vermächtnisnehmer 
in der im § 2306 bezeichneten Art 
beschränkt oder beschwert ist, die Erb- 
schaft oder das V. ausgeschlagen, so 
kann er die Ausschlagung anfechten, 
wenn die Beschränkung oder die Be- 
schwerung zur Zeit der Ausschlagung 
weggefallen und der Wegfall ihm 
nicht bekannt war. 
Auf die Anfechtung der Aus- 
schlagung eines V. finden die für die 
Anfechtung der Ausschlagung einer 
Erbschaft geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. Die An- 
233 
  
8 
2318 
2320 
2321 
2322 
2323 
Vermächtnis 
fechtung erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem Beschwerten. 
Der Erbe kann die Erfüllung eines 
ihm auferlegten V. soweit verweigern, 
daß die Pflichtteilslast von ihm und 
dem Vermächtnisnehmer verhältnis- 
mäßig getragen wird. Das Gleiche 
gilt von einer Auflage. 
Einem pflichtteilsberechtigten Ver- 
mächtnisnehmer gegenüber ist die 
Kürzung nur soweit zulässig, daß 
ihm der Pflichtteil verbleibt. 
Ist der Erbe selbst pflichtteils- 
berechtigt, so kann er wegen der 
Pflichtteilslast das V. und die Auf- 
lage soweit kürzen, daß ihm sein 
eigener Pflichtteil verbleibt. 2323, 2324. 
Wer an Stelle des Pfilichtteils- 
berechtigten g. Erbe wird, hat im 
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht- 
teilslast und wenn der Pflichtteils- 
berechtigte ein ihm zugewendetes V. 
annimmt, das V. in Höhe des er- 
langten Vorteils zu tragen. 
Das Gleiche gilt im Zweifel von 
demjenigen, welchem der Erblasser den 
Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch 
Verfügung von Todeswegen zugewendet 
hat. 2323, 2324. 
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein 
ihm zugewendetes V. aus, so hat 
im Verhältnisse der Erben und der Ver- 
mächtnisnehmer zu einander derjenige, 
welchem die Ausschlagung zu statten 
kommt, die Pflichtteilslast in Höhe 
des erlangten Vorteils zu tragen. 
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten 
ausgeschlagene Erbschaft oder ein von 
ihm ausgeschlagenes V. mit einem 
V. oder einer Auflage beschwert, so 
kann derjenige, welchem die Aus- 
schlagung zu statten kommt, das V. 
oder die Auflage soweit kürzen, daß 
ihm der zur Deckung der Pflichtteils- 
last erforderliche Betrag verbleibt. 
Der Erbe kann die Erfüllung eines
	        
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