Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermächtnis – 
8 einsetzungen, B. oder Auflagen findet 
die Vorschrift des Abs. 1 keine An- 
wendung. 2271. 
Vertrag. 
Ein Vertrag über den Pflichtteil oder 
ein V. aus dem Nachlaß eines noch 
lebenden Dritten ist nichtig. 
Verwandtschaft. 
Zu Rechtsgeschäften für das eheliche 
Kind bedarf der Vater der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
in den Fällen, in denen nach § 1821 
Abs. 1 Nr. 1—3, Abs. 2, § 1822 
Nr. 1, 3, 5, 8—11 ein Vormund 
der Genehmigung bedarf. 
Das Gleiche gilt für die Aus- 
schlagung einer Erbschaft oder eines 
V., sowie für den Verzicht auf einen 
Pflichtteil. Tritt der Anfall an das 
Kind erst infolge der Ausschlagung 
des Vaters ein, so ist die Ge- 
1643 
236 
  
nehmigung nur erforderlich, wenn 
der Vater neben dem Kinde berufen 
l 
war. 
Die Vorschriften der §8 1825, 
1828— 1838 finden entsprechende An- 
wendung. 
Vormundschaft. 6 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft 
oder eines V., zum Verzicht auf 
einen Pflichtteil sowie zu einem 
Erbteilungsvertrage; 6 
3—13 112 
Vermächtnisnehmer s. auch Beschwerter. 
Art. Einführungsgesetz. 
26 s. E.G. — E.G. 
8 
1940 Erbfolge 1941 s. Vermächtnis 
— Elbfolge. 
2345 Erbunwürdigkeit s. Vermächtnis 
— Erbunwürdigkeit. 
  
Vermächtnisnehmer 
8 Pflichtteil. 
2308, 2318, 2321 s. Vermächtuais — 
Pflichtteil. 
Testament. 
2147, 2148 Mit einem Vermächtnisse kann 
ein oder mehrere V. beschwert werden 
. Erblasser — Testament. 
Der durch Anwachsung einem V. an- 
fallende Anteil gilt in Ansehung der 
Vermächtnisse und Auflagen, mit 
denen dieser oder der wegfallende V. 
beschwert ist, als besonderes Ver- 
mächtnis. 
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht 
ein anderer Wille des Erblassers an- 
zunehmen ist, wirksam, wenn der Be- 
schwerte nicht Erbe oder V. wird 
. . .. 2187, 2192. 
Das Vermächtnis bleibt in den Fällen 
des § 2162 auch nach dem Ablaufe 
von dreißig Jahren wirksam: 
2159 
2161 
2163 
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder 
ein V. für den Fall, daß ihm ein 
Bruder oder eine Schwester ge- 
boren wird, mit einem Vermächt- 
nisse zu Gunsten des Bruders 
oder der Schwester beschwert ist. 
Ist ein zur Erbschaft gehörender 
Gegenstand vermacht, so kann der 
V. im Zweifel nicht die Beseitigung 
der Rechte verlangen, mit denen der 
Gegenstand belastet ist; s. Erblasser 
—Testament. 
2165 
2166—2168 Verpflichtung des V. zur recht- 
zeitigen Berichtigung einer Schuld, 
mit der das vermachte Grundstück 
belastet ist s. Erblasser — Testament. 
2176—2179 Anfall des Vermächtnisses s. 
Erblasser — Testament. 
2180 Annahme und Ausschlagung des Ver- 
mächtnisses s. Erblasser—Testament. 
2183 Anspruch des V., falls eine nur der 
Gattung nach bestimmte Sache ver- 
macht ist, auf Lieferung einer mangel- 
freien Sache oder auf Schadensersatz
	        
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