Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermögen 
8 
4 
1773 
1777 
1779 
Volljährigkeit. 
Steht der Minderjährige unter elter- 
licher Gewalt, so ist zur Volljährig- 
keitserklärung auch die Einwilligung 
des Gewalthabers erforderlich, es sei 
denn, daß diesem weder die Sorge 
für die Person noch die Sorge für 
das V. des Kindes zusteht. Für 
eine minderjährige Witwe ist die 
Einwilligung des Gewalthabers nicht 
erforderlich. 
Vormundschaft. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vor- 
mund, wenn die Eltern weder in den 
die Person noch in den das V. be- 
treffenden Angelegenheiten zur Ver- 
tretung des Minderjährigen berechtigt 
sind. 1882. 
Der Vater oder die Mutter können 
einen Vormund nicht bestellen, wenn 
sie weder in den die Person, noch 
in den das V. betreffenden Angelegen- 
heiten zur Vertretung des Minder- 
jährigen berechtigt sind. 1782, 1797, 
1856, 1868, 1880. 
(. Vermögenslage — Vormund- 
schaft. 
1793—1798, 1802— 1826, 1834, 1835, 
1836 
1838—1845, 1852— 1857, 1890 bis 
1892 Sorge für das V. des Mündels 
s. Vvormundschaft — Vormundschaft. 
Die Bewilligung einer Vergütung für 
den Vormund oder den Gegenvormuad 
soll nur erfolgen, wenn das V. des 
Mündels, sowie der Umfang und die 
Bedeutung der vormundschaftlichen 
Geschäfte es rechtfertigen 
1838 f. Künd — Verwandtschaft 1666. 
1839—1844, 1890— 1892 Rechnungslegung 
seitens des Vormundes über seine 
Vermögensverwaltung f. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
1845 s. Kind — Verwandtschaft 1669. 
1850. 
1845, 1844 Gefährdung des V. des 
Mündels s. 
Vormundschaft. 
Vormundschaft 
246 
8 
1890 
1906 
1909 
1910 
1914 
138 
Art. 
200 
570 
8 
1418 
1426 
1428 
  
Vermögensangelegenhei##en 
Herausgabe des V. des Mündels nach 
der Beendigung des Amtes des Vor- 
mundes f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1902—1904 Verwaltung des V. eines voll- 
jährigen Mündels s. Vormnndschaft 
— Vormundschaft. 
Anordnung der vorläufigen Vormund- 
schaft zur Abwendung einer erheblichen 
Gefährdung des V. eines Volljährigen 
s. Vormundschaft — Vormunyschaft. 
Anordnung der Pflegschaft zur Ver- 
waltung des V.: 
a) eines Minderjährigen, 
b) eines Volljährigen 1911, 1921, 
c) das für einen vorübergehenden 
Zweck durch öffentliche Sammlung 
zusammengebracht ist, 
s. Pflegschaft — Vormundschaft. 
Willenserklärung s. Vermögens- 
vortei! — Millenserklärung. 
Vermögensabsonderung. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Vermögensangelegenheiten. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Güterrecht. 
Die Frau kann bei g. Güterrecht auf 
Aufhebung der Verwaltung und Nutz- 
nießung des Mannes am eingebrachten 
Gut klagen: 
4. wenn der Mann nach § 1910 zur 
Besorgung seiner V. einen Pfleger 
erhalten hat; 
1422, 1426, 1547. 
s. Gütertreunung — Gübterrecht. 
Ist der Mann im Falle der Güter- 
trennung entmündigt oder hat er 
nach § 1910 zur Besorgung seiner 
V. einen Pfleger erhaltn so 
kann die Frau den Betrag zum 
ehelichen Aufwand insoweit zur 
eigenen Verwendung zurückbehalten,
	        
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