Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermögensverhältnis — 249 
2204 Testament s. Erbe 2050. 
Vertrag. 8 
321 
1624 
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage 
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn 
nach dem Abschlusse des Vertrags in 
den V. des anderen Teils eine wesent- 
liche Verschlechterung eintritt, durch 
die der Anspruch auf die Gegen- 
leistung gefährdet wird, die ihm ob- 
liegende Leistung verweigern, bis die 
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit 
für sie geleistet wird. 
Verwandtschaft. 
Was einem Kinde mit Rücksicht auf 
seine Verheiratung oder auf die Er- 
langung einer selbständigen Lebens- 
stellung zur Begründung oder zur 
Erhaltung der Wirtschaft oder der 
Lebensstellung von dem Vater oder 
der Mutter zugewendet wird (Aus- 
stattung), gilt, auch wenn eine Ver- 
pflichtung nicht besteht, nur insoweit 
als Schenkung, als die Ausstattung 
das den Umständen, insbesondere den 
V. des Vaters oder der Mutter, ent- 
entsprechende Maß übersteigt. 
Vermögensverwaltung s. Verwaltung. 
1939 
138 
Vermögensvorteil. 
Erbfolge. 
Der Erblasser kann durch Testament 
einen anderen, ohne ihn als Erben 
einzusetzen, einen V. zuwenden (Ver- 
mächtnis). 
Willenserklärung. 
Nichtig ist ein Rechtsgeschäft, durch 
das jemand unter Ausbeutung der 
Notlage, des Leichtsinns oder der 
Unerfahrenheit eines anderen sich oder 
einem Dritten für eine Leistung V. 
versprechen oder gewähren läßt, welche 
den Wert der Leistung dergestalt 
übersteigen, daß den Umständen nach 
die V. in auffälligem Mißverhältnisse 
zu der Leistung stehen. 
  
Vermutung 
Vermögenswert. 
Erbe. 
1986 Fuür eine bedingte Nachlaß- 
1362 Zu Gunsten der Gläubiger 
921 
forderung ist Sichcerheitsleistung nicht 
erforderlich, wenn die Möglichkeit des 
Eintritts der Bedingung eine so ent- 
fernte ist, daß die Forderung einen 
gegenwärtigen V. nicht hat. 
Vermutung. 
Ehe. 
des 
Mannes wird vermutet, daß die im 
Besitz eines der Ehegatten oder beider 
Ehegatten befindlichen beweglichen 
Sachen dem Manne gehören. Dies 
gilt insbesondere auch für Inhaber- 
papiere und für Orderpapiere, die 
mit Blankoindossament versehen sind. 
Für die ausschließlich zum persön- 
lichen Gebrauch der Frau bestimmten 
Sachen, insbesondere für Kleider, 
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt 
im Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
ander und zu den Gläubigern die 
V., daß die Sachen der Frau gehören. 
Eigentum. 
Von einer zwischen zwei Grundstücken 
liegenden Einrichtung, die beiden zum 
Vorteil dient, gilt die V, daß beide 
Eigentümer zur Benutzung gemein- 
schaftlich berechtigt seien, s. Eigentum 
— Eigentum. 
938 Hat jemand eine Sache am Anfang 
und am Ende eines Zeitraumes im 
Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, 
daß sein Eigenbesitz auch in der 
Zwischenzeit bestanden habe. 
1006 Zu Gunsten des Besitzers einer beweg- 
lichen Sache wird vermutet, daß er 
Eigentümer der Sache sei. Dies gilt 
jedoch nicht einem früheren Besitzer 
gegenüber, dem die Sache gestohlen 
worden, verloren gegangen oder sonst 
abhanden gekommen ist, es sei denn,
	        
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