Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermutung 
8 
Art. 
76 
1964 
2009 
2365 
891 
1540 Sind verbrauchbare Sachen, die zum 
eingebrachten Gute eines Ehegatten 
gehört haben, nicht mehr vorhanden, 
so wird im Falle der Errungenschafts= 
daß es sich um Geld oder Inhaber- 
papiere handelt. 
Zu Gunsten eines früheren Besitzers 
wird vermutet, daß er während der 
Dauer seines Besitzes Eigentümer der 
Sache gewesen sei. 
Im Falle eines mittelbaren Besitzes 
gilt die V. für den mittelbaren Besitzer. 
Einführungsgesetz s. Ehe § 1362. 
Erbe. 
Die Feststellung des Nachlaßgerichts, 
daß ein anderer Erbe als der Fiskus 
nicht vorhanden ist, begründet die V., 
daß der Fiskus g. Erbe sei. 
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet 
worden, so wird im Verhältnisse 
zwischen dem Erben und den Nach- 
laßgläubigern vermutet, daß zur Zeit 
des Erbfalls weitere Nachlaßgegen- 
stände als die angegebenen nicht vor- 
handen gewesen seien. 
Erbschein. 
Es wird vermutet, daß demjenigen, 
welcher in dem Erbschein als Erbe 
bezeichnet ist, das in dem Erbschein 
angegebene Erbrecht zustehe und daß 
er nicht durch andere als die ange- 
gebenen Anordnungen beschränkt sei. 
2366. 
Grundstück. 
Ist im Grundbuche für jemand ein 
Recht eingetragen, so wird vermutet, 
daß ihm das Recht zustehe. 
Ist im Grundbuch ein eingetragenes 
Recht gelöscht, so wird vermutet, daß 
das Recht nicht bestehe. 
Güterrecht. 
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
wird vermutet, daß das vorhandene 
Vermögen Gesamtgut sei. 
gemeinschaft zu Gunsten des Ehegatten 
250 
8 
1117 
1138, 
484 
1253 
2255 
"6 
16 
  
Vermutung 
vermutet, daß die Sachen in das Ge- 
samtgut verwendet worden seien und 
dieses um den Wert der Sachen be- 
reichert sei. 
Hypothek. 
Ist der Hppothekengläubiger im Be- 
sitee des Hypothekenbriefes, so wird 
vermutet, daß die Übergabe desselben 
erfolgt sei. 1154. 
1155 s. Grundstück 891. 
Kauf. 
Zeigt sich ein Hauptmangel des ge- 
kauften Tieres innerhalb der Gewähr- 
frist, so wird vermutet, daß der Mangel- 
schon zu der Zeit vorhanden gewesen 
sei, zu welcher die Gefahr auf den 
Käufer übergegangen ist. 481, 492. 
Pfandrecht. 
Ist das Pfand im Besitze des Ver- 
pfänders oder des Eigentümers, so 
wird vermutet, daß das Pfand ihm 
von dem Pfandgläubiger zurückgegeben 
worden sei. Diese V. gilt auch dann, 
wenn sich das Pfand im Besitz eines 
Dritten befindet, der den Besitz nach 
der Entstehung des Pfandrechts von 
dem Verpfänder oder dem Eigentümer 
erlangt hat. 1266, 1278. 
Testament. 
Hat der Erblasser die Testaments- 
urkunde vernichtet oder an ihr Ver- 
änderungen vorgenommen, durch die 
der Wille eine schriftliche Willens- 
erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu 
werden pflegt, so wird vermutet, daß 
er die Aufhebung des Testaments be- 
absichtigt habe. 
Todeserklärung. 
Der Untergang eines Fahrzeugs wird 
vermutet, wenn es an dem Orte seiner 
Bestimmung nicht eingetroffen oder 
in Ermangelung eines festen Reiseziels 
nicht zurückgekehrt ist und wenn 
bei Fahrten innerhalb der Ostsee 
ein Jahr, 
Fahrten 
bei innerhalb anderer
	        
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