Vermutung
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Art.
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1540 Sind verbrauchbare Sachen, die zum
eingebrachten Gute eines Ehegatten
gehört haben, nicht mehr vorhanden,
so wird im Falle der Errungenschafts=
daß es sich um Geld oder Inhaber-
papiere handelt.
Zu Gunsten eines früheren Besitzers
wird vermutet, daß er während der
Dauer seines Besitzes Eigentümer der
Sache gewesen sei.
Im Falle eines mittelbaren Besitzes
gilt die V. für den mittelbaren Besitzer.
Einführungsgesetz s. Ehe § 1362.
Erbe.
Die Feststellung des Nachlaßgerichts,
daß ein anderer Erbe als der Fiskus
nicht vorhanden ist, begründet die V.,
daß der Fiskus g. Erbe sei.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet
worden, so wird im Verhältnisse
zwischen dem Erben und den Nach-
laßgläubigern vermutet, daß zur Zeit
des Erbfalls weitere Nachlaßgegen-
stände als die angegebenen nicht vor-
handen gewesen seien.
Erbschein.
Es wird vermutet, daß demjenigen,
welcher in dem Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, das in dem Erbschein
angegebene Erbrecht zustehe und daß
er nicht durch andere als die ange-
gebenen Anordnungen beschränkt sei.
2366.
Grundstück.
Ist im Grundbuche für jemand ein
Recht eingetragen, so wird vermutet,
daß ihm das Recht zustehe.
Ist im Grundbuch ein eingetragenes
Recht gelöscht, so wird vermutet, daß
das Recht nicht bestehe.
Güterrecht.
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft
wird vermutet, daß das vorhandene
Vermögen Gesamtgut sei.
gemeinschaft zu Gunsten des Ehegatten
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1117
1138,
484
1253
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Vermutung
vermutet, daß die Sachen in das Ge-
samtgut verwendet worden seien und
dieses um den Wert der Sachen be-
reichert sei.
Hypothek.
Ist der Hppothekengläubiger im Be-
sitee des Hypothekenbriefes, so wird
vermutet, daß die Übergabe desselben
erfolgt sei. 1154.
1155 s. Grundstück 891.
Kauf.
Zeigt sich ein Hauptmangel des ge-
kauften Tieres innerhalb der Gewähr-
frist, so wird vermutet, daß der Mangel-
schon zu der Zeit vorhanden gewesen
sei, zu welcher die Gefahr auf den
Käufer übergegangen ist. 481, 492.
Pfandrecht.
Ist das Pfand im Besitze des Ver-
pfänders oder des Eigentümers, so
wird vermutet, daß das Pfand ihm
von dem Pfandgläubiger zurückgegeben
worden sei. Diese V. gilt auch dann,
wenn sich das Pfand im Besitz eines
Dritten befindet, der den Besitz nach
der Entstehung des Pfandrechts von
dem Verpfänder oder dem Eigentümer
erlangt hat. 1266, 1278.
Testament.
Hat der Erblasser die Testaments-
urkunde vernichtet oder an ihr Ver-
änderungen vorgenommen, durch die
der Wille eine schriftliche Willens-
erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu
werden pflegt, so wird vermutet, daß
er die Aufhebung des Testaments be-
absichtigt habe.
Todeserklärung.
Der Untergang eines Fahrzeugs wird
vermutet, wenn es an dem Orte seiner
Bestimmung nicht eingetroffen oder
in Ermangelung eines festen Reiseziels
nicht zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee
ein Jahr,
Fahrten
bei innerhalb anderer