Vermutung
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europässcher Meere, mit Ein-
schluß sämtlicher Teile des
Mittelländischen, Schwarzen
und Asowschen Meeres, zwei
Jahre,
bei Fahrten, die über außer-
europäische Meere führen, drei
Jahre
seit dem Antritte der Reise verstrichen
sind. Sind Nachrichten über das
Fahrzeug eingegangen, so ist der Ab-
lauf des Zeitraumes erforderlich, der
verstrichen sein müßte, wenn das
Fahrzeug von dem Orte abgegangen
wäre, an dem es sich den Nachrichten
zufolge zuletzt befunden hat. 13, 17, 18.
Die Todeserklärung begründet die
V., daß der Verschollene in dem Zeit-
punkte gestorben sei, welcher in dem
die Todeserklärung aussprechenden
Urteil festgestellt ist.
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern
nicht die Ermittelungen ein anderes
ergeben, anzunehmen:
EEIIIIIIEIIR
Zeitpunkt, in welchem das Fahr-
zeug untergegangen ist oder von
welchem an der Untergang ver-
mutet wird;
19.
Solange nicht die Todeserklärung
erfolgt ist, wird das Fortleben des
Verschollenen bis zu dem Zeitpunkte
vermutet, der nach § 18 Abs. 2 in
Ermangelung eines anderen Ergebnisses
der Ermittelungen als Zeitpunkt des
Todes anzunehmen istz; die Vorschrift
des § 18 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
Sind mehrere in einer gemeinsamen
Gefahr umgekommen, so wird ver-
mutet, daß sie gleichzeitig gestorben
seien.
Verwandtschaft.
1591 Es wird vermutet, daß der Mann
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Art.
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Art.
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Vernehmung
innerhalb der Empfängniszeit der
Frau beigewohnt habe. Sovweit die
Empfängniszeit in die Zeit vor der
Ehe fällt, gilt die V. nur, wenn der
Mann gestorben ist, ohne die Ehelich-
keit des Kindes angefochten zu haben.
1600.
Erkennt der Ehemann der Mutter
seine Vaterschaft nach der Geburt des
Kindes in einer öffentlichen Urkunde
an, so wird vermutet, daß er der
Mutter innerhalb der Empfängniszeit
beigewohnt habe.
Vernachlässigung.
Einführungsgesetz-S##s s. Kind —
Verwandtschaft § 1666.
Leihe.
Kündigung der Leihe wegen V. der
geliehenen Sache s. Leihe — Leihe.
Miete.
Kündigung des Mietsverhältnisses
wegen V. der gemieteten Sache s.
Miete — Miete.
Verwandtschaft.
Gefährdung des geistigen oder leib-
lichen Wohles des Kindes durch V.
seitens des Vaters s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Vormundschaft s. Kind — Ver-
wandtschaft 1666.
Vernehmung.
Einführungsgesetz s. Testament
2237.
Erbvertrag s. Testament 2237.
Testament.
Als Zeuge soll bei der Errichtung
eines Testaments nicht mitwirken:
3. wer nach den Vorschriften der
Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge
eidlich vernommen zu werden;
4. 2232, 2244, 2249,
2250.