Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermutung 
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europässcher Meere, mit Ein- 
schluß sämtlicher Teile des 
Mittelländischen, Schwarzen 
und Asowschen Meeres, zwei 
Jahre, 
bei Fahrten, die über außer- 
europäische Meere führen, drei 
Jahre 
seit dem Antritte der Reise verstrichen 
sind. Sind Nachrichten über das 
Fahrzeug eingegangen, so ist der Ab- 
lauf des Zeitraumes erforderlich, der 
verstrichen sein müßte, wenn das 
Fahrzeug von dem Orte abgegangen 
wäre, an dem es sich den Nachrichten 
zufolge zuletzt befunden hat. 13, 17, 18. 
Die Todeserklärung begründet die 
V., daß der Verschollene in dem Zeit- 
punkte gestorben sei, welcher in dem 
die Todeserklärung aussprechenden 
Urteil festgestellt ist. 
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern 
nicht die Ermittelungen ein anderes 
ergeben, anzunehmen: 
EEIIIIIIEIIR 
Zeitpunkt, in welchem das Fahr- 
zeug untergegangen ist oder von 
welchem an der Untergang ver- 
mutet wird; 
19. 
Solange nicht die Todeserklärung 
erfolgt ist, wird das Fortleben des 
Verschollenen bis zu dem Zeitpunkte 
vermutet, der nach § 18 Abs. 2 in 
Ermangelung eines anderen Ergebnisses 
der Ermittelungen als Zeitpunkt des 
Todes anzunehmen istz; die Vorschrift 
des § 18 Abs. 3 findet entsprechende 
Anwendung. 
Sind mehrere in einer gemeinsamen 
Gefahr umgekommen, so wird ver- 
mutet, daß sie gleichzeitig gestorben 
seien. 
Verwandtschaft. 
1591 Es wird vermutet, daß der Mann 
251 
  
  
8 
1720 
Art. 
146 
605 
553 
1666 
1838 
Art. 
767 
2276 
2237 
Vernehmung 
innerhalb der Empfängniszeit der 
Frau beigewohnt habe. Sovweit die 
Empfängniszeit in die Zeit vor der 
Ehe fällt, gilt die V. nur, wenn der 
Mann gestorben ist, ohne die Ehelich- 
keit des Kindes angefochten zu haben. 
1600. 
Erkennt der Ehemann der Mutter 
seine Vaterschaft nach der Geburt des 
Kindes in einer öffentlichen Urkunde 
an, so wird vermutet, daß er der 
Mutter innerhalb der Empfängniszeit 
beigewohnt habe. 
Vernachlässigung. 
Einführungsgesetz-S##s s. Kind — 
Verwandtschaft § 1666. 
Leihe. 
Kündigung der Leihe wegen V. der 
geliehenen Sache s. Leihe — Leihe. 
Miete. 
Kündigung des Mietsverhältnisses 
wegen V. der gemieteten Sache s. 
Miete — Miete. 
Verwandtschaft. 
Gefährdung des geistigen oder leib- 
lichen Wohles des Kindes durch V. 
seitens des Vaters s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Vormundschaft s. Kind — Ver- 
wandtschaft 1666. 
Vernehmung. 
Einführungsgesetz s. Testament 
2237. 
Erbvertrag s. Testament 2237. 
Testament. 
Als Zeuge soll bei der Errichtung 
eines Testaments nicht mitwirken: 
3. wer nach den Vorschriften der 
Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge 
eidlich vernommen zu werden; 
4. 2232, 2244, 2249, 
2250.
	        
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