Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
666 
667 
668 
671 
672 
669 
670 
673 
676 
Last fallendes Verschulden zu 
vertreten s. Auflrag — Auftrag. 
4. vor der Abweichung von den 
Weisungendes Auftraggebers diesem 
Anzeige zu machen und dessen Ent- 
schließung abzuwarten s. Auftrag 
— Auftrag. 
5. dem Auftraggeber die erforderlichen 
Nachrichten zu geben, auf Verlangen 
über den Stand des Geschäfts 
Auskunft zu erteilen und nach 
der Ausführung des Auftrags 
Rechenschaft abzulegen; 
6. dem Auftraggeber alles, was er 
zur Ausführung des Auftrags 
erhält und was er aus der Geschäfts- 
besorgung erlangt, herauszugeben; 
668. 
7. das für sich verwendete Geld des 
Auftraggebers von der Zeit der 
Verwendung an zu verzinsen; 
8. dem Auftraggeber den aus der 
unzeitigen Kündigung des Auftrags 
entstehenden Schaden zu ersetzen 
s. Auftrag — Auftrag; 
9. zur Fortsetzung des übertragbaren 
Geschäfts nach dem Tode des 
Auftraggebers s. Auftrag — Auf- 
trag. 
V. des Auftraggebers: 
#dem Beauftragten auf Verlangen 
Vorschuß zu leisten s. Auftrag — 
Auftrag; 
2. zum Ersatze der vom Beauftragten 
gemachten Aufwendungen s. Auf- 
trag — Auftrag. 
V. des Erben des Beauftragten: 
den Tod des Beauftragten dem 
Auftraggeber unverzüglich anzu- 
zeigen und die Besorgung des über- 
tragenen Geschäfts fortzusetzen s. 
Aunftrag — Auftrag. 
Wer einem anderen einen Rat oder 
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe- 
schadet der sich aus einem Vertrags- 
verhältnis oder einer unerlaubten 
Ehneke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
257 
  
8 
657 
660 
169 
812, 
814 
818 
855 
Verpflichtung 
Handlung ergebenden Verantwortlich- 
keit, zum Ersatze des aus der Be- 
folgung des Rates oder der Em- 
pfehlung entstehenden Schadens nicht 
verpflichtet. 
Auslobung. 
V. des Auslobenden: 
1. die Belohnung demjenigen zu ent- 
richten, welcher die Handlung vor- 
genommen hat s. Auslobung — 
Auslobung; 
2. zur Verteilung der Belohnung, 
wenn mehrere zu dem Erfolge 
mitgewirkt haben s. Auslobung — 
Auslobung. 
Bedingung. 
V. der bei einem bedingten Rechts- 
geschäft Beteiligten: 
im Falle des Eintritts der Be- 
dingung einander zu gewähren, 
was sie haben würden, wenn die 
an die Bedingung geknüpften Folgen 
in einem früheren Zeitpunkt ein- 
getreten wären s. Bedingung — 
Bedingung. 
Bereicherung. 
816—820, 822 V. zur Herausgabe 
einer ungerechtfertigten Bereicherung 
s. Bereicherung — Bereicherung. 
Das zum Zwecke der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht 
zurückgefordert werden, wenn der 
Leistende gewußt hat, daß er zur 
Leistung nicht verpflichtet war, oder 
wenn die Leistung einer sittlichen 
Pflicht oder einer auf den Anstand 
zu nehmenden Rücksicht entsprach. 
V. zur Herausgabe des Wertes einer 
ungerechtfertigten Bereicherung s. Be- 
reicherung — Bereicherung. 
Besitz. 
UÜbt jemand die thatsächliche Gewalt 
über eine Sache für einen anderen 
in dessen Haushalt oder Erwerbs- 
geschäft oder in einem ähnlichen Ver- 
hältnis aus, vermöge dessen er den 
½
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.