Verpflichtung
666
667
668
671
672
669
670
673
676
Last fallendes Verschulden zu
vertreten s. Auflrag — Auftrag.
4. vor der Abweichung von den
Weisungendes Auftraggebers diesem
Anzeige zu machen und dessen Ent-
schließung abzuwarten s. Auftrag
— Auftrag.
5. dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen
über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu erteilen und nach
der Ausführung des Auftrags
Rechenschaft abzulegen;
6. dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Auftrags
erhält und was er aus der Geschäfts-
besorgung erlangt, herauszugeben;
668.
7. das für sich verwendete Geld des
Auftraggebers von der Zeit der
Verwendung an zu verzinsen;
8. dem Auftraggeber den aus der
unzeitigen Kündigung des Auftrags
entstehenden Schaden zu ersetzen
s. Auftrag — Auftrag;
9. zur Fortsetzung des übertragbaren
Geschäfts nach dem Tode des
Auftraggebers s. Auftrag — Auf-
trag.
V. des Auftraggebers:
#dem Beauftragten auf Verlangen
Vorschuß zu leisten s. Auftrag —
Auftrag;
2. zum Ersatze der vom Beauftragten
gemachten Aufwendungen s. Auf-
trag — Auftrag.
V. des Erben des Beauftragten:
den Tod des Beauftragten dem
Auftraggeber unverzüglich anzu-
zeigen und die Besorgung des über-
tragenen Geschäfts fortzusetzen s.
Aunftrag — Auftrag.
Wer einem anderen einen Rat oder
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe-
schadet der sich aus einem Vertrags-
verhältnis oder einer unerlaubten
Ehneke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
257
8
657
660
169
812,
814
818
855
Verpflichtung
Handlung ergebenden Verantwortlich-
keit, zum Ersatze des aus der Be-
folgung des Rates oder der Em-
pfehlung entstehenden Schadens nicht
verpflichtet.
Auslobung.
V. des Auslobenden:
1. die Belohnung demjenigen zu ent-
richten, welcher die Handlung vor-
genommen hat s. Auslobung —
Auslobung;
2. zur Verteilung der Belohnung,
wenn mehrere zu dem Erfolge
mitgewirkt haben s. Auslobung —
Auslobung.
Bedingung.
V. der bei einem bedingten Rechts-
geschäft Beteiligten:
im Falle des Eintritts der Be-
dingung einander zu gewähren,
was sie haben würden, wenn die
an die Bedingung geknüpften Folgen
in einem früheren Zeitpunkt ein-
getreten wären s. Bedingung —
Bedingung.
Bereicherung.
816—820, 822 V. zur Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
s. Bereicherung — Bereicherung.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der
Leistende gewußt hat, daß er zur
Leistung nicht verpflichtet war, oder
wenn die Leistung einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprach.
V. zur Herausgabe des Wertes einer
ungerechtfertigten Bereicherung s. Be-
reicherung — Bereicherung.
Besitz.
UÜbt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen
in dessen Haushalt oder Erwerbs-
geschäft oder in einem ähnlichen Ver-
hältnis aus, vermöge dessen er den
½