Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
2381 
2382, 2383 5. 
gegenstände und zur Tragung 
der Lasten s. Erbschafts- 
kauf — Erbschaftskauf. 
4. zum Ersatz der vor dem 
Verkaufe auf die Erbschaft 
gemachten Verwendungen 
s. Erbschaftskauf — Erb- 
schaftskauf. 
zur Haftung s. Erbschafts- 
kauf — Elrbschaftskauf. 
2384 V. des Nachlaßgerichts: 
die Einsicht der Anzeige von dem 
Verkauf der Erbschaft und dem 
Namen des Käufers jedem zu ge- 
statten, der ein rechtliches Interesse 
glaubhaft macht. 
2385 Die Vorschriften über den Erbschafts- 
kauf finden entsprechende Anwendung 
auf den Kauf einer von dem Ver- 
käufer durch Vertrag erworbenen Erb- 
schaft sowie auf andere Verträge, die 
auf die Veräußerung einer dem Ver- 
äußerer angefallenen oder anderweit 
von ihm erworbenen Erbschaft ge- 
richtet sind. 
Im Falle einer Schenkung ist der 
Schenker nicht verpflichtet, für die 
vor der Schenkung verbrauchten oder 
unentgeltlich veräußerten Erbschafts- 
gegenstände oder für eine vor der 
Schenkung unentgeltlich vorgenommene 
Belastung dieser Gegenstände Ersatz 
zu leisten. Die im § 2376 bestimmte 
V. zur Gewährleistung wegen eines 
Mangels im Rechte trifft den Schenker 
nicht; hat der Schenker den Mangel 
arglistig verschwiegen, so ist er ver- 
pflichtet, dem Beschenkten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Erbschein. 
2353 V. des Nachlaßgerichts: 
1. dem Erben auf Antrag ein Zeugnis 
über sein Erbrecht und, wenn er 
nur zu einem Teile der Erbschaft 
berufen ist, über die Größe des 
Erbteils zu erteilen (Erbschein); 
266 
  
8 
2857 2. 
2358 3. 
2361 4. 
2363 6. 
2364 7. 
2368 8. 
Verpflichtung 
zur Erteilung eines gemeinschaft- 
lichen Erbscheines s. Erbschein 
— Erbschein; 
vor Erteilung des Erbscheins unter 
Benutzung der von dem Antrag- 
steller angegebenen Beweismittel. 
von Amtswegen die zur Fest- 
stellung der Thatsachen erforder- 
lichen Ermittelungen zu veranstalten 
und die geeignet erscheinenden Be- 
weise aufzunehmen s. Erbschein 
— Erbschein; 
einen unrichtigen Erbschein ein- 
zuziehen; 
. einen unrichtigen Erbschein durch 
Beschluß für kraftlos zu erklären 
s. Erbschein — Erbschein; 
in dem Erbscheine anzugeben: 
a) daß eine Nacherbfolge 
geordnet ist, 
b) unter welchen Voraussetzungen 
sie eintritt, 
c) wer der Nacherbe ist. 
d) ob der Nacherbe auf dasjenige 
eingesetzt ist, was von der 
Erbschaft bei dem Eintritte der 
Nacherbfolge übrig sein wird, 
oder 
e) ob der Vorerbe zur freien Ver- 
fügung über die Erbschaft be- 
rechtigt sein soll s. Erbschein 
— Erbschein; 
die Ernennung eines Testaments- 
vollstreckers in dem Erbscheine an- 
zugeben s. Erbscheln — Erbschein; 
einem Testamentsvollstrecker ein 
Zeugnis über seine Ernennung zu 
erteilen s. Erbschein — Erbschein. 
an- 
2354 Wer die Erteilung des Erbscheins als 
9. 
1. 
2. 
3. 
Erbe beantragt, hat anzugeben: 
die Zeit des Todes des Erblassers; 
das Verhältnis, auf dem sein 
Erbrecht beruht; 
ob und welche Personen vorhanden 
sind oder vorhanden waren, durch 
die er von der Erbfolge ausge-
	        
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