Verpflichtung
8
2381
2382, 2383 5.
gegenstände und zur Tragung
der Lasten s. Erbschafts-
kauf — Erbschaftskauf.
4. zum Ersatz der vor dem
Verkaufe auf die Erbschaft
gemachten Verwendungen
s. Erbschaftskauf — Erb-
schaftskauf.
zur Haftung s. Erbschafts-
kauf — Elrbschaftskauf.
2384 V. des Nachlaßgerichts:
die Einsicht der Anzeige von dem
Verkauf der Erbschaft und dem
Namen des Käufers jedem zu ge-
statten, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht.
2385 Die Vorschriften über den Erbschafts-
kauf finden entsprechende Anwendung
auf den Kauf einer von dem Ver-
käufer durch Vertrag erworbenen Erb-
schaft sowie auf andere Verträge, die
auf die Veräußerung einer dem Ver-
äußerer angefallenen oder anderweit
von ihm erworbenen Erbschaft ge-
richtet sind.
Im Falle einer Schenkung ist der
Schenker nicht verpflichtet, für die
vor der Schenkung verbrauchten oder
unentgeltlich veräußerten Erbschafts-
gegenstände oder für eine vor der
Schenkung unentgeltlich vorgenommene
Belastung dieser Gegenstände Ersatz
zu leisten. Die im § 2376 bestimmte
V. zur Gewährleistung wegen eines
Mangels im Rechte trifft den Schenker
nicht; hat der Schenker den Mangel
arglistig verschwiegen, so ist er ver-
pflichtet, dem Beschenkten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Erbschein.
2353 V. des Nachlaßgerichts:
1. dem Erben auf Antrag ein Zeugnis
über sein Erbrecht und, wenn er
nur zu einem Teile der Erbschaft
berufen ist, über die Größe des
Erbteils zu erteilen (Erbschein);
266
8
2857 2.
2358 3.
2361 4.
2363 6.
2364 7.
2368 8.
Verpflichtung
zur Erteilung eines gemeinschaft-
lichen Erbscheines s. Erbschein
— Erbschein;
vor Erteilung des Erbscheins unter
Benutzung der von dem Antrag-
steller angegebenen Beweismittel.
von Amtswegen die zur Fest-
stellung der Thatsachen erforder-
lichen Ermittelungen zu veranstalten
und die geeignet erscheinenden Be-
weise aufzunehmen s. Erbschein
— Erbschein;
einen unrichtigen Erbschein ein-
zuziehen;
. einen unrichtigen Erbschein durch
Beschluß für kraftlos zu erklären
s. Erbschein — Erbschein;
in dem Erbscheine anzugeben:
a) daß eine Nacherbfolge
geordnet ist,
b) unter welchen Voraussetzungen
sie eintritt,
c) wer der Nacherbe ist.
d) ob der Nacherbe auf dasjenige
eingesetzt ist, was von der
Erbschaft bei dem Eintritte der
Nacherbfolge übrig sein wird,
oder
e) ob der Vorerbe zur freien Ver-
fügung über die Erbschaft be-
rechtigt sein soll s. Erbschein
— Erbschein;
die Ernennung eines Testaments-
vollstreckers in dem Erbscheine an-
zugeben s. Erbscheln — Erbschein;
einem Testamentsvollstrecker ein
Zeugnis über seine Ernennung zu
erteilen s. Erbschein — Erbschein.
an-
2354 Wer die Erteilung des Erbscheins als
9.
1.
2.
3.
Erbe beantragt, hat anzugeben:
die Zeit des Todes des Erblassers;
das Verhältnis, auf dem sein
Erbrecht beruht;
ob und welche Personen vorhanden
sind oder vorhanden waren, durch
die er von der Erbfolge ausge-