Verpflichtung
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2355
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schlossen oder sein Erbteil ge- 8
mindert werden würde;
4. ob und welche Verfügungen des 2362
Erblassers von Todeswegen vor-
handen sind;
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erb-
recht anhängig ist.
t eine Person weggefallen, dur
Is Pers ggef ch 2345
die der Antragsteller von der Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbteil ge-
mindert werden würde, so hat der
Antragsteller anzugeben, in welcher
Weise die Person weggefallen ist.
2355, 2356.
Wer die Erteilung des Erbscheins auf
Grund einer Verfügung von Todes-
wegen beantragt, hat die Verfügung
zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht
beruht, anzugeben, ob und welche
sonstigen Verfügungen des Erblassers
von Todeswegen vorhanden sind, und
die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5,
Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu
machen. 2356.
2356 Der Antragsteller hat die Richtigkeit
der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1
Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
und im Falle des § 2355 die Ur-
kunde vorzulegen, auf der sein Erb-
recht beruht. Sind die Urkunden nicht
oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt
die Angabe anderer Beweismittel.
In Ansehung der übrigen nach den
§§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben
hat der Antragsteller vor Gericht oder
vor einem Notar an Eidesstatt zu
versichern, daß ihm nichts bekannt sei,
was der Richtigkeit seiner Angaben
entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann
die Versicherung erlassen, wenn es sie
für nicht erforderlich erachtet.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, soweit die Thatsachen bei
Verpflichtung
dem Nachlaßgericht offenkundig find.
2357.
Derjenige, welchem ein unrichtiger
Erbschein erteilt worden ist, hat dem
wirklichen Erben über den Bestand
der Erbschaft und über den Verbleib
der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu
erteilen.
Erbunwürdigkeit s.
2083.
Erbvertrag.
Testament
2276 f. Erblasser — Testament 2243,
2277
2233, 2244.
s. Testament 2246.
2288 V. des Erben
dem Bedachten den vermachten
Gegenstand zu verschaffen oder die
auf demselben ruhende Belastung
zu beseitigen s. Erbvertrag —
Erbvertrag.
2295 Der Erblasser kann von einer ver-
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten,
wenn die Verfügung mit Rücksicht
auf eine rechtsgeschäftliche V. des
Bedachten, dem Erblasser für dessen
Lebenszeit wiederkehrende Leistungen
zu entrichten, insbesondere Unterhalt
zu gewähren, getroffen ist und die V.
vor dem Tode des Erblassers aufge-
hoben wird.
2300 s. Testament 2259.
2301
s. Schuldversprechen — Schuld-
versprechen 780.
2302 Ein Vertrag, durch den sich jemand
748,
verpflichtet, eine Verfügung von
Todeswegen zu errichten oder nicht
zu errichten, aufzuheben oder nicht auf-
zuheben, ist nichtig.
Gemeinschaft.
755 V. des Teilhabers einer Ge-
meinschaft
1. die Lasten des gemeinschaftlichen
Gegenstandes sowie die Kosten
der Erhaltung, der Verwaltung
und einer gemeinschaftlichen Be-
nutzung nach dem Vehhältnisse