Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 
1371 
buchs erst erfolgen, nachdem das 
Recht des nach § 894 Verpflichteten 
eingetragen worden ist, so hat dieser 
auf Verlangen sein Recht eintragen 
zu lassen. 898. 
Die Kosten der Berichtigung des 
Grundbuchs und der dazu erforderlichen 
Erklärung hat derjenige zu tragen, 
welcher die Berichtigung verlangt, 
sofern nicht aus einem zwischen ihm 
und dem Verpflichteten bestehenden 
Rechtsverhältnisse sich ein anderes 
ergiebt. 
Güterrecht. 
V. der Frau bei g. Güterrecht: 
1. einen Beitrag zur Bestreitung des 
ehelichen Aufwandes zu leisten s. 
Güterrecht — Güterrecht. 
1375 Das Verwaltungsrecht des Mannes 
1399 
1417 
1372, 
1374 
1377 
umfaßt nicht die B. fugnis, die Frau 
durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten 
oder über eingebrachtes Gut ohne 
ihre Zustimmung zu verfügen. 1525. 
Zu Rechtsgeschäften, durch die sich die 
Frau zu einer Leistung verpflichtet, 
ist die Zustimmung des Mannes nicht 
erforderlich. 1404, 1525. 
2. aus dem Vorbehaltsgute zu dem 
eingebrachten Gute Ersatz zu leisten 
s. Güterrecht — Güterrecht. 
1528 f. Niessbrauch — Nießbrauch 
1035. 
V. des Mannes bei g. Güterrecht: 
1. zur ordnungemäßigen Ver- 
waltung des eingebrachten 
Gutes; 
2. über den Stand der Ver- 
waltung Auskunft zu er- 
teilen s. Güterrecht — 
Güterrecht; 
3. zur verzinslichen Anlegung 
des zum eingebrachten Gut 
gehörenden Geldes für die 
Frau; 
4. zum Ersatz der für sich ver- 
äußerten oder verbrauchten 
  
  
270 — 
8 
1378 
1384 
1385—1388 8. 
1389 
1399 
1411 
1417 
1418 
5. 
6. 
10. 
11. 
12. 
13. 
Verpflichtung 
zum eingebrachten Gut ge- 
hörenden Sachen s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
gleich einem Nießbraucher 
für das zum eingebrachten 
Gute gehörende Grund- 
stückeinventar zu haften s. 
Güterrecht — Güterrecht; 
zur Tragung der durch die 
Gewinnung der Nutzungen 
des eingebrachten Gutes ent- 
stehenden Kesten; 
. zur Tragung der Kosten 
der Erhaltung der zum ein- 
gebrachten Gute gehörenden 
Gegenstände; 
Gewisse Verbindlichkeiten 
der Frau zu tragen 1416 
s. Güterrecht — Güter- 
recht; 
den ehelichen Aufwand zu 
tragen s. Güterrecht — 
Güterrecht; 
..... ein Rechtsgeschäft 
der Frau, durch welches das 
eingebrachte Gut bereichert 
wird, gegen sich gelten zu 
lassen oder die Bereicherung 
herauszugeben s. Güter- 
recht — Güterrecht. 1404, 
1401, 1525; 
nach § 1377 Abs. 3 ver- 
äußerte oder verbrauchte 
Sachen den Gläubigern der 
Frau sofort zu ersetzen s. 
Güterrecht — Güterrecht; 
aus dem eingebrachten Gute 
zu dem Vorbehaltsgute Er- 
satz zu leisten s. Güterrecht 
— Güterrecht; 
der Frau und den gemein- 
schaftlichen Kindern Unter- 
halr zu gewähren s. Güter- 
recht — Güterrecht; 
1421, 1422 14. zur Herausgabe des einge-
	        
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