Verpflichtung —
8
1371
buchs erst erfolgen, nachdem das
Recht des nach § 894 Verpflichteten
eingetragen worden ist, so hat dieser
auf Verlangen sein Recht eintragen
zu lassen. 898.
Die Kosten der Berichtigung des
Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärung hat derjenige zu tragen,
welcher die Berichtigung verlangt,
sofern nicht aus einem zwischen ihm
und dem Verpflichteten bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes
ergiebt.
Güterrecht.
V. der Frau bei g. Güterrecht:
1. einen Beitrag zur Bestreitung des
ehelichen Aufwandes zu leisten s.
Güterrecht — Güterrecht.
1375 Das Verwaltungsrecht des Mannes
1399
1417
1372,
1374
1377
umfaßt nicht die B. fugnis, die Frau
durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten
oder über eingebrachtes Gut ohne
ihre Zustimmung zu verfügen. 1525.
Zu Rechtsgeschäften, durch die sich die
Frau zu einer Leistung verpflichtet,
ist die Zustimmung des Mannes nicht
erforderlich. 1404, 1525.
2. aus dem Vorbehaltsgute zu dem
eingebrachten Gute Ersatz zu leisten
s. Güterrecht — Güterrecht.
1528 f. Niessbrauch — Nießbrauch
1035.
V. des Mannes bei g. Güterrecht:
1. zur ordnungemäßigen Ver-
waltung des eingebrachten
Gutes;
2. über den Stand der Ver-
waltung Auskunft zu er-
teilen s. Güterrecht —
Güterrecht;
3. zur verzinslichen Anlegung
des zum eingebrachten Gut
gehörenden Geldes für die
Frau;
4. zum Ersatz der für sich ver-
äußerten oder verbrauchten
270 —
8
1378
1384
1385—1388 8.
1389
1399
1411
1417
1418
5.
6.
10.
11.
12.
13.
Verpflichtung
zum eingebrachten Gut ge-
hörenden Sachen s. Güter-
recht — Güterrecht.
gleich einem Nießbraucher
für das zum eingebrachten
Gute gehörende Grund-
stückeinventar zu haften s.
Güterrecht — Güterrecht;
zur Tragung der durch die
Gewinnung der Nutzungen
des eingebrachten Gutes ent-
stehenden Kesten;
. zur Tragung der Kosten
der Erhaltung der zum ein-
gebrachten Gute gehörenden
Gegenstände;
Gewisse Verbindlichkeiten
der Frau zu tragen 1416
s. Güterrecht — Güter-
recht;
den ehelichen Aufwand zu
tragen s. Güterrecht —
Güterrecht;
..... ein Rechtsgeschäft
der Frau, durch welches das
eingebrachte Gut bereichert
wird, gegen sich gelten zu
lassen oder die Bereicherung
herauszugeben s. Güter-
recht — Güterrecht. 1404,
1401, 1525;
nach § 1377 Abs. 3 ver-
äußerte oder verbrauchte
Sachen den Gläubigern der
Frau sofort zu ersetzen s.
Güterrecht — Güterrecht;
aus dem eingebrachten Gute
zu dem Vorbehaltsgute Er-
satz zu leisten s. Güterrecht
— Güterrecht;
der Frau und den gemein-
schaftlichen Kindern Unter-
halr zu gewähren s. Güter-
recht — Güterrecht;
1421, 1422 14. zur Herausgabe des einge-