Verpflichtung —
§ darauf beschränkt, daß er unterlassen
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hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen
mußte, oder daß er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
3. Für den Verlust einer Sache oder
eines Rechtes Ersatz nur gegen
Abtretung der Ansprüche zu leisten,
die dem Ersatzberechtigten auf
Grund des Eigentums an der
Sache oder auf Grund des Rechtes
gegen Dritte zustehen. .
V. des zum Ersatz von Aufwen-
dungen Verpflichteten:
den aufgewendeten Betrag oder,
wenn andere Gegenstände als
Geld aufgewendet worden sind,
den als Ersatz ihres Wertes zu
zahlenden Betrag von der Zeit
der Aufwendung an zu verzinsen.
Sind Aufwendungen auf einen
Gegenstand gemacht worden, der
dem Ersatzpflichtigen herauszugeben
ist, so sind Zinsen für die Zeit,
für welche dem Ersatzberechtigten
die Nutzungen oder die Früchte
des Gegenstandes ohne Vergütung
verbleiben, nicht zu entrichten.
V. desjenigen, der berechtigt ist, von
einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung
wegzunehmen: ·
1. die Sache auf seine Kosten in den
vorigen Stand zu setzen. ·
2.dieWegnahmederEinrichtung
zu gestatten s. Leistung
Leistung. ·
V. desjenigen, der über eine mit
Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat:
1. dem Berechtigten eine die geord-
nete Zusammenstellung der Ein-
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Verpflichtung
nahmen oder der Ausgaben ent-
haltende Rechnung mitzuteilen und
Belege vorzulegen;
2. zur Leistung des Offenbarungs-
eides 261 s. Leistung
Leistung.
V. desjenigen, der einen Inbegriff
von Gegenständen herauszugeben oder
über den Bestand eines solchen In-
begriffs Auskunft zu erteilen hat:
1. dem Berechtigten ein Verzeichnis
des Bestandes vorzulegen;
2. zur Leistung des Offenbarungs-
eides 261 s. Leistung
Leistung.
Die Kosten der Abnahme des Offen-
barungseides hat derjenige zu tragen,
welcher die Leistung des Eides ver-
langt.
V. des Gläubigers:
1. die durch eine Anderung seines
Wohnsitzes entstehenden Mehr-
kosten der Übermittelung des ge-
schuldeten Geldes und die Gefahr
zu tragen s. Leistung — Leistung.
2. zur Abholung der geschuldeten
Sache s. Leistung — Leistung.
Wer nur für diejenige Sorgfalt ein-
zustehen hat, welche er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
ist von der Haftung wegen grober
Fahrlässigkeit nicht befreit.
Mäklervertrag.
Wer für den Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß eines Vertrags
oder für die Vermittelung eines Ver-
trags einen Mäklerlohn verspricht, ist
zur Entrichtung des Lohnes nur ver-
pflichtet, wenn der Vertrag infolge
des Nachweises oder infolge der Ver-
mittelung des Mäklers zustande kommt.
Wird der Vertrag unter einer auf-
schiebenden Bedingung geschlossen, so
kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem Mäkler