Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
§ darauf beschränkt, daß er unterlassen 
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hat, den Schuldner auf die Gefahr 
eines ungewöhnlich hohen Schadens 
aufmerksam zu machen, die der 
Schuldner weder kannte noch kennen 
mußte, oder daß er unterlassen hat, 
den Schaden abzuwenden oder zu 
mindern. Die Vorschrift des § 278 
findet entsprechende Anwendung. 
3. Für den Verlust einer Sache oder 
eines Rechtes Ersatz nur gegen 
Abtretung der Ansprüche zu leisten, 
die dem Ersatzberechtigten auf 
Grund des Eigentums an der 
Sache oder auf Grund des Rechtes 
gegen Dritte zustehen. . 
V. des zum Ersatz von Aufwen- 
dungen Verpflichteten: 
den aufgewendeten Betrag oder, 
wenn andere Gegenstände als 
Geld aufgewendet worden sind, 
den als Ersatz ihres Wertes zu 
zahlenden Betrag von der Zeit 
der Aufwendung an zu verzinsen. 
Sind Aufwendungen auf einen 
Gegenstand gemacht worden, der 
dem Ersatzpflichtigen herauszugeben 
ist, so sind Zinsen für die Zeit, 
für welche dem Ersatzberechtigten 
die Nutzungen oder die Früchte 
des Gegenstandes ohne Vergütung 
verbleiben, nicht zu entrichten. 
V. desjenigen, der berechtigt ist, von 
einer Sache, die er einem anderen 
herauszugeben hat, eine Einrichtung 
wegzunehmen: · 
1. die Sache auf seine Kosten in den 
vorigen Stand zu setzen. · 
2.dieWegnahmederEinrichtung 
zu gestatten s. Leistung 
Leistung. · 
V. desjenigen, der über eine mit 
Einnahmen oder Ausgaben verbundene 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat: 
1. dem Berechtigten eine die geord- 
nete Zusammenstellung der Ein- 
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Verpflichtung 
nahmen oder der Ausgaben ent- 
haltende Rechnung mitzuteilen und 
Belege vorzulegen; 
2. zur Leistung des Offenbarungs- 
eides 261 s. Leistung 
Leistung. 
V. desjenigen, der einen Inbegriff 
von Gegenständen herauszugeben oder 
über den Bestand eines solchen In- 
begriffs Auskunft zu erteilen hat: 
1. dem Berechtigten ein Verzeichnis 
des Bestandes vorzulegen; 
2. zur Leistung des Offenbarungs- 
eides 261 s. Leistung 
Leistung. 
Die Kosten der Abnahme des Offen- 
barungseides hat derjenige zu tragen, 
welcher die Leistung des Eides ver- 
langt. 
V. des Gläubigers: 
1. die durch eine Anderung seines 
Wohnsitzes entstehenden Mehr- 
kosten der Übermittelung des ge- 
schuldeten Geldes und die Gefahr 
zu tragen s. Leistung — Leistung. 
2. zur Abholung der geschuldeten 
Sache s. Leistung — Leistung. 
Wer nur für diejenige Sorgfalt ein- 
zustehen hat, welche er in eigenen 
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, 
ist von der Haftung wegen grober 
Fahrlässigkeit nicht befreit. 
Mäklervertrag. 
Wer für den Nachweis der Gelegen- 
heit zum Abschluß eines Vertrags 
oder für die Vermittelung eines Ver- 
trags einen Mäklerlohn verspricht, ist 
zur Entrichtung des Lohnes nur ver- 
pflichtet, wenn der Vertrag infolge 
des Nachweises oder infolge der Ver- 
mittelung des Mäklers zustande kommt. 
Wird der Vertrag unter einer auf- 
schiebenden Bedingung geschlossen, so 
kann der Mäklerlohn erst verlangt 
werden, wenn die Bedingung eintritt. 
Aufwendungen sind dem Mäkler
	        
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