Verpflichtung
8
535
536
540, 539 3.
542
543,
546
547
552
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
Vertrag nicht zustande kommt.
Miete.
V. des Vermieters:
1. dem Mieter den Gebrauch
der vermieteten Sache wäh-
rend der Mietzeit zu gewähren
s. Miete — Miete;
2. die vermietete Sache dem
Mieter in einem zu dem ver-
tragsmäßigen Gebrauche ge-
eigneten Zustande zu über-
lassen und sie während der
Mietzeit in diesem Zustand
zu erhalten;
zur Vertretung von Mängeln
der vermieteten Sache s. Miete
— Miete;
4. zu beweisen, daß er den Ge-
brauch der Sache rechtzeitig
gewährt oder daß er vor dem
Ablaufe der dazu bestimmten
Frist die Abhülfe des Mangels
bewirkt habe s. Miete —
Miete;
zur Rückerstattung des im
voraus ohne Rechtsgrund ge-
zahlten Mietzinses s. Miete
— Miete;
6. die auf der vermieteten Sache
ruhenden Lasten zu tragen s.
Miete — Miete;
7. dem Mieter die auf die Sache
gemachten Verwendungen zu
ersetzen s. Miete — Miete;
8. sich im Falle der Verhinderung
des Mieters an der Aus-
übung des ihm zustehenden
Gebrauchsrechts den Wert der
ersparten Aufwendungen so-
wie diejenigen Vorteile an-
rechnen zu lassen, welche er
aus einer anderweiten Ver-
555 5.
wertung des Gebrauchs er-
langt s. Miete — Miete.
282
8
571
572
573
576
Verpflichtung
Wird das vermietete Grundstück nach
der Überlassung an den Mieter von
dem Vermieter an einen Dritten ver-
äußert, so tritt der Erwerber an
Stelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums
aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und V. ein.
Erfüllt der Erwerber die V. nicht,
so haftet der Vermieter für den von
dem Erwerber zu ersetzenden Schaden
wie ein Bürge, der auf die Einrede
der Vorausklage verzichtet hat. Er-
langt der Mieter von dem Übergange
des Eigentums durch Mitteilung des
Vermieters Kenntnis, so wird der
Vermieter von der Haftung befreit,
wenn nicht der Mieter das Mietver-
hältnis für den ersten Termin kündigt,
für den die Kündigung zulässig ist.
577—579.
Hat der Mieter des veräußerten
Grundstücks dem Vermieter für die
Erfüllung seiner V. Sicherheit ge-
leistet, so tritt der Erwerber in die
dadurch begründeten Rechte ein. Zur
Rückgewähr der Sicherheit ist er nur
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt
wird oder wenn er dem Vermieter
gegenüber die V. zur Rückgewähr
übernimmt. 577, 579.
Eine Verfügung, die der Vermieter
vor dem Übergange des Eigentums
über den auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfallenden Mietzins
getroffen hat, ist insoweit wirksam,
als sie sich auf den Mietzins für das
zur Zeit des Uberganges des Eigen-
tums laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht. Eine Ver-
fügung über den Mietzins für eine
spätere Zeit muß der Erwerber gegen
sich gelten lassen, wenn er sie zur
Zeit des Überganges des Eigentums
kennt. 577, 579.
Zeigt der Vermieter dem Mieter an,