Verpflichtung
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daß er das Eigentum an dem ver-
mieteten Grundstück auf einen Dritten
übertragen habe, so muß er in An-
sehung der Mietzinsforderung die
angezeigte Übertragung dem Mieter
gegenüber gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht
wirksam ist.
Die Anzeige kann nur mit Zu-
stimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Eigen-
tümer bezeichnet worden ist. 577,
579.
577 Wird das vermietete Grundystück nach
der Überlassung an den Mieter von
dem Vermieter mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so finden die Vor-
schriften der §§ 571—576 ent-
sprechende Anwendung, wenn durch
die Ausübung des Rechtes dem
Mieter der vertragsmäßige Gebrauch
entzogen wird. Hat die Ausübung
des Rechtes nur eine Beschränkung
des Mieters in dem vertragsmäßigen
Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte
dem Mieter gegenüber verpflichtet, die
Ausübung zu unterlassen, soweit sie
den vertragsmäßigen Gebrauch be-
einträchtigen würde. 578, 579.
578 Hat vor der Überlassung des ver-
mieteten Grundstücks an den Mieter
der Vermieter das Grundstück an
einen Dritten veräußert oder mit
einem Rechte belastet, durch dessen
Ausübung der vertragsmäßige Ge-
brauch dem Mieter entzogen oder
beschränkt wird, so gilt das Gleiche
wie in den Fällen des § 571 Abs. 1
und des § 577, wenn der Erwerber
dem Vermieter gegenüber die Erfüllung
der sich aus dem Mietverhältnis er-
gebenden V. übernommen hat. 579.
579 Wird das vermietete Grundstück von
dem Erwerber weiter veräußert oder
belastet, so finden die Vorschriften des
§ 571 Abs. 1 und der §8§ 572 bis
283
8
Verpflichtung
578 entsprechende Anwendung. Erfüllt
der neue Erwerber die sich aus dem
Mietverhältnis ergebenden V. nicht,
so haftet der Vermieter nach § 571
Abs. 2.
535 V. des Mieters:
537
545
547
556.
1. dem Vermieter den verein-
barten Mietzins zu entrichten.
552
2. zur Entrichtung eines nach
den §§ 472, 473 zu bemessen-
den Teiles des Mietzinses fs.
Miete — Miete.
3. Anzeige zu machen von einem
Mangel der gemieteten Sache
oder von der Anmaßung eines
Rechtes seitens eines Dritten;
4. zum Ersatze des aus dem
Unterlassen der Anzeige ent-
stehenden Schadens s. Miete#
— Miete;
5. die Fütterungskosten eines
gemieteten Tieres zu tragen s.
Miete — Miete.
zur Rückgabe der gemieteten
Sache s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
557 6.
1035 V. des Nießbrauchers:
1036
1038
1. zur Aufnahme eines Ver-
zeichnisses der dem Nieß-
brauche unterliegenden
Sachen mitzuwirken und
die Kosten der Aufnahme
oder der Beglaubigung zu
tragen und vorzuschießen s.
Niessbrauch — Nieß-=
brauch;
2. bei vber Ausübung des
Nutzungsrechts die bisherige
wirtschaftliche Bestimmung
der Sache aufrecht zu er-
halten und nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zu verfahren;
3. zur Tragung der Kosten
der Anderung des Wirt-