Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
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daß er das Eigentum an dem ver- 
mieteten Grundstück auf einen Dritten 
übertragen habe, so muß er in An- 
sehung der Mietzinsforderung die 
angezeigte Übertragung dem Mieter 
gegenüber gegen sich gelten lassen, 
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht 
wirksam ist. 
Die Anzeige kann nur mit Zu- 
stimmung desjenigen zurückgenommen 
werden, welcher als der neue Eigen- 
tümer bezeichnet worden ist. 577, 
579. 
577 Wird das vermietete Grundystück nach 
der Überlassung an den Mieter von 
dem Vermieter mit dem Rechte eines 
Dritten belastet, so finden die Vor- 
schriften der §§ 571—576 ent- 
sprechende Anwendung, wenn durch 
die Ausübung des Rechtes dem 
Mieter der vertragsmäßige Gebrauch 
entzogen wird. Hat die Ausübung 
des Rechtes nur eine Beschränkung 
des Mieters in dem vertragsmäßigen 
Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte 
dem Mieter gegenüber verpflichtet, die 
Ausübung zu unterlassen, soweit sie 
den vertragsmäßigen Gebrauch be- 
einträchtigen würde. 578, 579. 
578 Hat vor der Überlassung des ver- 
mieteten Grundstücks an den Mieter 
der Vermieter das Grundstück an 
einen Dritten veräußert oder mit 
einem Rechte belastet, durch dessen 
Ausübung der vertragsmäßige Ge- 
brauch dem Mieter entzogen oder 
beschränkt wird, so gilt das Gleiche 
wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 
und des § 577, wenn der Erwerber 
dem Vermieter gegenüber die Erfüllung 
der sich aus dem Mietverhältnis er- 
gebenden V. übernommen hat. 579. 
579 Wird das vermietete Grundstück von 
dem Erwerber weiter veräußert oder 
belastet, so finden die Vorschriften des 
§ 571 Abs. 1 und der §8§ 572 bis 
283 
  
8 
Verpflichtung 
578 entsprechende Anwendung. Erfüllt 
der neue Erwerber die sich aus dem 
Mietverhältnis ergebenden V. nicht, 
so haftet der Vermieter nach § 571 
Abs. 2. 
535 V. des Mieters: 
537 
545 
547 
556. 
1. dem Vermieter den verein- 
barten Mietzins zu entrichten. 
552 
2. zur Entrichtung eines nach 
den §§ 472, 473 zu bemessen- 
den Teiles des Mietzinses fs. 
Miete — Miete. 
3. Anzeige zu machen von einem 
Mangel der gemieteten Sache 
oder von der Anmaßung eines 
Rechtes seitens eines Dritten; 
4. zum Ersatze des aus dem 
Unterlassen der Anzeige ent- 
stehenden Schadens s. Miete# 
— Miete; 
5. die Fütterungskosten eines 
gemieteten Tieres zu tragen s. 
Miete — Miete. 
zur Rückgabe der gemieteten 
Sache s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
557 6. 
1035 V. des Nießbrauchers: 
1036 
1038 
1. zur Aufnahme eines Ver- 
zeichnisses der dem Nieß- 
brauche unterliegenden 
Sachen mitzuwirken und 
die Kosten der Aufnahme 
oder der Beglaubigung zu 
tragen und vorzuschießen s. 
Niessbrauch — Nieß-= 
brauch; 
2. bei vber Ausübung des 
Nutzungsrechts die bisherige 
wirtschaftliche Bestimmung 
der Sache aufrecht zu er- 
halten und nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft zu verfahren; 
3. zur Tragung der Kosten 
der Anderung des Wirt-
	        
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