Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verletzung — 223 — 
8 Nießbrauch. 8 
1051 Wird durch das Verhalten des Nieß- 
1054 
1217 
1243 
2333 
2335 
88 
2127 
brauchers die Besorgnis einer erheb- 
lichen V. der Rechte des Eigentümers 
begründet, so kann der Eigentümer 
Sicherheitsleistung verlangen. 
Verletzt der Nießbraucher die Rechte 
des Eigentümers in erheblichem Maße 
und setzt er das verletzende Verhalten 
ungeachtet einer Abmahnung des 
Eigentümers fort, so kann der Eigen- 
tümer die Anordnung einer Ver- 
waltung nach § 1052 verlangen. 
Pfandrecht. 
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte 
des Verpfänders in erheblichem Maße 
und setzt er das verletzende Verhalten 
ungeachtet einer Abmahnung des Ver- 
pfänders fort, so kann der Verpfänder 
verlangen, daß das Pfand auf Kosten 
des Pfandgläubigers hinterlegt oder, 
wenn es sich nicht zur Hinterlegung 
eignet, an einen gerichtlich zu be- 
stellenden Verwahrer abgeliefert wird. 
1266, 1275. 
V. einer für den Verkauf des Pfandes 
geltenden Vorschrift durch den Pfand- 
gläubiger s. Pfandrecht — Pfand- 
recht. 
Pflichtteil. 
Der Erblasser kann einem Abkömm- 
ling den Pflichtteil entziehen: 
1. 
4. wenn der Abkömmling die ihm 
dem Erblasser gegenüber g. ob- 
liegende Unterhaltspflicht böswillig 
verletzt; 
5. 2334. 
s. Ehe — Ehescheidung 1568. 
Stiftung s. Verein — Verein 53. 
Testament. 
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem 
Vorerben Auskunft über den Bestand 
der Erbschaft zu verlangen, wenn 
Grund zu der Annahme besteht, daß 
der Vorerbe durch seine Verwaltung 
  
2128 
2219 
53 
1635 
1666 
1667 
1674 
1833 
Verletzung 
die Rechte des Nacherben erheblich 
verletzt. 2136. 
Wird durch das Verhalten des Vor- 
erben oder durch seine ungünstige 
Vermögenslage die Besorgnis einer 
erheblichen V. der Rechte des Nach- 
erben begründet, so kann der Nach- 
erbe Sicherheitsleistung verlangen. 
2136. 
Verantwortlichkeit des Testaments- 
vollstreckers für den Schaden, der 
durch V. der ihm obliegenden Ver- 
pflichtungen entsteht s. Erblasser — 
Testament. 
Verein. 
Verantwortlichkeit der Liquidatoren 
für den Schaden, der daraus ent- 
steht, daß sie die ihnen obliegenden 
Verpflichtungen verletzen s. Verein 
— Verein. 
Verwandtschaft. 
s. Ehe — Ehescheidung 1568. 
Hat der Vater das Recht des Kindes 
auf Gewährung des Unterhalts ver- 
letzt und ist für die Zukunft eine 
erhebliche Gefährdung des Unterhalts 
zu besorgen, so kann dem Vater auch 
die Vermögensverwaltung sowie die 
Nutznießung entzogen werden. 1687. 
Wird das Vermögen des Kindes 
dadurch gefährdet, daß der Vater die 
mit der Vermögensverwaltung oder 
die mit der Nutznießung verbundenen 
Pflichten verletzt oder daß er in Ver- 
mögensverfall gerät, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht die zur Abwendung 
der Gefahr erforderlichen Maßregeln 
zu treffeen. 1670, 1687, 1692. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter 
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Kinde nach § 839, Abs. 1, 3 ver- 
antwortlich. 
Vormundschaft. 
Ist neben dem Vormunde für den
	        
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