Verletzung — 223 —
8 Nießbrauch. 8
1051 Wird durch das Verhalten des Nieß-
1054
1217
1243
2333
2335
88
2127
brauchers die Besorgnis einer erheb-
lichen V. der Rechte des Eigentümers
begründet, so kann der Eigentümer
Sicherheitsleistung verlangen.
Verletzt der Nießbraucher die Rechte
des Eigentümers in erheblichem Maße
und setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des
Eigentümers fort, so kann der Eigen-
tümer die Anordnung einer Ver-
waltung nach § 1052 verlangen.
Pfandrecht.
Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte
des Verpfänders in erheblichem Maße
und setzt er das verletzende Verhalten
ungeachtet einer Abmahnung des Ver-
pfänders fort, so kann der Verpfänder
verlangen, daß das Pfand auf Kosten
des Pfandgläubigers hinterlegt oder,
wenn es sich nicht zur Hinterlegung
eignet, an einen gerichtlich zu be-
stellenden Verwahrer abgeliefert wird.
1266, 1275.
V. einer für den Verkauf des Pfandes
geltenden Vorschrift durch den Pfand-
gläubiger s. Pfandrecht — Pfand-
recht.
Pflichtteil.
Der Erblasser kann einem Abkömm-
ling den Pflichtteil entziehen:
1.
4. wenn der Abkömmling die ihm
dem Erblasser gegenüber g. ob-
liegende Unterhaltspflicht böswillig
verletzt;
5. 2334.
s. Ehe — Ehescheidung 1568.
Stiftung s. Verein — Verein 53.
Testament.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem
Vorerben Auskunft über den Bestand
der Erbschaft zu verlangen, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß
der Vorerbe durch seine Verwaltung
2128
2219
53
1635
1666
1667
1674
1833
Verletzung
die Rechte des Nacherben erheblich
verletzt. 2136.
Wird durch das Verhalten des Vor-
erben oder durch seine ungünstige
Vermögenslage die Besorgnis einer
erheblichen V. der Rechte des Nach-
erben begründet, so kann der Nach-
erbe Sicherheitsleistung verlangen.
2136.
Verantwortlichkeit des Testaments-
vollstreckers für den Schaden, der
durch V. der ihm obliegenden Ver-
pflichtungen entsteht s. Erblasser —
Testament.
Verein.
Verantwortlichkeit der Liquidatoren
für den Schaden, der daraus ent-
steht, daß sie die ihnen obliegenden
Verpflichtungen verletzen s. Verein
— Verein.
Verwandtschaft.
s. Ehe — Ehescheidung 1568.
Hat der Vater das Recht des Kindes
auf Gewährung des Unterhalts ver-
letzt und ist für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des Unterhalts
zu besorgen, so kann dem Vater auch
die Vermögensverwaltung sowie die
Nutznießung entzogen werden. 1687.
Wird das Vermögen des Kindes
dadurch gefährdet, daß der Vater die
mit der Vermögensverwaltung oder
die mit der Nutznießung verbundenen
Pflichten verletzt oder daß er in Ver-
mögensverfall gerät, so hat das Vor-
mundschaftsgericht die zur Abwendung
der Gefahr erforderlichen Maßregeln
zu treffeen. 1670, 1687, 1692.
Verletzt der Vormundschaftsrichter
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ob-
liegenden Pflichten, so ist er dem
Kinde nach § 839, Abs. 1, 3 ver-
antwortlich.
Vormundschaft.
Ist neben dem Vormunde für den