Verpflichtung —
8 V. der Liquidatoren:
76 1. Anderungen der Liquidatoren oder
—-
L
der Beschlußfassung derselben zur
Eintragung anzumelden s. Verein
— Verein;
2. die Anmeldungen zum Vereins-
register mittelst öffentlich beglau-
bigter Erklärung zu bewirken s.
Verein — Verein.
Verlöbnis.
1298— 1300 V. eines Verlobten im Falle
1301
149
307
310
311
des Rücktritts vom Verlöbnisse
1. zum Schadensersatze s. Verlöbnis
— Verlöbnis;
2. zur Herausgabe von Geschenken
s. Verlödnis — Verlöbnis.
Vertrag.
Ist eine dem Antragenden (Antrag
auf Schließung eines Vertrags) ver-
spätet zugegangene Annahmeerklärung
dergestalt abgesendet worden, daß sie
bei regelmäßiger Beförderung ihm
rechtzeitig zugegangen sein würde, und
mußte der Antragende dies erkennen,
so hat er die Verspätung dem An-
nehmenden unverzüglich nach dem
Empfange der Erklärung anzuzeigen,
sofern es nicht schon vorher geschehen
ist. Verzögert er die Absendung der
Anzeige, so gilt die Annahme als
nicht verspätet.
V. eines Vertragschließenden
1. zum Schadensersatze, falls
er die Unmöglichkeit der
Leistung kannte s. Vertrag
— Vertrag;
2. ein Vertrag, durch den sich
der eine Teil verpflichtet,
sein künftiges Vermögen
oder einen Bruchteil seines
künftigen Vermögens zu
übertragen oder mit einem
Nießbrauch zu belasten, ist
nichtig;
3. ein Vertrag, durch den sich
der eine Teil verpflichtet,
297
8
313 4.
314 5.
320—322 6.
7.
323 8.
324 9.
Verpflichtung
sein gegenwärtiges Ver-
mögen oder einen Bruchteil
seines gegenwärtigen Ver-
mögens zu übertragen oder
mit einem Nießbrauche zu
belasten, bedarf der gericht-
lichen oder notariellen Be-
urkundung;
ein Vertrag, durch den sich
der eine Teil verpflichtet,
das Eigentum an einem
Grundstücke zu übertragen,
bedarf der gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung.
Ein ohne Beobachtung dieser
Form geschlossener Vertrag
wird seinem ganzen Inhalte
nach gültig, wenn die Auf-
lassung und die Eintragung
in das Grundbuch erfolgen;
verpflichtet sich jemand zur
Veräußerung oder Belastung
einer Sache, so erstreckt sich
die V. im Zweifel auch
auf das Zubehör der Sache;
aus einem gegenseitigen
Vertrage;
zur Vorleistung s. Vertrag
— Vertrag;
zur Gegenleistung s. Ver-
trag — Vertrag, s. Kauf
— Kauf 473;
sich auf die Gegenleistung
dasjenige anrechnen zu lassen,
was er infolge der Be-
freiung von der Leistung
erspart oder durch ander-
weitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder
zu erwerben böswillig unter-
läßt s. Vertrag — Ver-
trag;
325 s. Leistung — Leistung 280, 283;
329
10.
verpflichtet sich in einem
Vertrage der eine Teil zur
Befriedigung eines Gläu-