Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung — 
8 V. der Liquidatoren: 
76 1. Anderungen der Liquidatoren oder 
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L 
der Beschlußfassung derselben zur 
Eintragung anzumelden s. Verein 
— Verein; 
2. die Anmeldungen zum Vereins- 
register mittelst öffentlich beglau- 
bigter Erklärung zu bewirken s. 
Verein — Verein. 
Verlöbnis. 
1298— 1300 V. eines Verlobten im Falle 
1301 
149 
307 
310 
311 
des Rücktritts vom Verlöbnisse 
1. zum Schadensersatze s. Verlöbnis 
— Verlöbnis; 
2. zur Herausgabe von Geschenken 
s. Verlödnis — Verlöbnis. 
Vertrag. 
Ist eine dem Antragenden (Antrag 
auf Schließung eines Vertrags) ver- 
spätet zugegangene Annahmeerklärung 
dergestalt abgesendet worden, daß sie 
bei regelmäßiger Beförderung ihm 
rechtzeitig zugegangen sein würde, und 
mußte der Antragende dies erkennen, 
so hat er die Verspätung dem An- 
nehmenden unverzüglich nach dem 
Empfange der Erklärung anzuzeigen, 
sofern es nicht schon vorher geschehen 
ist. Verzögert er die Absendung der 
Anzeige, so gilt die Annahme als 
nicht verspätet. 
V. eines Vertragschließenden 
1. zum Schadensersatze, falls 
er die Unmöglichkeit der 
Leistung kannte s. Vertrag 
— Vertrag; 
2. ein Vertrag, durch den sich 
der eine Teil verpflichtet, 
sein künftiges Vermögen 
oder einen Bruchteil seines 
künftigen Vermögens zu 
übertragen oder mit einem 
Nießbrauch zu belasten, ist 
nichtig; 
3. ein Vertrag, durch den sich 
der eine Teil verpflichtet, 
297 
  
8 
313 4. 
314 5. 
320—322 6. 
7. 
323 8. 
324 9. 
Verpflichtung 
sein gegenwärtiges Ver- 
mögen oder einen Bruchteil 
seines gegenwärtigen Ver- 
mögens zu übertragen oder 
mit einem Nießbrauche zu 
belasten, bedarf der gericht- 
lichen oder notariellen Be- 
urkundung; 
ein Vertrag, durch den sich 
der eine Teil verpflichtet, 
das Eigentum an einem 
Grundstücke zu übertragen, 
bedarf der gerichtlichen oder 
notariellen Beurkundung. 
Ein ohne Beobachtung dieser 
Form geschlossener Vertrag 
wird seinem ganzen Inhalte 
nach gültig, wenn die Auf- 
lassung und die Eintragung 
in das Grundbuch erfolgen; 
verpflichtet sich jemand zur 
Veräußerung oder Belastung 
einer Sache, so erstreckt sich 
die V. im Zweifel auch 
auf das Zubehör der Sache; 
aus einem gegenseitigen 
Vertrage; 
zur Vorleistung s. Vertrag 
— Vertrag; 
zur Gegenleistung s. Ver- 
trag — Vertrag, s. Kauf 
— Kauf 473; 
sich auf die Gegenleistung 
dasjenige anrechnen zu lassen, 
was er infolge der Be- 
freiung von der Leistung 
erspart oder durch ander- 
weitige Verwendung seiner 
Arbeitskraft erwirbt oder 
zu erwerben böswillig unter- 
läßt s. Vertrag — Ver- 
trag; 
325 s. Leistung — Leistung 280, 283; 
329 
10. 
verpflichtet sich in einem 
Vertrage der eine Teil zur 
Befriedigung eines Gläu-
	        
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