Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

T. 
Tag 
s. auch Feiertag, Sonntag, Werktag. 
8 
621 Dienstvertrag s. Frist — Dienst- 
vertrag. 
Art. Einführungsgesetz. 
757 s. Testament § 2241. 
76% s. Frist — Verein § 50. 
8 
1969 Erbe s. Frist — Erbe. 
2276 Erbuertrag s. Testament 2241. 
187 Frist 188, 189, 191— 193 s. Frist 
— Frist. 
Grundstück. 
879 Das Rangverhältnis unter mehreren 
Rechten, mit denen ein Grundstück 
belastet ist, bestimmt sich, wenn die 
Rechte in derselben Abteilung des 
Grundbuchs eingetragen sind, nach 
der Reihenfolge der Eintragungen. 
Sind die Rechte in verschiedenen Ab- 
teilungen eingetragen, so hat das 
unter Angabe des früheren T. ein- 
getragene Recht den Vorrang; Rechte, 
die unter Angabe desselben T. ein- 
getragen sind, haben gleichen Rang. 
Eine abweichende Bestimmung des 
Rangverhältnisses bedarf der Ein- 
tragung in das Grundbuch. 
887 s. Frist — Hypothek 1170. 
Güterrecht. 
1372, 1528 s. Form — Nießbrauch 1035. 
1170 
488 Kauf 185 f. Frist — Kauf. 
565 Miiete s. Frist — Miete. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
Hypothek s. Frist — Hypothek. 
  
8 Nießbrauch. 
1035 s. Form — Nießbrauch. 
584 Pacht 595 f. Frist — Pacht. 
Pfandrecht. 
1261 s. Grundstück 879. 
1269 f. Frist — Hypothek 1170. 
88 Stiftung s. Frist — Verein 50. 
Testament. 
2121 Das Verzeichnis der Erbschaftsgegen- 
stände ist mit der Angabe des T. der 
Aufnahme zu versehen. 
2215 Das Verzeichnis der Nachlaßgegen- 
stände ist mit der Angabe des T. der 
Aufnahme zu versehen. 2220. 
2231, 2267 s. Form — Testament. 
2241 Das Protokoll über Errichtung eines 
Testamentes muß enthalten: 
1. Ort und T. der Verhandlung. 
2232, 2249, 2250. 
18 Todeserklärung (. Todes- 
erklärung — Todeserklärung. 
Verein. 
50 s. Frist — Verein. 
59 Die Vereinssatzung soll die Angabe 
des T. der Errichtung enthalten. 60. 
64 f. Beschränkung — Verein. 
1592 Verwandtschaft 1593, 1717 . 
Frist — Verwandtschaft. 
Tagelöhner. 
Verjährung f. Verjährung — 
Verjährung. 
196 
Art. Tauben. 
7% Einführungsgesetz s. E.G. — 
E.G. 
1
	        
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