Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1620—1624 2. 
— 302 
zu gewähren s. Kind — 
Verwandtschaft; 
einer Tochter im Falle ihrer 
Verheiratung eine ange- 
messene Aussteuer zu ge- 
währen s. Kind — Ver- 
wandtschaft; 
Verpflie 
  
ung 
10. dem für ehelich erklärten 
Kinde Unterhalt zu ge- 
währen s. Ehelichkeits- 
erklärung — Verwandt- 
schaft; 
einem von einem anderen an 
Kindesstatt angenommenen 
1624 . zur Gewährleistung wegen Kinde unter bestimmten 
eines Mangels im Rechte Voraussetzungen wieder 
oder wegen eines Fehlers Unterhalt zu gewähren s. 
der als Ausstattung ge- Kindesstatt — Verwandi- 
währten Sachen s. Kind — schaft. 
Verwandtschaft; 1608 V. des Ehegatten eines Bedürftigen 
1634 4. für die Person des ehelichen zur Unterhaltsgewährung s. Kind 
Kindes zu sorgen 1696 bis — Verwandtschaft. 
1698 f. Kind — Verwandt= 1615 V. eines Unterhaltspflichtigen 
schaft; im Falle des Todes des Be- 
1686 5. Auf die elterliche Gewalt rechtigten die Kosten der Be- 
der Mutter finden die für erdigung zu tragen s. Kind — 
die elterliche Gewalt des Verwandtschaft. 
Vatersgeltenden Vorschriften 1631 V. des Vormundschaftsgerichts: 
Anwendung, soweit sich nicht 1. den Vater durch Anwendung 
aus den 88 1687— 1697 geeigneter Zuchtmittel bei 
ein anderes ergiebt; der Erziehung des Kindes 
1691 f. Vormundschalt — Vormundschaft zu unterstützen s. Kind — 
1809, 1810; Verwandtschaft; 
1692 6. ein Verzeichnis über das 1639 2. zur Durchführung der be- 
Vermögen des Kindes ein- 
zureichen s. Kiud — Ver- 
wandtschaft; 
züglich der Verwaltung des 
Vermögens des ehelichen 
Kindes getroffenen Anord- 
1702 . für die Person eines Kindes nungen die erforderlichen 
aus einer nichtigen Ehe zu Maßnahmen zu ergreifen s. 
sorgen s. Kind — Ver- Kind — Verwandtschaft; 
wandtschaft; 3. im Falle der Verhinderung 
1707 für die Person des unehe- des Vaters an der Aus- 
lichen Kindes zu sorgen f. übung der elterlichen Gewalt 
Kind — Verwandtschaft, die im Interesse des Kindes 
1738 s. Ehelichkeits- erforderlichen Maßregeln zu 
erklärung — Verwandt- treffen, sofern nicht die elter- 
schaet, 1765 s. Kindesstatt liche Gewalt nach § 1685 
— Verwandtschaft; von der Mutter ausgeübt 
1709 . dem unehelichen Kinde Unter- wird; 
halt zu gewähren s. Kind — 
Verwandtschaft, 1738. Ehe- 
lichkeitserklärung — 
Verwandtschaft; 
  
4. die zur Abwendung der Ge- 
fährdung des geistigen oder 
leiblichen Wohles des Kindes 
erforderlichen Maßregeln zu
	        
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