fullscreen: Sagenbuch des Erzgebirges.

Verpflichtung 
8 
1737 
1764 
1603 
1604 
1605 
1606 
1617 
1619 
Verwandten s. Kind — Verwandtschaft, 
1739 s. Ehelichkeitserklärung — 
Verwandtschaft, 1766 s. Kindesstatt 
— Verwandtschaft. 
Die Rechte und Pflichten, die sich 
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse 
zwischen dem für ehelich erklärten 
Kinde und seinen Verwandten er- 
geben, bleiben durch die Ehelichkeits- 
erklärung unberührt, soweit nicht das 
G. ein anderes vorschreibt. 
Die Rechte und Pflichten, die sich 
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse 
zwischen dem angenommenen Kinde 
und seinen Verwandten ergeben, 
werden durch die Annahme an Kindes- 
statt nicht berührt, soweit nicht das 
G. ein anderes vorschreibt. 
V. der Eltern, 
die bei Berücksichtigung ihrer 
sonstigen V. außer stande sind, 
ohne Gefährdung des eigenen 
standesmäßigen Unterhalts den 
Unterhalt zu gewähren, alle ver- 
fügbaren Mittel zu ihrem und 
der minderjährigen unverheirateten 
Kinder Unterhalte gleichmäßig zu 
verwenden 1611, 1612 s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Unterhaltspflicht einer Frau oder eines 
Mannes s. Kind — Verwandtschaft. 
Unterhaltspflicht eines minderjährigen 
Kindes s. Kind — Verwandtschaft. 
Unterhaltspflicht der Abkömmlinge s. 
Kind — Verwandtschaft. 
V. des ehelichen Kindes: 
1. im Hauswesen und Geschäfte der 
Eltern Dienste zu leisten s. Kind 
— Verwandtschaft. 
2. Überläßt ein dem elterlichen Haus- 
stand angehörendes volljähriges 
Kind sein Vermögen ganz oder 
teilweise der Verwaltung des 
Vaters, so kann der Vater die 
Einkünfte, die er während seiner 
Verwaltung bezieht, nach freiem 
299 
  
8 
1630 
1643 
1648 
1660 
1673 
1737 
1764 
1606 
1620, 
1624 
1627 
Verpflichtung. 
Ermessen verwenden, soweit nicht 
ihre Verwendung zur Bestreitung 
der Kosten der ordnungsmäßigen 
Verwaltung und zur Erfüllung 
solcher V. des Kindes erforderlich 
ist, die bei ordnungsmäßiger Ver- 
waltung aus den Einkünften des 
Vermögens bestritten werden. Das 
Kind kann eine abweichende Be- 
stimmung treffen. 
Das gleiche Recht steht der 
Mutter zu, wenn das Kind ihr 
die Verwaltung seines Vermögens 
überläßt. 
s. Vormundschaft 1795. 
s. Vormundschaft 1822. 
3. dem Vater Aufwendungen zu er- 
setzen s. Kind — Verwandtschaft. 
s. Güterrecat — Güterrecht 1416, 
1417. 
. Vormundschaft — Vormundschaft 
1847. 
V. des für ehelich erklärten Kindes 
seinen Verwandten gegenüber f. 
Ehelichkeitserklärung — Ver- 
wandlschaft. 
V. des an Kindesstatt angenommenen 
Kindes 
seinen Verwandten gegenüber s. 
Kindesstatt — Verwandtschaft. 
V. des Vaters 
1. seinen Verwandten Unter- 
halt zu gewähren s. Kind 
— Verwandtschaft; 
einer Tochter im Falle 
ihrer Verheiratung eine an- 
gemessene Aussteuer zu ge- 
währen s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
3. zur Gewährleistung wegen 
eines Mangels im Rechte 
oder wegen eines Fehlers 
der als Ausstattung ge- 
währten Sache s. Kind — 
Verwandtschaft; 
4. für die Person und das 
1624 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.