Thun —
8 Verjährung.
194 Das Recht, von einem anderen ein
T. oder ein Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Tiefe.
Eigentum.
905 Der Eigentümer eines Grundstücks
kann Einwirkungen nicht verbieten,
die in solcher Höhe oder T. vorge-
nommen werden, daß er an der Aus-
schließung kein Interesse hat.
Tiere.
Eigentum.
960—964 Erwerb des Eigentums an
herrenlosen T. s. Eigentam —
Eigentum.
971 Berechnung des Finderlohnes für ein
gefundenes T. s. Eigentam —
Eigentum.
Art.
77 Einführungzsgesetz 72 f. E.G. —
E.G.
8 Handlung.
833—835 Schadenzufügung durch ein T.
s. Handlung — Handlung.
Kauf.
481 —493 Verkauf von T. s. Kauf — Kauf.
Leihe.
601 Der Entleiher hot die gewöhnlichen
Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines T. ins-
besondere die Fütterungskosten, zu
tragen.
Miete.
Der Mieter eines T. hat die Fütterungs-
kosten zu tragen.
Pacht.
586 Der Pächter eines Grundstücks hat
den gewöhnlichen Abgang der zu dem
Inventar gehörenden T. aus den
Jungen insoweit zu ersetzen, als dies
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. 581.
547
— Titel
Tierarzt.
8 Kauf.
488 Die Kosten der tierärztlichen Unter-
suchung und Behandlung hat im
Falle der Wandelung der Verkäufer
zu tragen.
Verjährung.
196 In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
111.
14. der Arzte, insbesondere auch der
Wundärzte, Geburtshelfer, Zahn-
ärzte und T., sowie der Hebammen
für ihre Dienstleistungen, mit Ein-
schluß der Auslagen. 201.
Tiergärten.
Eigentum.
960 Wilde Tiere in T. und Fische in
Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern sind nicht herrenlos.
Tilgung.
Schuldverhältnis 367 l.
füllung — Schuldverhältnis.
Verjährung.
197 Verjährung der zur allmähligen T.
des Kapitals zu entrichtenden Beträge
s. Verjährung — Verjährung.
366 Er-
Art. . Tisch.
50% Einführungsgesetz S## s.. E.G.
— E. G.
Titel.
8 Psandrecht.
1233 Hat der Pfandgläubiger für sein Recht
zum Verkauf einen vollstreckbaren T.
gegen den Eigentümer erlangt, so
kann er den Verkauf auch nach den
für den Verkauf einer gepfändeten
Sache geltenden Vorschriften bewirken
lassen. 1244, 1266.
Der Pfandgläubiger kann seine Be-
friedigung aus dem Schiffe und dem
Zubehöre nur auf Grund eines voll-
1268