Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Versicherung — 
Art. Versicherung (Zusicherung). 
767 Einführungsgesetz s. Testament 
2245. 
8 Erbschein. 
2356, 2357 V. des Antragstellers (auf Er- 
teilung eines Erbscheins) an Eides- 
statt, daß ihm nichts bekannt sei, 
was der Richtigkeit seiner Angaben 
entgegensteht s. Erbschein — Erb- 
schein. 
Erbvertrag s. Testament 2245. 
Testament. 
2245 Sind sämtliche bei Errichtung eines 
Testamentes mitwirkende Personen 
ihrer V. nach der Sprache, in der 
sich der Erblasser erklärt, mächtig, so 
ist die Zuziehung eines Dolmetschers 
nicht erforderlich. 
Unterbleibt die Zuziehung eines 
Dolmetschers, so muß das Protokoll 
in der fremden Sprache ausgenommen 
werden und die Erklärung des Erb- 
lassers, daß er der deutschen Sprache 
nicht mächtig sei, sowie die V. der 
mitwirkenden Personen, daß sie der 
fremden Sprache mächtig seien, ent- 
halten. Eine deutsche Übersetzung soll 
als Anlage beigefügt werden. 2232, 
2249, 2250. 
Verwandtschaft. 
1640 Mit der V. der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit zu versehen ist ein über 
das Vermögen des Kindes dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichendes Ver- 
zeichnis: 
1640 ) 1. von Seiten des Vaters 1670, 
100 1668, 1687, 1692; 
1692 2. von Seiten der Mutter 1686; 
1760 3. von Seiten des an Kindesstatt 
Annehmenden. 
Vormundschaft. 
1802 4. von Seiten des Vormundes und 
des Gegenvormundes. 
Art. 
5% Einführungsgesetz 720 s. Ver- 
sicherer — Hypothek § 1128. 
326 — 
  
Verspätung 
Güterrecht. 
1385 Der Mann ist der Frau gegenüber 
bei g. Güterrecht verpflichtet, für die 
Dauer der Verwaltung und Nutz- 
nießung zu tragen: 
3. die Zahlungen, die für die V. der 
zum eingebrachten Gut gehörenden 
Gegenstände zu leisten sind. 1388, 
1529. 
1529 s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
1127—1130 Hypothek s. Versicherer — 
Hypothek. 
1045 Nießbrauch 1046 f. Versicherer 
— Nießbrauch. 
1654 Verwandtschaft s. Güterrecht 1385. 
Versicherungsbestimmung. 
1130 Hypothek f. Versicherer — 
Hypothek. 
Art. Versicherungsrecht. 
75 Einführungsgesetz s. E.6. —E.G. 
Versicherungssumme. 
57 Einführungsgesetz 720 f. Ver- 
sicherer — Hypothek 1128. 
8 
1128 Hpypothek 1130 s. Versieherer 
— Hypothek. 
1046 Nießbrauch s. Versicherer — 
Nießbrauch. 
Vertrag. 
330 Zahlung der V. bei einem Lebens- 
versicherungsvertrage an einen Dritten 
s. Vertrag — Vertrag. 
Verspätung. 
Vertrag. 
Ist eine dem Antragenden verspätet 
zugegangene Annahmeerklärung be- 
züglich eines Vertrages dergestalt ab- 
gesendet worden, daß sie bei regel- 
mäßiger Beförderung ihm rechtzeitig 
zugegangen sein würde, und mußte 
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