Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Versprechen 
8 
332 
333 
334 
331 
332 
335 
einem Dritten für eine Leistung Ver- 
mögensvorteile versprechen oder ge- 
währen läßt, welche den Wert der 
Leistung dergestalt übersteigen, daß 
den Umständen nach die Vermögens- 
vorteile in auffälligem Mißverhältnisse 
zu der Leistung stehen. « 
Versprechender. 
Vertrag. 
Hat sich der Versprechensempfänger 
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu- 
stimmung des V. an die Stelle des 
in dem Vertrage bezeichneten Dritten 
einen anderen zu setzen, so kann dies 
im Zweifel auch in einer Verfügung 
von Todeswegen geschehen. 
Weist der Dritte das aus dem Ver- 
trag erworbene Recht dem V. gegen- 
über zurück, so gilt das Recht als 
nicht erworben. 
Einwendungen aus dem Vertrage stehen 
dem V. auch gegenüber dem Dritten zu. 
Versprechensempfänger. 
Vertrag. 
Soll die Leistung an den Dritten nach 
dem Tode desjenigen erfolgen, welchem 
sie versprochen wird, so erwirbt der 
Dritte das Recht auf die Leistung 
im Zweifel mit dem Tode des V. 
Stirbt der V. vor der Geburt des 
Dritten, so kann das Versprechen, an 
den Dritten zu leisten, nur dann noch 
aufgehoben oder geändert werden, 
wenn die Befugnis dazu vorbehalten 
worden ist. 
#. Versprechender — Vertrag. 
Der V. kann, sofern nicht ein anderer 
Wille der Vertragschließenden anzu- 
nehmen ist, die Leistung an den Dritten 
auch dann fordern, wenn diesem das 
Recht auf die Leistung zusteht. 
Verstand. 
Ehe. 
333, 1334 Anfechtbarkeit einer Ehe, die 
3 
2 
— 
  
9 
8 
119 
1418 
2201 
154 
1910 
457 
383 
Versteigerung 
bei verständiger Würdigung des Wesens 
der Ehe nicht eingegangen wäre s. 
Ehe — Ehe. 
Willenserklärung. 
Anfechtbarkeit einer Willenserklärung, 
wenn anzunehmen ist, daß bei ver- 
ständiger Würdigung des Falles die 
Willenserklärung nicht abgegeben 
worden wäre s. Willenserklärung 
— Willenserklärung. 
Verständigung. 
Güterrecht 1428 s. Vormundschaft 
1910. 
Testament s. Vormundschaft 1910. 
Vertrag s. Vertrag — Vertrag. 
Vormundschaft. 
Die Pflegschaft über einen geistig 
oder körperlich Gebrechlichen darf nur 
mit dessen Einwilligung angeordnet 
werden, es sei denn, daß eine V. mit 
ihm nicht möglich ist. 1781, 1920. 
Versteigerer. 
Kauf s. Unterlegung — Schuld- 
verhältnis 383. 
Schuldverhältnis fs. Hinter- 
legung — Schuldverhältnis. 
Versteigerung 
s. auch Zwangsversteigerung. 
935 
Eigentum. 
Der Erwerb des Eigentums auf 
Grund der §§ 932— 934 tritt nicht 
ein, wenn die Sache dem Eigentümer 
gestohlen worden, verloren gegangen 
oder sonst abhanden gekommen war. 
Das Gleiche gilt, falls der Eigen- 
tümer nur mittelbarer Besitzer war, 
dann, wenn die Sache dem Besitzer 
abhanden gekommen war. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Geld oder Inhaber- 
papiere sowie auf Sachen, die im 
Wege öffentlicher V. veräußert werden. 
926.
	        
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