Versprechen
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einem Dritten für eine Leistung Ver-
mögensvorteile versprechen oder ge-
währen läßt, welche den Wert der
Leistung dergestalt übersteigen, daß
den Umständen nach die Vermögens-
vorteile in auffälligem Mißverhältnisse
zu der Leistung stehen. «
Versprechender.
Vertrag.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu-
stimmung des V. an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten
einen anderen zu setzen, so kann dies
im Zweifel auch in einer Verfügung
von Todeswegen geschehen.
Weist der Dritte das aus dem Ver-
trag erworbene Recht dem V. gegen-
über zurück, so gilt das Recht als
nicht erworben.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen
dem V. auch gegenüber dem Dritten zu.
Versprechensempfänger.
Vertrag.
Soll die Leistung an den Dritten nach
dem Tode desjenigen erfolgen, welchem
sie versprochen wird, so erwirbt der
Dritte das Recht auf die Leistung
im Zweifel mit dem Tode des V.
Stirbt der V. vor der Geburt des
Dritten, so kann das Versprechen, an
den Dritten zu leisten, nur dann noch
aufgehoben oder geändert werden,
wenn die Befugnis dazu vorbehalten
worden ist.
#. Versprechender — Vertrag.
Der V. kann, sofern nicht ein anderer
Wille der Vertragschließenden anzu-
nehmen ist, die Leistung an den Dritten
auch dann fordern, wenn diesem das
Recht auf die Leistung zusteht.
Verstand.
Ehe.
333, 1334 Anfechtbarkeit einer Ehe, die
3
2
—
9
8
119
1418
2201
154
1910
457
383
Versteigerung
bei verständiger Würdigung des Wesens
der Ehe nicht eingegangen wäre s.
Ehe — Ehe.
Willenserklärung.
Anfechtbarkeit einer Willenserklärung,
wenn anzunehmen ist, daß bei ver-
ständiger Würdigung des Falles die
Willenserklärung nicht abgegeben
worden wäre s. Willenserklärung
— Willenserklärung.
Verständigung.
Güterrecht 1428 s. Vormundschaft
1910.
Testament s. Vormundschaft 1910.
Vertrag s. Vertrag — Vertrag.
Vormundschaft.
Die Pflegschaft über einen geistig
oder körperlich Gebrechlichen darf nur
mit dessen Einwilligung angeordnet
werden, es sei denn, daß eine V. mit
ihm nicht möglich ist. 1781, 1920.
Versteigerer.
Kauf s. Unterlegung — Schuld-
verhältnis 383.
Schuldverhältnis fs. Hinter-
legung — Schuldverhältnis.
Versteigerung
s. auch Zwangsversteigerung.
935
Eigentum.
Der Erwerb des Eigentums auf
Grund der §§ 932— 934 tritt nicht
ein, wenn die Sache dem Eigentümer
gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen war.
Das Gleiche gilt, falls der Eigen-
tümer nur mittelbarer Besitzer war,
dann, wenn die Sache dem Besitzer
abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Geld oder Inhaber-
papiere sowie auf Sachen, die im
Wege öffentlicher V. veräußert werden.
926.