Vertrag —
§ 8 2338 zulässigen Anordnungen
treffen.
2290, 2291, 2297, 2299 Aufhebung eines
Erbv. sowie einer einzelnen vertrags-
2294—2297 Rücktritt des Erblassers von
mäßigen Verfügung durch V. s. Erb-
vertrag — Erbovertrag.
einer vertragsmäßigen Verfügung s.
Erbvertrag — Erbvoertrag.
2298 Nichtigkeit einer in einem Erbvertrage
2301
getroffenen vertragsmäßigen Ver-
fügung s. Erbvertrag — Erbver-
trag.
s. Schuldversprechen 780, 781.
2302 Ein V., durch den sich jemand ver-
pflichtet, eine Verfügung von Todes-
wegen zu errichten oder nicht zu
errichten, aufzuheben oder nicht auf-
zuheben, ist nichtig.
Erbverzicht.
2346—2348 Verzicht auf ein g. Erbrecht
2351
2352
durch V. f. Erbverzicht — Erb-
verzicht.
Auf einen V. durch den ein Erb-
verzicht aufgehoben wird, findet die
Vorschrift des § 2348 und in An-
sehung des Erblassers auch die Vor-
schrift des § 2347 Abs. 2 Anwen-
dung.
V. auf eine Zuwendung durch V. f.
Erbverzicht — Erboerzicht.
Geschäftsfähigkeit.
108— 110 Wirksamkeit eines von einem
113
Minderjährigen ohne Einwilligung
seines g. Vertreters geschlossenen V.
s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts-
fähigkeit.
Ermächtigt der g. Vertreter den
Minderjährigen, in Dienst oder in
Arbeit zu treten, so ist der Minder-
jährige für solche Rechtsgeschäfte un-
beschränkt geschäftsfähig, welche die
Eingehung oder Aufhebung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses der
gestatteten Art oder die Erfüllung
der sich aus einem solchen Verhältnis
335
I
Vertrag
ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgenommen sind V. zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts bedarf. 106.
Güterrecht.
1396, 1397 Verfügt die Frau bei g. Güter-
recht durch V. ohne Einwilligung des
Mannes über eingebrachtes Gut, so
hängt die Wirksamkeit des V. von
der Genehmigung des Mannes ab s.
Güterrecht — Güterrecht.
1432— 1557 Vertragsmäßiges Güterrecht:
1432
1448
1487
1491,
1. 1432—1436 A. Vorschriften s.
Güterrecht — Güterrecht.
2. 1437—1482 Allgemeine Güter-
gemeinschaft s. Gütergemein-
schaft — Güterrecht.
3. 1483—1518 Fortgesetzte Güter-
gemeinschaft s. Gütergemein-
Schaft — Güterrecht.
4. 1519—1548 Errungenschafts-
gemeinschaft s. Errungenschafts-
gemeinschaft — Güterrecht.
5. 1549— 1557 Fahrnisgemeinschaft
s. Fahrnisgemeinschaft
Güterrecht.
Die Ehegatten können ihre güterrecht-
lichen Verhältnisse durch V. (Eher.)
regeln, insbesondere auch nach der
Eingehung der Ehe den Güterstand
aufheben oder ändern.
Abschluß eines V. durch den Mann
bei a. Gütergemeinschaft ohne Ein-
willigung der Frau s. Gütergemein-
schaft — Güterrecht.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455 —1457, 1466, 1518.
1517 Verzicht eines anteilsberechtigten
Abkömmlings auf seinen Anteil an
dem Gesamtgute der f. Gütergemein-