Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag — 
§ 8 2338 zulässigen Anordnungen 
treffen. 
2290, 2291, 2297, 2299 Aufhebung eines 
Erbv. sowie einer einzelnen vertrags- 
2294—2297 Rücktritt des Erblassers von 
mäßigen Verfügung durch V. s. Erb- 
vertrag — Erbovertrag. 
einer vertragsmäßigen Verfügung s. 
Erbvertrag — Erbvoertrag. 
2298 Nichtigkeit einer in einem Erbvertrage 
2301 
getroffenen vertragsmäßigen Ver- 
fügung s. Erbvertrag — Erbver- 
trag. 
s. Schuldversprechen 780, 781. 
2302 Ein V., durch den sich jemand ver- 
pflichtet, eine Verfügung von Todes- 
wegen zu errichten oder nicht zu 
errichten, aufzuheben oder nicht auf- 
zuheben, ist nichtig. 
Erbverzicht. 
2346—2348 Verzicht auf ein g. Erbrecht 
2351 
2352 
durch V. f. Erbverzicht — Erb- 
verzicht. 
Auf einen V. durch den ein Erb- 
verzicht aufgehoben wird, findet die 
Vorschrift des § 2348 und in An- 
sehung des Erblassers auch die Vor- 
schrift des § 2347 Abs. 2 Anwen- 
dung. 
V. auf eine Zuwendung durch V. f. 
Erbverzicht — Erboerzicht. 
Geschäftsfähigkeit. 
108— 110 Wirksamkeit eines von einem 
113 
Minderjährigen ohne Einwilligung 
seines g. Vertreters geschlossenen V. 
s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts- 
fähigkeit. 
Ermächtigt der g. Vertreter den 
Minderjährigen, in Dienst oder in 
Arbeit zu treten, so ist der Minder- 
jährige für solche Rechtsgeschäfte un- 
beschränkt geschäftsfähig, welche die 
Eingehung oder Aufhebung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses der 
gestatteten Art oder die Erfüllung 
der sich aus einem solchen Verhältnis 
335 
  
I 
Vertrag 
ergebenden Verpflichtungen betreffen. 
Ausgenommen sind V. zu denen der 
Vertreter der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts bedarf. 106. 
Güterrecht. 
1396, 1397 Verfügt die Frau bei g. Güter- 
recht durch V. ohne Einwilligung des 
Mannes über eingebrachtes Gut, so 
hängt die Wirksamkeit des V. von 
der Genehmigung des Mannes ab s. 
Güterrecht — Güterrecht. 
1432— 1557 Vertragsmäßiges Güterrecht: 
1432 
1448 
1487 
1491, 
1. 1432—1436 A. Vorschriften s. 
Güterrecht — Güterrecht. 
2. 1437—1482 Allgemeine Güter- 
gemeinschaft s. Gütergemein- 
schaft — Güterrecht. 
3. 1483—1518 Fortgesetzte Güter- 
gemeinschaft s. Gütergemein- 
Schaft — Güterrecht. 
4. 1519—1548 Errungenschafts- 
gemeinschaft s. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
5. 1549— 1557 Fahrnisgemeinschaft 
s. Fahrnisgemeinschaft 
Güterrecht. 
Die Ehegatten können ihre güterrecht- 
lichen Verhältnisse durch V. (Eher.) 
regeln, insbesondere auch nach der 
Eingehung der Ehe den Güterstand 
aufheben oder ändern. 
Abschluß eines V. durch den Mann 
bei a. Gütergemeinschaft ohne Ein- 
willigung der Frau s. Gütergemein- 
schaft — Güterrecht. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der 88 1442 
bis 1449, 1455 —1457, 1466, 1518. 
1517 Verzicht eines anteilsberechtigten 
Abkömmlings auf seinen Anteil an 
dem Gesamtgute der f. Gütergemein-
	        
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