Vertrag
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ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung.
..... 40.
Vergleich.
Unwirksamkeit eines V., durch den
der Streit oder die Ungewißheit der
Parteien über ein Rechtsverhältnis im
Wege gegenseitigen Nachgebens be-
seiligt wird (Vergleich) s. Vergleich
— Vergleich.
Verjährung.
Die Verjährung ist gehemmt, solange
die Leistung gestundet oder der Ver-
pflichtete aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung auf die Einrede des Zurück-
behaltungsrechts, des nicht erfüllten
V., der mangelnden Sicherheitsleistung,
der Vorausklage sowie auf die nach
§ 770 dem Bürgen und nach den
§§ 2014, 2015 dem Erben zustehen-
den Einreden. «
Nach der Vollendung der Verjährung
ist der Verpflichtete berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines ver-
jährten Anspruchs Geleistete kann
nicht zurückgefordert werden, auch
wenn die Leistung in Unkenntnis der
Verjährung bewirkt worden ist. Das
Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen
Anerkenntnisse sowie einer Sicher-
heitsleistung des Verpflichteten.
Verlöbnis.
Der Anspruch auf eine billige Ent-
schädigung in Geld wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, ist nicht übertragbar und geht
nicht auf die Erben über, es sei denn,
daß er durch V. anerkannt oder daß
er rechtshängig geworden ist s. Ver-
Iöbnis — Verlöbnis.
Vertrag §§ 145—157, 305 bis
361.
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Vertrag
Wer einem anderen die Schließung
eines V. anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der Antrag auf Schließung eines V.
erlischt, wenn er dem Antrtagenden
gegenüber abgelehnt oder wenn er
nicht diesem gegenüber nach den
§§ 147— 149 rechtzeitig angenommen
wird.
Der einem Anwesenden gemachte An-
trag auf Schließung eines V. kann
nur sofort angenommen werden. Dies
gilt auch von einem mittelst Fern-
sprechers von Person zu Person ge-
machten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte
Antrag kann nur bis zu dem Zeit-
punkt angenommen werden, in welchem
der Antragende den Eingang der
Antwort unter regelmäßigen Um-
ständen erwarten darf.
Hat der Antragende für die Annahme
des Antrags auf Schließung eines V.
eine Frist bestimmt, so kann die An-
nahme nur innerhalb der Frist er-
folgen. 146.
Ist eine dem Antragenden verspätet
zugegangene Erklärung bezüglich der
Annahme des Antrags auf Schließung
eines V. dergestalt abgesendet worden,
daß sie bei regelmäßiger Beförderung
ihm rechtzeitig zugegangen sein würde,
und mußte der Antragende dies er-
kennen, so hat er die Verspätung dem
Annehmenden unverzüglich nach dem
Empfange der Erklärung anzuzeigen,
sofern es nicht schon vorher geschehen
ist. Verzögert er die Absendung der
Anzeige, so gilt die Annahme als nicht
verspätet. 146.
Die verspätete Annahme eines An-
trags auf Schließung eines V. gilt
als neuer Antrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Ander-