Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
8 
779 
222 
1300 
ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf 
die vertragsmäßige Vergütung. 
..... 40. 
Vergleich. 
Unwirksamkeit eines V., durch den 
der Streit oder die Ungewißheit der 
Parteien über ein Rechtsverhältnis im 
Wege gegenseitigen Nachgebens be- 
seiligt wird (Vergleich) s. Vergleich 
— Vergleich. 
Verjährung. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange 
die Leistung gestundet oder der Ver- 
pflichtete aus einem anderen Grunde 
vorübergehend zur Verweigerung der 
Leistung berechtigt ist. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung auf die Einrede des Zurück- 
behaltungsrechts, des nicht erfüllten 
V., der mangelnden Sicherheitsleistung, 
der Vorausklage sowie auf die nach 
§ 770 dem Bürgen und nach den 
§§ 2014, 2015 dem Erben zustehen- 
den Einreden. « 
Nach der Vollendung der Verjährung 
ist der Verpflichtete berechtigt, die 
Leistung zu verweigern. 
Das zur Befriedigung eines ver- 
jährten Anspruchs Geleistete kann 
nicht zurückgefordert werden, auch 
wenn die Leistung in Unkenntnis der 
Verjährung bewirkt worden ist. Das 
Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen 
Anerkenntnisse sowie einer Sicher- 
heitsleistung des Verpflichteten. 
Verlöbnis. 
Der Anspruch auf eine billige Ent- 
schädigung in Geld wegen eines 
Schadens, der nicht Vermögensschaden 
ist, ist nicht übertragbar und geht 
nicht auf die Erben über, es sei denn, 
daß er durch V. anerkannt oder daß 
er rechtshängig geworden ist s. Ver- 
Iöbnis — Verlöbnis. 
Vertrag §§ 145—157, 305 bis 
361. 
338 
  
8 
145 
146 
147 
148 
149 
160 
Vertrag 
Wer einem anderen die Schließung 
eines V. anträgt, ist an den Antrag 
gebunden, es sei denn, daß er die 
Gebundenheit ausgeschlossen hat. 
Der Antrag auf Schließung eines V. 
erlischt, wenn er dem Antrtagenden 
gegenüber abgelehnt oder wenn er 
nicht diesem gegenüber nach den 
§§ 147— 149 rechtzeitig angenommen 
wird. 
Der einem Anwesenden gemachte An- 
trag auf Schließung eines V. kann 
nur sofort angenommen werden. Dies 
gilt auch von einem mittelst Fern- 
sprechers von Person zu Person ge- 
machten Antrage. 
Der einem Abwesenden gemachte 
Antrag kann nur bis zu dem Zeit- 
punkt angenommen werden, in welchem 
der Antragende den Eingang der 
Antwort unter regelmäßigen Um- 
ständen erwarten darf. 
Hat der Antragende für die Annahme 
des Antrags auf Schließung eines V. 
eine Frist bestimmt, so kann die An- 
nahme nur innerhalb der Frist er- 
folgen. 146. 
Ist eine dem Antragenden verspätet 
zugegangene Erklärung bezüglich der 
Annahme des Antrags auf Schließung 
eines V. dergestalt abgesendet worden, 
daß sie bei regelmäßiger Beförderung 
ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, 
und mußte der Antragende dies er- 
kennen, so hat er die Verspätung dem 
Annehmenden unverzüglich nach dem 
Empfange der Erklärung anzuzeigen, 
sofern es nicht schon vorher geschehen 
ist. Verzögert er die Absendung der 
Anzeige, so gilt die Annahme als nicht 
verspätet. 146. 
Die verspätete Annahme eines An- 
trags auf Schließung eines V. gilt 
als neuer Antrag. 
Eine Annahme unter Erweiterungen, 
Einschränkungen oder sonstigen Ander-
	        
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