Vertrag —
§ Bestimmung ist aus den Umständen,
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insbesondere aus dem Zwecke des V.,
zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten
sofort oder nur unter gewissen Vor-
aussetzungen entstehen und ob den
Vertragschließenden die Befugnis vor-
behalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung auf-
zuheben oder zu ändern.
Verpflichtet sich in einem V. der eine
Teil zur Befriedigung eines Gläubigers
des anderen Teiles, ohne die Schuld
zu übernehmen, so ist im Zweifel
nicht anzunehmen, daß der Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll,
die Befriedigung von ihm zu fordern.
Wird in einem Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenv. die Zahlung
der Versicherungssumme oder der Leib-
rente an einen Dritten bedungen, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Dritte unmittelbar das Recht erwerben
soll, die Leistung zu fordern. Das
Gleiche gilt, wenn bei einer unentgelt-
lichen Zuwendung dem Bedachten
eine Leistung an einen Dritten auf-
erlegt oder bei einer Vermögens= oder
Gutsübernahme von dem Übernehmer
eine Leistung an einen Dritten zum
Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Soll die Leistung an den Dritten
nach dem Tode desjenigen erfolgen,
welchem sie versprochen wird, so er-
wirbt der Dritte das Recht auf die
Leistung im Zweifel mit dem Tode
des Versprechensempfängers.
Stirbt der Versprechensempfänger
vor der Geburt des Dritten, so kann
das Versprechen, an den Dritten zu
leisten, nur dann noch aufgehoben
oder geändert werden, wenn die Be-
fugnis dazu vorbehalten worden ist.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu-
stimmung des Versprechenden an die
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Stelle des in dem V. bezeichneten
Dritten einen anderen zu setzen, so
kann dies im Zweifel auch in einer
Verfügung von Todeswegen geschehen.
Weist der Dritte das aus dem V.
erworbene Recht dem Versprechenden
gegenüber zurück, so gilt das Recht
als nicht erworben.
Einwendungen aus dem V. stehen
dem Versprechenden auch gegenüber
dem Dritten zu.
Der Versprechensempfänger kann, sofern
nicht ein anderer Wille der Vertrag-
schließenden anzunehmen ist, die
Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf
die Leistung zusteht.
336—345 Draufgabe. Vertragsstrafe.
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Wird bei der Eingehung eines V.
etwas als Draufgabe gegeben, so gilt
dies als Zeichen des Abschlusses
des V.
Die Draufgabe gilt im Zweifel
nicht als Reugeld.
Die Draufgabe ist im Zweifel auf
die von dem Geber geschuldete
Leistung anzurechnen oder, wenn dies
nicht geschehen kann, bei der Ersüllung
des V. zurückzugeben.
Wird der V. wieder aufgehoben,
so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Wird die von dem Geber geschuldete
Leistung infolge eines Umstandes den
er zu vertreten hat, unmöglich oder
verschuldet der Geber die Wiederauf-
hebung des V., so ist der Empfänger
berechtigt, die Draufgabe zu behalten.
Verlangt der Empfänger Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung, so ist die
Draufgabe im Zweifel anzurechnen
oder, wenn dies nicht geschehen kann,
bei der Leistung des Schadensersatzes
zurückzugeben.
Verspricht der Schuldner dem Gläu-
biger für den Fall, daß er seine Ver-
bindlichkeit nicht oder nicht in ge-