Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag — 
§ Bestimmung ist aus den Umständen, 
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insbesondere aus dem Zwecke des V., 
zu entnehmen, ob der Dritte das Recht 
erwerben, ob das Recht des Dritten 
sofort oder nur unter gewissen Vor- 
aussetzungen entstehen und ob den 
Vertragschließenden die Befugnis vor- 
behalten sein soll, das Recht des 
Dritten ohne dessen Zustimmung auf- 
zuheben oder zu ändern. 
Verpflichtet sich in einem V. der eine 
Teil zur Befriedigung eines Gläubigers 
des anderen Teiles, ohne die Schuld 
zu übernehmen, so ist im Zweifel 
nicht anzunehmen, daß der Gläubiger 
unmittelbar das Recht erwerben soll, 
die Befriedigung von ihm zu fordern. 
Wird in einem Lebensversicherungs- 
oder einem Leibrentenv. die Zahlung 
der Versicherungssumme oder der Leib- 
rente an einen Dritten bedungen, so 
ist im Zweifel anzunehmen, daß der 
Dritte unmittelbar das Recht erwerben 
soll, die Leistung zu fordern. Das 
Gleiche gilt, wenn bei einer unentgelt- 
lichen Zuwendung dem Bedachten 
eine Leistung an einen Dritten auf- 
erlegt oder bei einer Vermögens= oder 
Gutsübernahme von dem Übernehmer 
eine Leistung an einen Dritten zum 
Zwecke der Abfindung versprochen wird. 
Soll die Leistung an den Dritten 
nach dem Tode desjenigen erfolgen, 
welchem sie versprochen wird, so er- 
wirbt der Dritte das Recht auf die 
Leistung im Zweifel mit dem Tode 
des Versprechensempfängers. 
Stirbt der Versprechensempfänger 
vor der Geburt des Dritten, so kann 
das Versprechen, an den Dritten zu 
leisten, nur dann noch aufgehoben 
oder geändert werden, wenn die Be- 
fugnis dazu vorbehalten worden ist. 
Hat sich der Versprechensempfänger 
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu- 
stimmung des Versprechenden an die 
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Vertrag 
Stelle des in dem V. bezeichneten 
Dritten einen anderen zu setzen, so 
kann dies im Zweifel auch in einer 
Verfügung von Todeswegen geschehen. 
Weist der Dritte das aus dem V. 
erworbene Recht dem Versprechenden 
gegenüber zurück, so gilt das Recht 
als nicht erworben. 
Einwendungen aus dem V. stehen 
dem Versprechenden auch gegenüber 
dem Dritten zu. 
Der Versprechensempfänger kann, sofern 
nicht ein anderer Wille der Vertrag- 
schließenden anzunehmen ist, die 
Leistung an den Dritten auch dann 
fordern, wenn diesem das Recht auf 
die Leistung zusteht. 
336—345 Draufgabe. Vertragsstrafe. 
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Wird bei der Eingehung eines V. 
etwas als Draufgabe gegeben, so gilt 
dies als Zeichen des Abschlusses 
des V. 
Die Draufgabe gilt im Zweifel 
nicht als Reugeld. 
Die Draufgabe ist im Zweifel auf 
die von dem Geber geschuldete 
Leistung anzurechnen oder, wenn dies 
nicht geschehen kann, bei der Ersüllung 
des V. zurückzugeben. 
Wird der V. wieder aufgehoben, 
so ist die Draufgabe zurückzugeben. 
Wird die von dem Geber geschuldete 
Leistung infolge eines Umstandes den 
er zu vertreten hat, unmöglich oder 
verschuldet der Geber die Wiederauf- 
hebung des V., so ist der Empfänger 
berechtigt, die Draufgabe zu behalten. 
Verlangt der Empfänger Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung, so ist die 
Draufgabe im Zweifel anzurechnen 
oder, wenn dies nicht geschehen kann, 
bei der Leistung des Schadensersatzes 
zurückzugeben. 
Verspricht der Schuldner dem Gläu- 
biger für den Fall, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht oder nicht in ge-
	        
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