Tod
8
1484
1490
1494
1509,
1510
1512,
Der überlebende Ehegatte kann die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ablehnen.
Auf die Ablehnung finden die für
die Ausschlagung einer Erbschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1943
bis 1947, 1950, 1952, 1954— 1957,
1959 entsprechende Anwendung. Steht
der überlebende Ehegatte unter elter-
licher Gewalt oder unter Vormundschaft,
so ist zur Ablehnung die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung
der Gütergemeinschaft ab, so gilt das
Gleiche wie im Falle des 8 1482.
1518.
Stirbt ein anteilsberechtigter Ab-
kömmling, so gehört sein Anteil an
dem Gesamtgute der f. Gütergemein-
zu seinem Nachlasse.
schaft nicht
Hinterläßt er Abkömmlinge, die anteils-
berechtigt sein würden, wenn er den
verstorbenen Ehegatten nicht überlebt
hätte, so treten die Abkömmlinge an
seine Stelle. Hinterläßt er solche
Abkömmlinge nicht, so wächst sein
Anteil den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen und, wenn solche nicht
vorhanden sind, dem überlebenden
Ehegatten an. 1518.
s. Todeserklärung — Güterrecht.
1511 Anordnung eines Ehegatten,
für den Fall der Auflösung der Ehe
durch seinen T., daß die f. Güter-
gemeinschaft oder ein gemeinschaftlicher
Abkömmling von der f. Gütergemein-
schaft ausgeschlossen sein soll s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht.
Wird die Fortsetzung der Güter-
gemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das
Gleiche wie im Falle des § 1482,
1518.
1513, 1515 Verfügungen, welche ein
Ehegatte für den Fall trifft, daß
nach seinem T. die f. Gütergemeinschaft
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
33 —
8
1522
1544
1137
485
605
569
1061
596
1211
2338
Tod
eintritt s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
sind beider Errungenschaftsgemeinschaft
Gegenstände, die nicht durch Rechts-
geschäft übertragen werden können,
sowie Rechte, die mit seinem T.
erlöschen oder deren Erwerb durch
den T. eines der Ehegatten bedingt ist.
s. Todeserklärung — Güterrecht.
1546 s. Errungenschaftsgemeinschaft—
Güterrecht.
Hypothek.
Stirbt der persönliche Schuldner, so
kann sich der Eigentümer des mit
einer Hypothek belasteten Grundstücks
nicht darauf berufen, daß der Erbe
für die Schuld nur beschränkt haftet.
1138.
Kauf.
Geltendmachung der dem Käufer wegen
eines Mangels des gekauften Tieres
zustehenden Rechte nach dem T. des
Tieres s. Kauf — Kauf.
Leihe.
Der Verleiher einer Sache kann die
Leihe kündigen:
1. ..
3. wenn der Entleiher stirbt.
Miete.
Kündigung des Mietsverhältnisses im
Falle des T. des Mieters s. Miete —
Miete.
Nießbrauch.
Der Nießbrauch erlischt mit dem T.
des Nießbrauchers.
Pacht s. Miete — Miete 569.
Pfandrecht.
Stirbt der persönliche Schuldner, so
kann sich der Verpfänder nicht darauf
berufen, daß der Erbe für die Schuld
nur beschränkt haftet. 1266.
Pflichtteil.
Beschränkung des Pflichtteilsrechts
eines Abkömmlings durch die An-
ordnung des Erblassers, daß nach
3