Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
2202 
2204 
2237 
3. 
2252 
2271 
13 
29 
45 
52 
streckers ist unwirksam, wenn er zu 
der Z., zu welcher er das Amt an- 
zutreten hat, geschäftsunfähig oder in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist 
oder nach § 1910 zur Besorgung 
seiner Vermögensangelegenheiten einen 
Pfleger erhalten hat. 2225. 
. Frist — Testament. 
s. Erbe 2055. 
Als Zeuge soll bei der Errichtung des 
Testaments nicht mitwirken: 
11. 
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt ist, während 
der Z., für welche die Aberkennung 
der Ehrenrechte erfolgt ist. 
4. 2232, 2244, 2249, 2250. 
. Frist — Testament. 
s. Pflichtteil 2336. 
Todeserklärung 14—20 s. Todes- 
erklärung — Todeserklärung. 
Verein. 
Soweit die erforderlichen Mitglieder 
des Vorstandes fehlen, sind sie in 
dringenden Fällen für die Z. bis zur 
Hebung des Mangels auf Antrag eines 
Beteiligten von dem Amtsgerichte zu 
bestellen, in dessen Bezirke der Verein 
seinen Sitz hat. 
Fehlt es an einer Bestimmung der 
Anfallberechtigten, so fällt das Ver- 
mögen, wenn der aufzulösende Verein 
nach der Satzung ausschließlich den 
Interessen seiner Mitglieder diente, 
an die zur Z. der Auflösung oder 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit 
vorhandenen Mitglieder zu gleichen 
Teilen, anderenfalls an den Fiskus 
des Bundesstaats, in dessen Gebiete 
der Verein seinen Sitz hatte. 
Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Z. der Liquidation des 
Vereins nicht ausführbar oder ist eine 
Verbindlichkeit streitig, so darf das 
Vermögen den Anfallberechtigten nur 
549 
  
8 
68 
74 
199, 
200 
217 
147 
Zeit 
ausgeantwortet werden, wenn dem 
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 53. 
Wird zwischen den bisherigen Mit- 
gliedern des Vorstandes und einem 
Dritten ein Rechtsgeschäft vor- 
genommen, so kann die Anderung 
des Vorstandes dem Dritten nur 
entgegengesetzt werden, wenn sie zur 
Z. der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
im Vereinsregister eingetragen oder 
dem Dritten bekannt ist. Ist die 
Anderung eingetragen, so braucht der 
Dritte sie nicht gegen sich gelten zu 
lassen, wenn er sie nicht kennt, seine 
Unkenntnis auch nicht auf Fahr- 
lässigkeit beruht. 70. 
Wird der Verein durch Beschluß der 
Mitgliederversammlung oder durch den 
Ablauf der für die Dauer des Vereins 
bestimmten Z. aufgelöst, so hat der 
Vorstand die Auflösung zur Ein- 
tragung anzumelden 78. 
Verjährung. 
201: 205, 206, 207. 
Hängt die Entstehung eines Anspruchs 
davon ab, daß der Berechtigte von 
einem ihm zustehenden Anfechtungs- 
rechte Gebrauch macht, so beginnt die 
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von 
welchem an die Arfechtung zulässig 
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die 
Anfechtung sich auf ein familienrecht- 
liches Verhältnis bezieht. 
Wird die Verjährung unterbrochen, so 
kommt die bis zur Unterbrechung ver- 
strichene Z. nicht in Betracht; eine 
neue Verjährung kann erst nach der 
Beendigung der Unterbrechung be- 
ginnen. 
Vertrag. 
Der einem Abwesenden gemachte Antrag 
auf Schließung eines Vertrags kann 
nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen 
werden, in welchem der Antragende 
den Eingang der Antwort unter regel- 
mäßigen Umständen erwarten darf.
	        
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