Zeit
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3.
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streckers ist unwirksam, wenn er zu
der Z., zu welcher er das Amt an-
zutreten hat, geschäftsunfähig oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist
oder nach § 1910 zur Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten einen
Pfleger erhalten hat. 2225.
. Frist — Testament.
s. Erbe 2055.
Als Zeuge soll bei der Errichtung des
Testaments nicht mitwirken:
11.
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt ist, während
der Z., für welche die Aberkennung
der Ehrenrechte erfolgt ist.
4. 2232, 2244, 2249, 2250.
. Frist — Testament.
s. Pflichtteil 2336.
Todeserklärung 14—20 s. Todes-
erklärung — Todeserklärung.
Verein.
Soweit die erforderlichen Mitglieder
des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Z. bis zur
Hebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgerichte zu
bestellen, in dessen Bezirke der Verein
seinen Sitz hat.
Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten, so fällt das Ver-
mögen, wenn der aufzulösende Verein
nach der Satzung ausschließlich den
Interessen seiner Mitglieder diente,
an die zur Z. der Auflösung oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit
vorhandenen Mitglieder zu gleichen
Teilen, anderenfalls an den Fiskus
des Bundesstaats, in dessen Gebiete
der Verein seinen Sitz hatte.
Ist die Berichtigung einer Verbind-
lichkeit zur Z. der Liquidation des
Vereins nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf das
Vermögen den Anfallberechtigten nur
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74
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Zeit
ausgeantwortet werden, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 53.
Wird zwischen den bisherigen Mit-
gliedern des Vorstandes und einem
Dritten ein Rechtsgeschäft vor-
genommen, so kann die Anderung
des Vorstandes dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur
Z. der Vornahme des Rechtsgeschäfts
im Vereinsregister eingetragen oder
dem Dritten bekannt ist. Ist die
Anderung eingetragen, so braucht der
Dritte sie nicht gegen sich gelten zu
lassen, wenn er sie nicht kennt, seine
Unkenntnis auch nicht auf Fahr-
lässigkeit beruht. 70.
Wird der Verein durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins
bestimmten Z. aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Ein-
tragung anzumelden 78.
Verjährung.
201: 205, 206, 207.
Hängt die Entstehung eines Anspruchs
davon ab, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungs-
rechte Gebrauch macht, so beginnt die
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an die Arfechtung zulässig
ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Anfechtung sich auf ein familienrecht-
liches Verhältnis bezieht.
Wird die Verjährung unterbrochen, so
kommt die bis zur Unterbrechung ver-
strichene Z. nicht in Betracht; eine
neue Verjährung kann erst nach der
Beendigung der Unterbrechung be-
ginnen.
Vertrag.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag
auf Schließung eines Vertrags kann
nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende
den Eingang der Antwort unter regel-
mäßigen Umständen erwarten darf.