Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertreter 
8 
180 
181 
1795 
1847 
124 
131 
welches der andere Teil an der Wirk- 
samkeit des Vertrags hat. 
Der V. haftet nicht, wenn der andere 
Teil den Mangel der Vertretungsmacht 
kannte oder kennen mußte. Der V. 
haftet auch dann nicht, wenn er in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, 
es sei denn, daß er mit Zustimmung 
seines g. V. gehandelt hat. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft 
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht 
unzulässig. Hat jedoch derzenige, 
welchem gegenüber ein solches Rechts- 
geschäft vorzunehmen war, die von 
dem V. behauptete Vertretungsmacht 
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
nicht beanstandet oder ist er damit 
einverstanden gewesen, daß der V. 
ohne Vertretungsmacht handele, so 
finden die Vorschriften über Verträge 
entsprechende Anwendung. Das Gleiche 
gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft 
gegenüber einem V. ohne Vertretungs- 
macht mit dessen Einverständnisse 
vorgenommen wird. 
Ein V. kann, soweit nicht ein anderes 
ihm gestattet ist, im Namen des Ver- 
tretenen mit sich im eigenen Namen 
oder als V. eines Dritten ein Rechts- 
geschäft nicht vornehmen, es sei denn, 
daß das Rechtsgeschäft ausschließlich 
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit 
besteht. 
Vormundschaft. 
s. Vollmacht 181. 
s. Ehe 1304, 1337. 
Willenserklärung. 
s. Verjährung — Verjährung 206, 
207. 
Wird die Willenserklärung einem 
Geschäftsunfähigen gegenüber abge- 
geben, so wird sie nicht wirksam, 
bevor sie dem g. V. zugeht. 
Das Gleiche gilt, wenn die Willens- 
erklärung einer in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkten Person gegenüber 
357 
  
8 
182 
Vertretung 
abgegeben wird. Bringt die Erklärung 
jedoch der in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkten Person lediglich einen 
rechtlichen Vorteil oder hat der g. V. 
seine Einwilligung erteilt, so wird 
die Erklärung in dem Zeitpunkte 
wirksam, in welchem sie ihr zugeht. 
Wohnsitz. 
Wer geschäftsunfähig oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann 
ohne den Willen seines g. V. einen 
Wohnsitz weder begründen noch auf- 
heben. 
Zustimmung s. Geschäftsfähigkeit 
111. 
Vertretung s. auch Haftung. 
Verantwortlichkeit s. auch Vollmacht. 
8 
Anweisung. 
783 Anweisung, vertretbare Sachen an 
664 
einen Dritten zu leisten s. Anüweisung 
— Anweisung. 
Auftrag s. Haftung — Auftrag. 
Darlehen. 
607 Vertretbare Sachen als Darlehen s. 
1093 
628 
Darlehen — Datlehen. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1050. 
Dienstvertrag. 
Kündigung eines Dienstverhältnisses 
wegen eines Umstandes, den der Ver- 
pflichtete nicht zu vertreten hat s. 
Dienstvertrag — Dienstvertrag. 
Ehe. 
1339 s. Verjährung 206. 
1357 Berechtigung der Frau, innerhalb 
1571 
939, 
968 
ihres häuslichen Wirkungskreises den 
Mann zu vertreten s. Ekhe — Ehe. 
Ehescheidung s. Verjährung 206. 
Eigentum. 
1002 s. Verjährung 206. 
Der Finder hat nur Vorsatz und 
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 978. 
991 s. Haftung — Haftung. 
Art. 
76 
96 
Einführungsgesetz. 
s. Ehe — Ehe § 1357. 
s. Haftung — Leistung § 278.
	        
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