Vertreter
8
180
181
1795
1847
124
131
welches der andere Teil an der Wirk-
samkeit des Vertrags hat.
Der V. haftet nicht, wenn der andere
Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der V.
haftet auch dann nicht, wenn er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war,
es sei denn, daß er mit Zustimmung
seines g. V. gehandelt hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht
unzulässig. Hat jedoch derzenige,
welchem gegenüber ein solches Rechts-
geschäft vorzunehmen war, die von
dem V. behauptete Vertretungsmacht
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit
einverstanden gewesen, daß der V.
ohne Vertretungsmacht handele, so
finden die Vorschriften über Verträge
entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem V. ohne Vertretungs-
macht mit dessen Einverständnisse
vorgenommen wird.
Ein V. kann, soweit nicht ein anderes
ihm gestattet ist, im Namen des Ver-
tretenen mit sich im eigenen Namen
oder als V. eines Dritten ein Rechts-
geschäft nicht vornehmen, es sei denn,
daß das Rechtsgeschäft ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
besteht.
Vormundschaft.
s. Vollmacht 181.
s. Ehe 1304, 1337.
Willenserklärung.
s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
Wird die Willenserklärung einem
Geschäftsunfähigen gegenüber abge-
geben, so wird sie nicht wirksam,
bevor sie dem g. V. zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die Willens-
erklärung einer in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkten Person gegenüber
357
8
182
Vertretung
abgegeben wird. Bringt die Erklärung
jedoch der in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person lediglich einen
rechtlichen Vorteil oder hat der g. V.
seine Einwilligung erteilt, so wird
die Erklärung in dem Zeitpunkte
wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Wohnsitz.
Wer geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
ohne den Willen seines g. V. einen
Wohnsitz weder begründen noch auf-
heben.
Zustimmung s. Geschäftsfähigkeit
111.
Vertretung s. auch Haftung.
Verantwortlichkeit s. auch Vollmacht.
8
Anweisung.
783 Anweisung, vertretbare Sachen an
664
einen Dritten zu leisten s. Anüweisung
— Anweisung.
Auftrag s. Haftung — Auftrag.
Darlehen.
607 Vertretbare Sachen als Darlehen s.
1093
628
Darlehen — Datlehen.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1050.
Dienstvertrag.
Kündigung eines Dienstverhältnisses
wegen eines Umstandes, den der Ver-
pflichtete nicht zu vertreten hat s.
Dienstvertrag — Dienstvertrag.
Ehe.
1339 s. Verjährung 206.
1357 Berechtigung der Frau, innerhalb
1571
939,
968
ihres häuslichen Wirkungskreises den
Mann zu vertreten s. Ekhe — Ehe.
Ehescheidung s. Verjährung 206.
Eigentum.
1002 s. Verjährung 206.
Der Finder hat nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 978.
991 s. Haftung — Haftung.
Art.
76
96
Einführungsgesetz.
s. Ehe — Ehe § 1357.
s. Haftung — Leistung § 278.