Tod
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dem T. des Abkömmlings dessen g.
Erben das ihm Hinterlassene oder den
ihm gebührenden Pflichtteil als Nach-
erben oder als Nachvermächtnis nehmer
nach dem Verhälinis ihrer g. Erbteile
erhalten sollen s. Pllichtteil
Pflichtteil.
Schenkung.
Verspricht der Schenker eine in wieder-
kehrenden Leistungen bestehende Unter-
stützung, so erlischt die Verbindlichkeit
mit seinem T., sofern nicht aus dem
Versprechen sich ein anderes ergiebt.
Wer eine Schenkung unter einer Auf-
lage macht, kann die Vollziehung der
Auflage verlangen, wenn er seiner-
seits geleistet hat.
Liegt die Vollziehung der Auflage
im öffentlichen Interesse, so kann nach
dem T. des Schenkers auch die zu-
ständige Behörde die Vollziehung ver-
langen.
528 Auf die Verpflichtung des Beschenkten
532
794
84
zur Herausgabe des Geschenkes finden
die Vorschriften des § 760 sowie die
für die Unterhaltspflicht der Ver-
wandten geltende Vorschrift des
8 1613 und im Falle des T. des
Schenkers auch die Vorschriften des
§ 1615 entsprechende Anwendung.
Nach dem T. des Beschenkten ist der
Widerruf einer Schenkung nicht mehr
zulässig.
Schuldverschreibung.
Auf die Wirksamkeit einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber ist es
ohne Einfluß, wenn die Urkunde aus-
gegeben wird, nachdem der Aussteller
gestorben oder geschäftsunfähig ge-
worden ist. 807.
Stiftung.
Wird die Stiftung erst nach dem T.
des Stifters genehmigt, so gilt sie für
die Zuwendungen des Stifters als
schon vor dessen T. entstanden.
34
—
8
Tod
Testament.
2066 Ist die Zuwendung an die g. Erben
2068
2077
2101
2104
unter einer aufschiebenden Bedingung
oder unter Bestimmung eines Anfangs-
termins gemacht und tritt die Be-
dingung oder der Termin erst nach
dem Erbfall ein, so sind im Zweifel
diejenigen als bedacht anzusehen, welche
die g. Erben sein würden, wenn der
Erblasser zur Zeit des Eintritts der
Bedingung oder des Termins gestorben
wäre. 2067, 2091.
Hat der Erblasser seine Kinder ohne
nähere Bestimmung bedacht und ist
ein Kind vor der Errichtung des
Testaments mit Hinterlassung von
Abkömmlingen gestorben, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß die Ab-
kömmlinge insoweit bedacht sind, als
sie bei der g. Erbfolge an die Stelle
des Kindes treten würden. 2091.
Unwirksamkeit einer letzt willigen Ver-
fügung, in welcher der Erblasser seinen
Ehegatten oder seinen Verlobten be-
dacht hat, wenn die Ehe oder das
Verlöbnis vor dem T. des Erblassers
aufgelöst worden ist s. Erblasser —
Testament.
s. Stiftung 84.
Einsetzung desjenigen als Nacherben,
welcher g. Erbe des Erblassers sein
würde, wenn der Erbe zur Zeit des
Eintritts eines von dem Erblasser
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
gestorben wäre s. Erblasser —
Testament.
2106 Hat der Erblasser einen Nacherben
2107
eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder
das Ereignis zu bestimmen, mit dem
die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt
die Erbschaft dem Nacherben mit dem
T. des Vorerben an. 2191.
Hat der Erblasser einem Abkömmlinge,
der zur Zeit der Errichtung der letzt-
willigen Verfügung keinen Abkömmling
hat oder von dem der Erblasser zu