Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tod 
520 
525 
dem T. des Abkömmlings dessen g. 
Erben das ihm Hinterlassene oder den 
ihm gebührenden Pflichtteil als Nach- 
erben oder als Nachvermächtnis nehmer 
nach dem Verhälinis ihrer g. Erbteile 
erhalten sollen s. Pllichtteil 
Pflichtteil. 
Schenkung. 
Verspricht der Schenker eine in wieder- 
kehrenden Leistungen bestehende Unter- 
stützung, so erlischt die Verbindlichkeit 
mit seinem T., sofern nicht aus dem 
Versprechen sich ein anderes ergiebt. 
Wer eine Schenkung unter einer Auf- 
lage macht, kann die Vollziehung der 
Auflage verlangen, wenn er seiner- 
seits geleistet hat. 
Liegt die Vollziehung der Auflage 
im öffentlichen Interesse, so kann nach 
dem T. des Schenkers auch die zu- 
ständige Behörde die Vollziehung ver- 
langen. 
528 Auf die Verpflichtung des Beschenkten 
532 
794 
84 
zur Herausgabe des Geschenkes finden 
die Vorschriften des § 760 sowie die 
für die Unterhaltspflicht der Ver- 
wandten geltende Vorschrift des 
8 1613 und im Falle des T. des 
Schenkers auch die Vorschriften des 
§ 1615 entsprechende Anwendung. 
Nach dem T. des Beschenkten ist der 
Widerruf einer Schenkung nicht mehr 
zulässig. 
Schuldverschreibung. 
Auf die Wirksamkeit einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber ist es 
ohne Einfluß, wenn die Urkunde aus- 
gegeben wird, nachdem der Aussteller 
gestorben oder geschäftsunfähig ge- 
worden ist. 807. 
Stiftung. 
Wird die Stiftung erst nach dem T. 
des Stifters genehmigt, so gilt sie für 
die Zuwendungen des Stifters als 
schon vor dessen T. entstanden. 
34 
  
— 
8 
Tod 
Testament. 
2066 Ist die Zuwendung an die g. Erben 
2068 
2077 
2101 
2104 
unter einer aufschiebenden Bedingung 
oder unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins gemacht und tritt die Be- 
dingung oder der Termin erst nach 
dem Erbfall ein, so sind im Zweifel 
diejenigen als bedacht anzusehen, welche 
die g. Erben sein würden, wenn der 
Erblasser zur Zeit des Eintritts der 
Bedingung oder des Termins gestorben 
wäre. 2067, 2091. 
Hat der Erblasser seine Kinder ohne 
nähere Bestimmung bedacht und ist 
ein Kind vor der Errichtung des 
Testaments mit Hinterlassung von 
Abkömmlingen gestorben, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß die Ab- 
kömmlinge insoweit bedacht sind, als 
sie bei der g. Erbfolge an die Stelle 
des Kindes treten würden. 2091. 
Unwirksamkeit einer letzt willigen Ver- 
fügung, in welcher der Erblasser seinen 
Ehegatten oder seinen Verlobten be- 
dacht hat, wenn die Ehe oder das 
Verlöbnis vor dem T. des Erblassers 
aufgelöst worden ist s. Erblasser — 
Testament. 
s. Stiftung 84. 
Einsetzung desjenigen als Nacherben, 
welcher g. Erbe des Erblassers sein 
würde, wenn der Erbe zur Zeit des 
Eintritts eines von dem Erblasser 
bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses 
gestorben wäre s. Erblasser — 
Testament. 
2106 Hat der Erblasser einen Nacherben 
2107 
eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder 
das Ereignis zu bestimmen, mit dem 
die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt 
die Erbschaft dem Nacherben mit dem 
T. des Vorerben an. 2191. 
Hat der Erblasser einem Abkömmlinge, 
der zur Zeit der Errichtung der letzt- 
willigen Verfügung keinen Abkömmling 
hat oder von dem der Erblasser zu
	        
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