Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertretung 
8 
691 
700 
1594, 
1630 
1633 
1634 
1635 
1641 
1676 
1687, 
1696 
schulden des Berechtigten gleich. 327, 
353. 
Verwahrung. 
s. Haltung — Verwahrung. 
Hinterlegung vertretbarer Sachen s. 
Verwahrung — Verwahrung. 
Verwandtschaft. 
1599 s. Verjährung 206. 
Die Sorge für die Person und das 
Vermögen umfaßt die V. des Kindes. 
Die V. steht dem Vater insoweit 
nicht zu, als nach § 1795 ein Vor- 
mund von der V. des Mündels aus- 
geschlossen ist. Das Vormundschafts- 
gericht kann dem Vater nach § 1796 
die V. entziehen. 
Ist eine Tochter verheiratet, so be- 
schränkt sich die Sorge für ihre Per- 
son auf die V. in den die Person 
betreffenden Angelegenheiten. 
Neben dem Vater hat während der 
Dauer der Ehe die Mutter das Recht 
und die Pflicht, für die Person des 
Kindes zu sorgen; zur V. des Kindes 
ist sie nicht berechtigt, unbeschadet der 
Vorschrift des § 1685 Abs. 1. Bei 
einer Meinungsverschiedenheit zwischen 
den Eltern geht die Meinung des 
Vaters vor. 1698. 
Das Recht des geschiedenen Vaters 
zur V. des Kindes bleibt unberührt. 
1636. 
Der Vater kann nicht in V. des 
Kindes Schenkungen machen. Aus- 
genommen find Schenkungen, durch 
die einer sittlichen Pflicht oder einer 
auf den Anstand zu nehmenden Rück- 
sicht entsprochen wird. 
Zur V. des Kindes ist der Vater 
nicht berechtigt, wenn die elterliche 
Gewalt des Vaters ruht. 
1688 s. Vormundschaft 1777. 
Zur V. des Kindes ist die Mutter 
nicht berechtigt, wenn die elterliche 
Gewalt der Mutter ruht. 1686, 
1697. 
362 
  
8 
1698 
1702 
1707 
1765 
Vertretung 
Wird für das Kind ein Vormund 
bestellt, weil die elterliche Gewalt des 
Vaters ruht oder verwirkt ist oder 
weil die V. des Kindes dem Vater 
entzogen ist, oder wird für die Er- 
ziehung des Kindes an Stelle des 
Vaters ein Pfleger bestellt, so steht 
der Mutter die Sorge für die Person 
des Kindes neben dem Vormund oder 
dem Pfleger in gleicher Weise zu wie 
nach § 1634 neben dem Vater. 
War der Mutter die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt, 
so ist sie zur V. des Kindes nicht 
berechtigt. 1700, 1721. 
Zur V. des unehelichen Kindes ist 
die Mutter nicht berechtigt. 
Hat der Vater oder die Mutter dem 
von einem anderen an Kindesstatt 
angenommenen Kinde Unterhalt zu 
gewähren, so treten das Recht und 
die Pflicht, für die Person des Kindes 
zu sorgen, wieder ein, wenn die elter- 
liche Gewalt des Annehmenden endigt 
oder wenn sie wegen Geschäftsunfähig- 
keit des Annehmenden oder nach 
§ 1677 ruht. Das Recht zur V. 
des Kindes tritt nicht wieder ein. 
Vollmacht. 
164—181 V. Vollmacht s. Vollmacht — 
167 
171 
Vollmacht. 
Die Erteilung der Vollmacht erfolgt 
durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, 
dem gegenüber die V. stattfinden soll. 
168.— 
Hat jemand durch besondere Mit- 
teilung an einen Dritten oder durch 
öffentliche Bekanntmachung kund- 
gegeben, daß er einen anderen bevoll- 
mächtigt habe, so ist dieser auf Grund 
der Kundgebung im ersteren Falle 
dem Dritten gegenüber, im letzteren 
Falle jedem Dritten gegenüber zur V. 
befugt. 
Die Vertretungsmacht bleibt be-
	        
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