Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertretung 
8 
124 
§ 446 Abs. 1 Satz 1 und der 8§ 447, 
459., 460, 462—464, 477—479 die 
Vorschriften über den Werkvertrag 
mit Ausnahme der §§ 647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer 
nur zur Beschaffung von Zuthaten 
oder sonstigen Nebensachen, so finden 
ausschließlich die Vorschriften über 
den Werkvertrag Anwendung. 
Willenserklärung s. Verjährung 
206. 
Vertretungsmacht s. auch Vollmacht. 
Art. 
76 
458 
86 
26, 
64 
70 
164, 
171 
171 
173 
Einführungsgesetz s. Vertreter 
— Verein 8g8 26, 30. 
Gesellschaft 715 s. Vertretung — 
Gesellschaft. 
Kauf s. Vertreter — Vollmacht 
177. 
Stiftung s. Vertreter — Verein 
26, 30. 
Verein. 
30 s. Vertreter — Verein. 
Bestimmungen, die den Umfang der 
V. des Vorstandes des eingetragenen 
Vereins beschränken, sind. in 
das Vereinsregister einzutragen. 71. 
Die Vorschriften des § 68 gelten auch 
für Bestimmungen, die den Umfang 
der V. des Vorstandes beschränken 
oder die Beschlußfassung des Vor- 
standes abweichend von der Vorschrift 
des § 28 Abs. 1 regeln. 
Vollmacht. 
166. 172, 177—180 f. Vertreter — 
Vollmacht. 
. Vertretung — Vollmacht. 
Die V. bleibt bestehen, bis die Kund- 
gebung in derselben Weise, wie sie 
erfolgt ist, widerrufen wird. 173. 
Die Vorschriften des § 170, des 
§ 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 
finden keine Anwendung, wenn der 
Dritte das Erlöschen der V. bei der 
364 
  
8 
196 
864 
1334 
1680 
123 
Art. 
772 
Verunstaltung 
Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt 
oder kennen muß. 
Vertrieb. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
5. derjenigen, welche Lotterielose ver- 
treiben, aus dem V. der Lose, es 
sei denn, daß die Lose zum Weiterv. 
geliefert werden. 
G66. 
bezeichneten Ansprüche nicht der Ver- 
jährung von zwei Jahren unterliegen, 
verjähren sie in vier Jahren. 201. 
Verübung. 
Besitz. 
Ein nach den §§ 861, 862 be- 
gründeter Anspruch erlischt mit dem 
Ablauf eines Jahres nach der V. der 
verbotenen Eigenmacht, wenn nicht 
vorher der Anspruch im Wege der 
Klage geltend gemacht wird. 
Das Erlöschen tritt auch dann ein, 
wenn nach der V. der verbotenen 
Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil 
festgestellt wird, daß dem Thäter ein 
Recht an der Sache zusteht, vermöge 
dessen er die Herstellung eines seiner 
Handlungsweise entsprechenden Besitz- 
standes verlangen kann. 865. 
Ehe. 
Anfechtbarkeit einer Ehe wegen ver- 
übter Täuschung s. Ehe — Ehe. 
Verwandtschaft s. Verurtellung 
— Verwandtschaft. 
Willenserklärung. 
Anfechtbarkeit einer Willenserklärung 
wegen verübter Täuschung s. Willens- 
erklärung — WMillenserklärung. 
Verunstaltung. 
Einführungsgesetz s. Schaldver-
	        
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