Vertretung
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124
§ 446 Abs. 1 Satz 1 und der 8§ 447,
459., 460, 462—464, 477—479 die
Vorschriften über den Werkvertrag
mit Ausnahme der §§ 647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer
nur zur Beschaffung von Zuthaten
oder sonstigen Nebensachen, so finden
ausschließlich die Vorschriften über
den Werkvertrag Anwendung.
Willenserklärung s. Verjährung
206.
Vertretungsmacht s. auch Vollmacht.
Art.
76
458
86
26,
64
70
164,
171
171
173
Einführungsgesetz s. Vertreter
— Verein 8g8 26, 30.
Gesellschaft 715 s. Vertretung —
Gesellschaft.
Kauf s. Vertreter — Vollmacht
177.
Stiftung s. Vertreter — Verein
26, 30.
Verein.
30 s. Vertreter — Verein.
Bestimmungen, die den Umfang der
V. des Vorstandes des eingetragenen
Vereins beschränken, sind. in
das Vereinsregister einzutragen. 71.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch
für Bestimmungen, die den Umfang
der V. des Vorstandes beschränken
oder die Beschlußfassung des Vor-
standes abweichend von der Vorschrift
des § 28 Abs. 1 regeln.
Vollmacht.
166. 172, 177—180 f. Vertreter —
Vollmacht.
. Vertretung — Vollmacht.
Die V. bleibt bestehen, bis die Kund-
gebung in derselben Weise, wie sie
erfolgt ist, widerrufen wird. 173.
Die Vorschriften des § 170, des
§ 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2
finden keine Anwendung, wenn der
Dritte das Erlöschen der V. bei der
364
8
196
864
1334
1680
123
Art.
772
Verunstaltung
Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt
oder kennen muß.
Vertrieb.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
5. derjenigen, welche Lotterielose ver-
treiben, aus dem V. der Lose, es
sei denn, daß die Lose zum Weiterv.
geliefert werden.
G66.
bezeichneten Ansprüche nicht der Ver-
jährung von zwei Jahren unterliegen,
verjähren sie in vier Jahren. 201.
Verübung.
Besitz.
Ein nach den §§ 861, 862 be-
gründeter Anspruch erlischt mit dem
Ablauf eines Jahres nach der V. der
verbotenen Eigenmacht, wenn nicht
vorher der Anspruch im Wege der
Klage geltend gemacht wird.
Das Erlöschen tritt auch dann ein,
wenn nach der V. der verbotenen
Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt wird, daß dem Thäter ein
Recht an der Sache zusteht, vermöge
dessen er die Herstellung eines seiner
Handlungsweise entsprechenden Besitz-
standes verlangen kann. 865.
Ehe.
Anfechtbarkeit einer Ehe wegen ver-
übter Täuschung s. Ehe — Ehe.
Verwandtschaft s. Verurtellung
— Verwandtschaft.
Willenserklärung.
Anfechtbarkeit einer Willenserklärung
wegen verübter Täuschung s. Willens-
erklärung — WMillenserklärung.
Verunstaltung.
Einführungsgesetz s. Schaldver-