Tod
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dieser Zeit nicht weiß, daß er einen
Abkömmling hat, für die Zeit nach
dessen T. einen Nacherben bestimmt,
so ist anzunehmen, daß der Nacherbe
nur für den Fall eingesetzt ist, daß
der Abkömmling ohne Nachkommen-
schaft stirbt. 2191.
Die Vorschriften des § 1923 finden
auf die Nacherbfolge entsprechende
Anwendung.
Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor
dem Eintritte des Falles der Nach-
erbfolge, aber nach dem Eintritte des
Erbfalls, so geht sein Recht auf seine
Erben über, sofern nicht ein anderer
Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Ist der Nacherbe unter einer auf-
schiebenden Bedingung eingesetzt, so
bewendet es bei der Vorschrift des
g 2074.
Ist die Zeit der Erfüllung eines Ver-
mächtnisses dem freien Belieben des
Beschwerten überlassen, so wird die
Leistung im Zweifel mit dem T. des
Beschwerten fällig. 2192.
Eine nach § 2209 getroffene An-
ordnung wird unwirksam, wenn seit
dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen
sind. Der Erblasser kann jedoch an-
ordnen, daß die Verwaltung bis zum
T. des Erben oder des Testaments-
vallstreckers oder bis zum Eintritt
eines anderen Ereignisses in der
Persom des einen oder des anderen
fortdauern soll. Die Vorschrift des
§ 2163 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
s. Auftragx —. Auftrag 673.
Das Amt des Testamentsvollstreckers
erlischt, wenn er. stirbt oper wenn
ein Fall eintritt, in welchem die Er-
nennung nach § 2201 unwirksam sein
würde.
Hat ein nigte ein Testament
½0½7½v0
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8
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2259
2260
2268
2268
Tod
E
geworden ist, so steht die Ent-
mündigung der Gültigkeit des Testa-
ments nicht entgegen, wenn der Ent-
mündigte noch vor dem Eintritte der
Unanufechtbarkeit stirbt.
Ist zu besorgen, daß der Erblasser
früher sterben werde, als die Er-
richtung eines Testaments vor einem
Richter oder vor einem Notar möglich
ist, so kann er das Testament vor
dem Vorsteher der Gemeinde, in der
er sich aufhält, oder, falls er sich in
dem Bereich eines durch L.G.
einer Gemeinde gleichgestellten Ver-
bandes oder Gutsbezirkes aufhält, vor
dem Vorsteher dieses Verbandes oder
Bezirkes errichten. Der Vorsteher
muß zwei Zeugen zuziehen. Die
Vorschristen der 88 2234—2246
finden Anwendung; der Vorsteher tritt
an die Stelle des Richters oder des
Notars.
Die Besorgnis, daß die Errichtung
eines Testaments oor einem Richter
oder vor einem Notar nicht mehr
möglich sein werde, muß im Protokolle
festgestellt werden. Der Gültigkeit
des Testaments steht nicht entgegen,
daß die Besorgnis nicht begründet
war. 2250, 2252, 2256, 2266.
Ablieferung eines Testamentes an das
Nachlaßgericht nach dem T. des Erb-
lassers s. Erblasser — Testament.
Das Nachlaßgericht hat, sobald es
von dem T. des Erblassers Kenntnis
erlangt, zur Eröffnung eines in seiner
Verwahrung befindlichen Testaments
einen Termin zu bestimmen.
Eine Anordnung des Erblassers, durch
die er verbietet, das Testament alsbald
nach seinem T. zu eröffnen, ist nichtig.
Ein gemeinschaftliches Testament ist in
den Fällen des § 2077 seinem ganzen
Inhalte nach unwirksam.
Wird die Ehe vor dem T. eines
der Ehegatten aufgelöst oder liegen
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