Verwaltungsbehörde
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sozialpolitischen oder religiösen Zweck
verfolgt. 71.
Erhebt die V. Einspruch gegen die
Eintragung des Vereins, so hat das
Amtsgericht den Einspruch dem Vor-
stande mitzuteilen.
Der Einspruch kann im Wege des
Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo“
ein solches nicht besteht, im Wege
des Rekurses nach Maßgabe der
§§ 20, 21 der Gewerbeordnung an-
gefochten werden. 71.
Die Eintragung des Vereins darf,
sofern nicht die V. dem Amtsgerichte
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben
werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die V.
sechs Wochen verstrichen sind und
Einspruch nicht erhoben oder wenn
der erhobene Einspruch endgültig
aufgehoben ist. 71.
Verjährung.
220 Ist der Anspruch vor einem Schieds-
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220
1443
gericht oder einem besonderen Gerichte,
vor einem Verwaltungsgericht oder
einer V. geltend zu machen, so finden
für die Verjährung die Vorschriften
der §§ 209—213, 215, 216, 218,
219 entsprechende Anwendung.
Verwaltungsgericht.
Eigentum s. Verwaltungsbehörde
— Vetjährung 220.
Verjährung s. Verwaltungs-
behörde — Verjährung.
Verwaltungshandlung.
Güterrecht.
Das Gesamtgut der a. Gütergemein-
schaft unterliegt der Verwaltung des
Mannese
Die Frau wird durch die V. des
Mannes weder Dritten noch dem
Mannegegenüber persönlich verpflichtet.
1487, 1519.
376
Verwandte
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1487 Die Rechte und Verbindlichkeiten des
1519 f.
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466. 1518.
Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Verwaltungsrecht.
Güterrecht.
1375 Das V. des Mannes bei g. Güter-
recht umfaßt nicht die Befugnis, die
Frau durch Rechtsgeschäfte zu ver-
pflichten oder über eingebrachtes Gut
ohne ihre Zustimmung zu verfügen.
1525.
1525 s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Art. Verwaltungssachen.
71567 Einführungsgesetz s. Verwal-
tungsbehörde — Verein § 44.
8
44 Verein s. Verwaltungsbehörde
— Verein.
Art. Verwaltungsstreitverfahren.
767 Einführungsgesetz s. Verwal-
tungsbehörde — Verein § 44.
8 Verein.
44, 62 s. Verwaltungsbehörde —
Verein.
Verwandte.
Ehe.
1308 Vor der Entscheidung über die Ein-
willigung zur Eheschließung eines
volljährigen Kindes soll das Vor-
mundschaftsgericht V. oder Ver-
schwägerte des Kindes hören, wenn
es ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnismäßige Kosten ge-
schehen kann. Für den Ersatz der