Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwaltungsbehörde 
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sozialpolitischen oder religiösen Zweck 
verfolgt. 71. 
Erhebt die V. Einspruch gegen die 
Eintragung des Vereins, so hat das 
Amtsgericht den Einspruch dem Vor- 
stande mitzuteilen. 
Der Einspruch kann im Wege des 
Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo“ 
ein solches nicht besteht, im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der 
§§ 20, 21 der Gewerbeordnung an- 
gefochten werden. 71. 
Die Eintragung des Vereins darf, 
sofern nicht die V. dem Amtsgerichte 
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben 
werde, erst erfolgen, wenn seit der 
Mitteilung der Anmeldung an die V. 
sechs Wochen verstrichen sind und 
Einspruch nicht erhoben oder wenn 
der erhobene Einspruch endgültig 
aufgehoben ist. 71. 
Verjährung. 
220 Ist der Anspruch vor einem Schieds- 
941 
220 
1443 
gericht oder einem besonderen Gerichte, 
vor einem Verwaltungsgericht oder 
einer V. geltend zu machen, so finden 
für die Verjährung die Vorschriften 
der §§ 209—213, 215, 216, 218, 
219 entsprechende Anwendung. 
Verwaltungsgericht. 
Eigentum s. Verwaltungsbehörde 
— Vetjährung 220. 
Verjährung s. Verwaltungs- 
behörde — Verjährung. 
Verwaltungshandlung. 
Güterrecht. 
Das Gesamtgut der a. Gütergemein- 
schaft unterliegt der Verwaltung des 
Mannese 
Die Frau wird durch die V. des 
Mannes weder Dritten noch dem 
Mannegegenüber persönlich verpflichtet. 
1487, 1519. 
376 
  
Verwandte 
8 
1487 Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
1519 f. 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466. 1518. 
Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Verwaltungsrecht. 
Güterrecht. 
1375 Das V. des Mannes bei g. Güter- 
recht umfaßt nicht die Befugnis, die 
Frau durch Rechtsgeschäfte zu ver- 
pflichten oder über eingebrachtes Gut 
ohne ihre Zustimmung zu verfügen. 
1525. 
1525 s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Art. Verwaltungssachen. 
71567 Einführungsgesetz s. Verwal- 
tungsbehörde — Verein § 44. 
8 
44 Verein s. Verwaltungsbehörde 
— Verein. 
Art. Verwaltungsstreitverfahren. 
767 Einführungsgesetz s. Verwal- 
tungsbehörde — Verein § 44. 
8 Verein. 
44, 62 s. Verwaltungsbehörde — 
Verein. 
Verwandte. 
Ehe. 
1308 Vor der Entscheidung über die Ein- 
willigung zur Eheschließung eines 
volljährigen Kindes soll das Vor- 
mundschaftsgericht V. oder Ver- 
schwägerte des Kindes hören, wenn 
es ohne erhebliche Verzögerung und 
ohne unverhältnismäßige Kosten ge- 
schehen kann. Für den Ersatz der
	        
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