Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tod 
8 
2269 
2271 
— 
die Voraussetzungen des § 2077 
Abs. 1 Satz 2 vor, so bleiben die 
Verfügungen insoweit wirksam, als 
anzunehmen ist, daß sie auch für diesen 
Fall getroffen sein würden. 
Bestimmung beider Ehegatten in einem 
gemeinschaftlichen Testamente, daß nach 
dem T. des Überlebenden der beider- 
seitige Nachlaß an einen Dritten fallen 
soll s. Erblasser — Testament. 
Das Recht zum Widerruf einer in 
einem gemeinschaftlichen Testamente 
getroffenen Verfügung, die mit einer 
Verfügung des anderen Ehegatten in 
dem im § 2270 bezeichneten Ver- 
hältnisse steht, erlischt mit dem T. 
des anderen Ehegatten s. Erblasser 
— Testament. 
Todeserklärung. 
18—20 fs. Todeserklärung — Todes- 
1301 
153 
331 
erklärung. 
Verlöbnis. 
Ausschließung der Rückforderung eines 
Geschenkes seitens eines des Verlobten, 
wenn das Verlöbnis durch den T. 
eines der Verlobten aufgelöst wird 
s. Verlöbnis — Verlöbnis. 
Vertrag. 
Das Zustandekommen des Vertrags 
wird nicht dadurch gehindert, daß der 
Antragende vor der Annahme stirbt 
oder geschäftsunfähig wird, es sei 
denn, daß ein anderer Wille des An- 
tragenden anzunehmen ist. 
Soll die Leistung an den Dritten 
nach dem T. desjenigen erfolgen, 
welchem sie versprochen wird, so er- 
wirbt der Dritte das Recht auf die 
Leistung im Zweifel mit dem T. des 
Versprechensempfängers. 
Stirbt der Versprechensempfänger 
vor der Geburt des Dritten, so kann 
das Versprechen, an den Dritten zu 
leisten, nur dann noch aufgehoben 
oder geändert werden, wenn die Be- 
fugnis dazu vorbehalten worden ist. 
36 
  
8 
1591 
1593 
1597 
1615 
1620 
1640 
Tod 
Verwandtschaft. 
Ein Kind, das nach der Eingehung 
der Ehe geboren wird, ist ehelich, 
wenn die Frau es vor oder während 
der Ehe empfangen und der Mann 
innerhalb der Empfängniszeit der 
Frau beigewohnt hat. Das Kind ist 
nicht ehelich, wenn es den Umständen 
nach offenbar unmöglich ist, daß die 
Frau das Kind von dem Manne 
empfangen hat. 
Es wird vermutet, daß der Mann 
innerhalb der Empfängniszeit der 
Frau beigewohnt habe. Soweit die 
Empfängniszeit in die Zeit vor der 
Ehe fällt, gilt die Vermutung nur, 
wenn der Mann gestorben ist, ohne 
die Ehelichkeit des Kindes angefochten 
zu haben. 1600. 
Die Unehelichkeit eines Kindes, das 
während der Ehe oder innerhalb drei- 
hundertundzwei Tagen nach der Auf- 
lösung der Ehe geboren ist, kann nur 
geltend gemacht werden, wenn der 
Mann die Ehelichkeit angefochten hat 
oder, ohne das Anfechtungsrecht ver- 
loren zu haben, gestorben ist. 1600. 
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes 
nach dem T. desselben s. Ehe — 
Verwandtschaft. 
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit 
dem T. des zum Unterhalt Berechtigten 
oder Verpflichteten s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Verpflichtung der Mutter, der Tochter 
im Falle ihrer Verheiratung eine an- 
gemessene Aussteuer zu gewähren, 
wenn der Vater gestorben ist s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Verpflichtung des Vaters, das seiner 
Verwaltung unterliegende Vermögen 
des Kindes, welches bei dem T. der 
Mutter vorhanden ist, zu verzeichnen 
und das Verzeichnis bei dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen s. Kind 
— Verwandtschaft.
	        
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