Tod
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die Voraussetzungen des § 2077
Abs. 1 Satz 2 vor, so bleiben die
Verfügungen insoweit wirksam, als
anzunehmen ist, daß sie auch für diesen
Fall getroffen sein würden.
Bestimmung beider Ehegatten in einem
gemeinschaftlichen Testamente, daß nach
dem T. des Überlebenden der beider-
seitige Nachlaß an einen Dritten fallen
soll s. Erblasser — Testament.
Das Recht zum Widerruf einer in
einem gemeinschaftlichen Testamente
getroffenen Verfügung, die mit einer
Verfügung des anderen Ehegatten in
dem im § 2270 bezeichneten Ver-
hältnisse steht, erlischt mit dem T.
des anderen Ehegatten s. Erblasser
— Testament.
Todeserklärung.
18—20 fs. Todeserklärung — Todes-
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erklärung.
Verlöbnis.
Ausschließung der Rückforderung eines
Geschenkes seitens eines des Verlobten,
wenn das Verlöbnis durch den T.
eines der Verlobten aufgelöst wird
s. Verlöbnis — Verlöbnis.
Vertrag.
Das Zustandekommen des Vertrags
wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt
oder geschäftsunfähig wird, es sei
denn, daß ein anderer Wille des An-
tragenden anzunehmen ist.
Soll die Leistung an den Dritten
nach dem T. desjenigen erfolgen,
welchem sie versprochen wird, so er-
wirbt der Dritte das Recht auf die
Leistung im Zweifel mit dem T. des
Versprechensempfängers.
Stirbt der Versprechensempfänger
vor der Geburt des Dritten, so kann
das Versprechen, an den Dritten zu
leisten, nur dann noch aufgehoben
oder geändert werden, wenn die Be-
fugnis dazu vorbehalten worden ist.
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1591
1593
1597
1615
1620
1640
Tod
Verwandtschaft.
Ein Kind, das nach der Eingehung
der Ehe geboren wird, ist ehelich,
wenn die Frau es vor oder während
der Ehe empfangen und der Mann
innerhalb der Empfängniszeit der
Frau beigewohnt hat. Das Kind ist
nicht ehelich, wenn es den Umständen
nach offenbar unmöglich ist, daß die
Frau das Kind von dem Manne
empfangen hat.
Es wird vermutet, daß der Mann
innerhalb der Empfängniszeit der
Frau beigewohnt habe. Soweit die
Empfängniszeit in die Zeit vor der
Ehe fällt, gilt die Vermutung nur,
wenn der Mann gestorben ist, ohne
die Ehelichkeit des Kindes angefochten
zu haben. 1600.
Die Unehelichkeit eines Kindes, das
während der Ehe oder innerhalb drei-
hundertundzwei Tagen nach der Auf-
lösung der Ehe geboren ist, kann nur
geltend gemacht werden, wenn der
Mann die Ehelichkeit angefochten hat
oder, ohne das Anfechtungsrecht ver-
loren zu haben, gestorben ist. 1600.
Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
nach dem T. desselben s. Ehe —
Verwandtschaft.
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit
dem T. des zum Unterhalt Berechtigten
oder Verpflichteten s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Verpflichtung der Mutter, der Tochter
im Falle ihrer Verheiratung eine an-
gemessene Aussteuer zu gewähren,
wenn der Vater gestorben ist s. Kind
— Verwandtschaft.
Verpflichtung des Vaters, das seiner
Verwaltung unterliegende Vermögen
des Kindes, welches bei dem T. der
Mutter vorhanden ist, zu verzeichnen
und das Verzeichnis bei dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen s. Kind
— Verwandtschaft.