Verhältnis
8
1372,
1372
1528
1493
260
1035
2314
2215
Güterrecht.
1528 V. über den Bestand des ein-
gebrachten Gutes
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht —
Güterrecht. 1
b) bei der Errungenschaftsgemein-
schaft s. Errungenschaftsge-
meinschaft — Güterrecht.
Einreichung des V. des Gesamtguts
der f. Gütergemeinschaft seitens des
überlebenden Ehegatten s. Güuter--
gemeinschaft — Gübterrecht.
Leistung.
Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff
von Gegenständen herauszugeben oder
über den Bestand eines solchen In-
begriffs Auskunft zu erteilen, hat den
Berechtigten ein V. des Bestandes
vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß das V. nicht mit der erforder-
lichen Sorgfalt aufgestellt worden ist,
so hat der Verpflichtete auf Verlangen
den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Willen den
Bestand so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei.
Die Vorschrift des § 259 Abf. 3
findet Anwendung. 261.
Nießbrauch.
Aufnahme eines V. von Sachen bei
einem Nießbrauch s. Niessbrauch —
Nießbrauch.
Pflichtteil.
Aufnahme eines V. des Nachlasses
durch den Erben für den Pflichtteils-
berechtigten s. Pllichtteil — Pflicht-
teil.
Testament.
Aufnahme eines V. der zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände durch den
Vorerben s. Erblasser — Testament.
V. über die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlaßgegenstände s. Erblasser —
Testament.
8
72
1640,
1640
1692
1760
1802
Verzeihung
Verein.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht
auf dessen Verlangen jederzeit ein V.
der Vereinsmitglieder einzureichen s.
Verein — Verein.
Verwandtschaft.
1667— 1670, 1692, 1760, 1761 Aufa-
nahme eines V. über das Vermögen
des Kindes:
1. durch den Vater 1667—1670 f.
Kind — Verwandtschaft.
2. durch die Mutter s. Kind — Ver-
wandtschaft.
3. durch den an Kindesstatt An-
nehmenden 1761 s. Kindesstatt
— Verwandtschaft.
Vormundschaft.
Aufnahme eines V. von dem Ver-
mögen, daß bei der Anordnung der
Vormundschaft vorhanden ist oder
später dem Mündel zufällt s. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
1845 s. Kind — Verwandtschaft 1669.
1570
1574
2343
Verzeihung.
Ehescheidung.
Das Recht auf Scheidung erlischt in
den Fällen der §8§ 1565— 1568 durch
V. 1576.
Ohne Erhebung einer Widerklage ist
auf Antrag des Beklagten auch der
Kläger für schuldig zu erklären, wenn
Thatsachen vorliegen, wegen deren
der Beklagte auf Scheidung klagen
könnte oder, falls sein Recht auf
Scheidung durch V. oder durch Zeit-
ablauf ausgeschlossen ist, zur Zeit des
Eintritts des von dem Kläger geltend
gemachten Schelungsgrundes erechtigt
war, auf Scheidung zu klagen. 1575,
1576.
Erbunwürdigkeit.
Die Anfechtung des Erbschaftserwerbes
ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser
dem Erbunwürdigen verziehen hat.
2345.