Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verhältnis 
8 
1372, 
1372 
1528 
1493 
260 
1035 
2314 
2215 
Güterrecht. 
1528 V. über den Bestand des ein- 
gebrachten Gutes 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht — 
Güterrecht. 1 
b) bei der Errungenschaftsgemein- 
schaft s. Errungenschaftsge- 
meinschaft — Güterrecht. 
Einreichung des V. des Gesamtguts 
der f. Gütergemeinschaft seitens des 
überlebenden Ehegatten s. Güuter-- 
gemeinschaft — Gübterrecht. 
Leistung. 
Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff 
von Gegenständen herauszugeben oder 
über den Bestand eines solchen In- 
begriffs Auskunft zu erteilen, hat den 
Berechtigten ein V. des Bestandes 
vorzulegen. 
Besteht Grund zu der Annahme, 
daß das V. nicht mit der erforder- 
lichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, 
so hat der Verpflichtete auf Verlangen 
den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Willen den 
Bestand so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei. 
Die Vorschrift des § 259 Abf. 3 
findet Anwendung. 261. 
Nießbrauch. 
Aufnahme eines V. von Sachen bei 
einem Nießbrauch s. Niessbrauch — 
Nießbrauch. 
Pflichtteil. 
Aufnahme eines V. des Nachlasses 
durch den Erben für den Pflichtteils- 
berechtigten s. Pllichtteil — Pflicht- 
teil. 
Testament. 
Aufnahme eines V. der zur Erbschaft 
gehörenden Gegenstände durch den 
Vorerben s. Erblasser — Testament. 
V. über die der Verwaltung des 
Testamentsvollstreckers unterliegenden 
Nachlaßgegenstände s. Erblasser — 
Testament. 
  
  
8 
72 
1640, 
1640 
1692 
1760 
1802 
Verzeihung 
Verein. 
Der Vorstand hat dem Amtsgericht 
auf dessen Verlangen jederzeit ein V. 
der Vereinsmitglieder einzureichen s. 
Verein — Verein. 
Verwandtschaft. 
1667— 1670, 1692, 1760, 1761 Aufa- 
nahme eines V. über das Vermögen 
des Kindes: 
1. durch den Vater 1667—1670 f. 
Kind — Verwandtschaft. 
2. durch die Mutter s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
3. durch den an Kindesstatt An- 
nehmenden 1761 s. Kindesstatt 
— Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
Aufnahme eines V. von dem Ver- 
mögen, daß bei der Anordnung der 
Vormundschaft vorhanden ist oder 
später dem Mündel zufällt s. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
1845 s. Kind — Verwandtschaft 1669. 
1570 
1574 
2343 
Verzeihung. 
Ehescheidung. 
Das Recht auf Scheidung erlischt in 
den Fällen der §8§ 1565— 1568 durch 
V. 1576. 
Ohne Erhebung einer Widerklage ist 
auf Antrag des Beklagten auch der 
Kläger für schuldig zu erklären, wenn 
Thatsachen vorliegen, wegen deren 
der Beklagte auf Scheidung klagen 
könnte oder, falls sein Recht auf 
Scheidung durch V. oder durch Zeit- 
ablauf ausgeschlossen ist, zur Zeit des 
Eintritts des von dem Kläger geltend 
gemachten Schelungsgrundes erechtigt 
war, auf Scheidung zu klagen. 1575, 
1576. 
Erbunwürdigkeit. 
Die Anfechtung des Erbschaftserwerbes 
ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser 
dem Erbunwürdigen verziehen hat. 
2345.
	        
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