Verzicht
8
1643 V. des Vaters für das Kind auf den,
dem letzteren gebührenden Pflichtteil
s. Kind — Verwandtschaft.
1662 V. des Vaters auf die Nutznießung
1663
1744
an dem Vermögen des Kindes s.
Kind — Berwandtschaft.
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056.
Ein unentgeltlicher V. auf den Unter-
halt des unehelichen Kindes für die
Zukunft ist nichtig. 1717.
Vormundschaft.
1822 Der Vormund bedarf der Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts:
11.
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses, zum V.
auf einen Pflichtteil sowie zu
einem Erbteilungsvertrage.
1812.
Verzichtender.
2346— 2352 Erbverzicht s. Erbverzicht
Art.
8
668
628
Art.
— Erbverzicht.
Verzinslichkeit.
. Verzinsung.
Verzinsung s. auch Zinsen.
Auftrag.
Verwendet der Beauftragte Geld für
sich, daß er dem Auftraggeber heraus-
zugeben oder für ihn zu verwenden
hat, so ist er verpflichtet, es von der
Zeit der Verwendung an zu ver-
zinsen. 675.
Dienstvertrag.
s. Vertrag — Vertrag 347.
Einführungsgesetz.
96, 774 s. E.G. — E.G.
8
681
713
1377
Geschäftsführung s. Auftrag 668.
Gesellschaft s. Auftrag 668.
Güterrecht.
Das bei g. Güterrecht zum eingebrachten
Gute gehörende Geld hat der Mann
nach den für die Anlegung von
395
8
1525
1115,
Verzinsung
Mündelgeld geltenden Vorschriften
für die Frau verzinslich anzulegen,
soweit es nicht zur Bestreitung von
Ausgaben bereit zu halten ist. 1525.
s. Errungensehastsgemeinsehast
— Güterrecht.
Hypothek.
1119, 1133, 1177, 1190 s. TZinsen
— Hypothek.
Kauf.
452 V. des Kaufpreises s. Kauf — Kauf.
467 s. Vertrag — Vertrag 347.
246
248,
272
280,
291
543,
1079
1088
Leistung.
Ist eine Schuld nach G. oder Rechts-
geschäft zu verzinsen, so sind vier vom
Hundert für das Jahr zu entrichten,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
247.
256, 288, 301 s. ZTinsen — Leistung.
Bezahlt der Schuldner eine unver-
zinsliche Schuld vor der Füälligkeit,
so ist er zu einem Abzuge wegen der
Zwischenzinsen nicht berechtigt.
286 s. Vertrag — Vertrag 347.
Eine Geldschuld hat der Schuldner
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit
an zu verzinsen, auch wenn er nicht
im Verzug ist; wird die Schuld erst
später fällig, so ist sie von der Fällig-
keit an zu verzinsen. Die Vorschriften
des § 288 Abs. 1 und des § 289
Satz 1 finden entsprechende An-
wendung.
Miete.
555 f. Vertrag — Vertrag 347.
Nießbrauch.
Verzinsliche Anlegung eines ein-
gezogenen Kapitals, das an einer dem
Nießbrauch unterliegenden Forderung
geschlossen ist s. Niessbrauch —
Nießbrauch.
Die Gläubiger des Bestellers des
Nießbrauchs an einem Vermögen,
deren Forderungen schon zur Zeit der
Bestellung verzinslich waren, können
die Zinsen für die Dauer des Nieß-