Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verzicht 
8 
1643 V. des Vaters für das Kind auf den, 
dem letzteren gebührenden Pflichtteil 
s. Kind — Verwandtschaft. 
1662 V. des Vaters auf die Nutznießung 
1663 
1744 
an dem Vermögen des Kindes s. 
Kind — Berwandtschaft. 
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056. 
Ein unentgeltlicher V. auf den Unter- 
halt des unehelichen Kindes für die 
Zukunft ist nichtig. 1717. 
Vormundschaft. 
1822 Der Vormund bedarf der Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichts: 
11. 
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft 
oder eines Vermächtnisses, zum V. 
auf einen Pflichtteil sowie zu 
einem Erbteilungsvertrage. 
1812. 
Verzichtender. 
2346— 2352 Erbverzicht s. Erbverzicht 
Art. 
8 
668 
628 
Art. 
— Erbverzicht. 
Verzinslichkeit. 
. Verzinsung. 
Verzinsung s. auch Zinsen. 
Auftrag. 
Verwendet der Beauftragte Geld für 
sich, daß er dem Auftraggeber heraus- 
zugeben oder für ihn zu verwenden 
hat, so ist er verpflichtet, es von der 
Zeit der Verwendung an zu ver- 
zinsen. 675. 
Dienstvertrag. 
s. Vertrag — Vertrag 347. 
Einführungsgesetz. 
96, 774 s. E.G. — E.G. 
8 
681 
713 
1377 
Geschäftsführung s. Auftrag 668. 
Gesellschaft s. Auftrag 668. 
Güterrecht. 
Das bei g. Güterrecht zum eingebrachten 
Gute gehörende Geld hat der Mann 
nach den für die Anlegung von 
395 
  
  
8 
1525 
1115, 
Verzinsung 
Mündelgeld geltenden Vorschriften 
für die Frau verzinslich anzulegen, 
soweit es nicht zur Bestreitung von 
Ausgaben bereit zu halten ist. 1525. 
s. Errungensehastsgemeinsehast 
— Güterrecht. 
Hypothek. 
1119, 1133, 1177, 1190 s. TZinsen 
— Hypothek. 
Kauf. 
452 V. des Kaufpreises s. Kauf — Kauf. 
467 s. Vertrag — Vertrag 347. 
246 
248, 
272 
280, 
291 
543, 
1079 
1088 
Leistung. 
Ist eine Schuld nach G. oder Rechts- 
geschäft zu verzinsen, so sind vier vom 
Hundert für das Jahr zu entrichten, 
sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 
247. 
256, 288, 301 s. ZTinsen — Leistung. 
Bezahlt der Schuldner eine unver- 
zinsliche Schuld vor der Füälligkeit, 
so ist er zu einem Abzuge wegen der 
Zwischenzinsen nicht berechtigt. 
286 s. Vertrag — Vertrag 347. 
Eine Geldschuld hat der Schuldner 
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
an zu verzinsen, auch wenn er nicht 
im Verzug ist; wird die Schuld erst 
später fällig, so ist sie von der Fällig- 
keit an zu verzinsen. Die Vorschriften 
des § 288 Abs. 1 und des § 289 
Satz 1 finden entsprechende An- 
wendung. 
Miete. 
555 f. Vertrag — Vertrag 347. 
Nießbrauch. 
Verzinsliche Anlegung eines ein- 
gezogenen Kapitals, das an einer dem 
Nießbrauch unterliegenden Forderung 
geschlossen ist s. Niessbrauch — 
Nießbrauch. 
Die Gläubiger des Bestellers des 
Nießbrauchs an einem Vermögen, 
deren Forderungen schon zur Zeit der 
Bestellung verzinslich waren, können 
die Zinsen für die Dauer des Nieß-
	        
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