Vollendung
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2082
2229
14
206
207
222
224
1594,
1643
1708
Schuldverschreibung s. Ver-
Jjährung — Verjährung 206, 207.
Testament.
s. Verjährung — Verjährung 206,
207.
Ein Minderjähriger kann ein Testa-
ment erst errichten, wenn er das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
Todeserklärung.
Die Todeserklärung darf nicht vor
dem Schlusse des Jahres erfolgen,
in welchem der Verschollene das 31.
Lebensjahr vollendet hat.
Ein Verschollener, der das 70.
Lebensjahr vollendet haben würde,
kann für tot erklärt werden, wenn
seit fünf Jahren keine Nachricht von
seinem Leben eingegangen ist. 13, 18.
Verjährung.
V. der Verjährung, die gegen eine
geschäftsun fähige oder in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkte Person ohne g.
Vertreter läuft s. Verjährung —
Verjährung.
V. der Verjährung eines Anspruchs,
der zu einem Nachlasse gehört oder
sich gegen einen Nachlaß richtet s.
Verjährung — Verjährung.
Nach der V. der Verjährung ist der
zur Leistung Verpflichtete berechtigt,
die Leistung zu verweigern s. Ver-
jährung — Verjährung.
Mit dem Hauptanspruche verjährt der
Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für
diesen Anspruch geltende besondere
Verjährung noch nicht vollendet ist.
Verwandtschaft.
1599 f. Verjährung — Verjährung
206.
s. Vormundschaft 1822.
Verpflichtung des Vaters des un-
ehelichen Kindes, dem Kinde bis zur
V. des 16. Lebensjahres den der.
Lebensstellung der Mutter entsprechen-
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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8
1726
1728
1744
1745
1747
1750
Vollendung
den Unterhalt zu gewähren s. Kind
— Verwandtschaft.
Zur Ehelichkeitserklärung ist die Ein-
willigung des Kindes und, wenn das
Kind nicht das 21. Lebensjahr vollendet
hat, die Einwilligung der Mutter er-
forderlich 1728, 1730, 1731.
Ist das uneheliche Kind geschäfts-
unfähig oder hat es nicht das vier-
zehnte Lebensjahr vollendet, so kann
sein g. Vertreter die Einwilligung zur
Ehelichkeitserklärung mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erteilen.
1731.
Der an Kindesstatt Annehmende muß
das fünfzigste Lebensjahr vollendet
haben und mindestens achtzehn Jahre
älter sein als das Kind. 1745.
Befreiung von der Vorschrift, daß
der an Kindesstatt Annehmende das
fünfzigste Lebensjahr vollendet haben
muß s. Kindesstatt — Verwandt-
schaft.
Ein eheliches Kind kann bis zur
V. des einundzwanzigsten Lebens-
jahrs nur mit Einwilligung der Eltern,
ein uneheliches Kind kann bis zum
gleichen Lebensalter nur mit Ein-
willigung der Mutter an Kindesstatt
angenommen werden. Die Vorschrift
des § 1746 Absl. 2 findet entsprechende
Anwendung. 1748, 1755, 1756.
Hat das an Kindesstatt anzunehmende
Kind nicht das vierzehnte Lebensjahr
vollendet, so kann sein g. Vertreter
den Annahmevertrag mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts schließen.
1755, 1770.
Volljährigkeit.
Die Volljährigkeit tritt mit der V.
des einundzwanzigsten Lebensjahres
ein.
Ein Minderjähriger, der das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, kann durch
Beschluß des Vormundschaftsgerichts
für volljährig erklärt werden.
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