Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vollendung 
8 
802 
2082 
2229 
14 
206 
207 
222 
224 
1594, 
1643 
1708 
Schuldverschreibung s. Ver- 
Jjährung — Verjährung 206, 207. 
Testament. 
s. Verjährung — Verjährung 206, 
207. 
Ein Minderjähriger kann ein Testa- 
ment erst errichten, wenn er das 16. 
Lebensjahr vollendet hat. 
Todeserklärung. 
Die Todeserklärung darf nicht vor 
dem Schlusse des Jahres erfolgen, 
in welchem der Verschollene das 31. 
Lebensjahr vollendet hat. 
Ein Verschollener, der das 70. 
Lebensjahr vollendet haben würde, 
kann für tot erklärt werden, wenn 
seit fünf Jahren keine Nachricht von 
seinem Leben eingegangen ist. 13, 18. 
Verjährung. 
V. der Verjährung, die gegen eine 
geschäftsun fähige oder in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkte Person ohne g. 
Vertreter läuft s. Verjährung — 
Verjährung. 
V. der Verjährung eines Anspruchs, 
der zu einem Nachlasse gehört oder 
sich gegen einen Nachlaß richtet s. 
Verjährung — Verjährung. 
Nach der V. der Verjährung ist der 
zur Leistung Verpflichtete berechtigt, 
die Leistung zu verweigern s. Ver- 
jährung — Verjährung. 
Mit dem Hauptanspruche verjährt der 
Anspruch auf die von ihm abhängenden 
Nebenleistungen, auch wenn die für 
diesen Anspruch geltende besondere 
Verjährung noch nicht vollendet ist. 
Verwandtschaft. 
1599 f. Verjährung — Verjährung 
206. 
s. Vormundschaft 1822. 
Verpflichtung des Vaters des un- 
ehelichen Kindes, dem Kinde bis zur 
V. des 16. Lebensjahres den der. 
Lebensstellung der Mutter entsprechen- 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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1726 
1728 
1744 
1745 
1747 
1750 
Vollendung 
den Unterhalt zu gewähren s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Zur Ehelichkeitserklärung ist die Ein- 
willigung des Kindes und, wenn das 
Kind nicht das 21. Lebensjahr vollendet 
hat, die Einwilligung der Mutter er- 
forderlich 1728, 1730, 1731. 
Ist das uneheliche Kind geschäfts- 
unfähig oder hat es nicht das vier- 
zehnte Lebensjahr vollendet, so kann 
sein g. Vertreter die Einwilligung zur 
Ehelichkeitserklärung mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erteilen. 
1731. 
Der an Kindesstatt Annehmende muß 
das fünfzigste Lebensjahr vollendet 
haben und mindestens achtzehn Jahre 
älter sein als das Kind. 1745. 
Befreiung von der Vorschrift, daß 
der an Kindesstatt Annehmende das 
fünfzigste Lebensjahr vollendet haben 
muß s. Kindesstatt — Verwandt- 
schaft. 
Ein eheliches Kind kann bis zur 
V. des einundzwanzigsten Lebens- 
jahrs nur mit Einwilligung der Eltern, 
ein uneheliches Kind kann bis zum 
gleichen Lebensalter nur mit Ein- 
willigung der Mutter an Kindesstatt 
angenommen werden. Die Vorschrift 
des § 1746 Absl. 2 findet entsprechende 
Anwendung. 1748, 1755, 1756. 
Hat das an Kindesstatt anzunehmende 
Kind nicht das vierzehnte Lebensjahr 
vollendet, so kann sein g. Vertreter 
den Annahmevertrag mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts schließen. 
1755, 1770. 
Volljährigkeit. 
Die Volljährigkeit tritt mit der V. 
des einundzwanzigsten Lebensjahres 
ein. 
Ein Minderjähriger, der das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet hat, kann durch 
Beschluß des Vormundschaftsgerichts 
für volljährig erklärt werden. 
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